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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/623 der Kommission vom 28. März 2025 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen an Zertifikate für natürliche Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate in Bezug auf die Rückgewinnung von fluorierte Treibhausgase enthaltenden Lösungsmitteln aus Einrichtungen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 der Kommission

CELEX
32025R0623
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-03-28
In force since
2025-04-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für natürliche Personen, die fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus betroffenen Einrichtungen rückgewinnen.

Article 2 Zertifikate für natürliche Personen

1 Natürliche Personen, die fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus Einrichtungen rückgewinnen, müssen im Besitz eines Zertifikats gemäß Artikel 3 sein.

2 Die Anforderung in Absatz 1 gilt nicht für natürliche Personen, die fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus Einrichtungen rückgewinnen, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen: a) Sie nehmen an einem Ausbildungskurs teil, um ein Zertifikat für die betreffende Tätigkeit zu erhalten, und b) sie üben die Tätigkeit unter der Aufsicht einer Person aus, die im Besitz eines Zertifikates für diese Tätigkeit ist und die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit trägt. Die in Unterabsatz 1 vorgesehene Ausnahme gilt für die Dauer der Zeiträume, in denen die Tätigkeiten gemäß Artikel 1 durchgeführt werden, höchstens jedoch für insgesamt 24 Monate.

Article 3 Zertifizierung natürlicher Personen

1 Eine Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 4 stellt natürlichen Personen, die eine theoretische und praktische Prüfung bestanden haben, die von einer Prüfstelle gemäß Artikel 5 organisiert wurde und die in Anhang I vorgegebenen Mindestfertigkeiten und -kenntnisse betraf, ein entsprechendes Zertifikat aus.

2 Das Zertifikat muss mindestens folgende Angaben enthalten: a) den Namen der Zertifizierungsstelle, den vollständigen Namen des Inhabers, die Nummer des Zertifikats sowie gegebenenfalls das Ablaufdatum; b) die Tätigkeit, die der Inhaber des Zertifikats ausüben darf; c) das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten.

3 Die Mitgliedstaaten können den Zertifizierungsstellen gestatten, Antragsteller von der in Absatz 1 genannten Prüfpflicht auszunehmen, wenn sie zuvor Qualifikationen, Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben, die den in Anhang I aufgeführten Qualifikationen, Fertigkeiten und Kenntnissen gleichwertig sind. Die Mitgliedstaaten können den Zertifizierungsstellen gestatten, von den Antragstellern nur das Bestehen einer zusätzlichen Prüfung zu verlangen, wenn die zuvor erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse teilweise die in Anhang I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse abdecken.

Article 4 Zertifizierungsstelle

1 Die Mitgliedstaaten benennen in ihrem nationalen Recht eine Zertifizierungsstelle, die befugt ist, natürlichen Personen, die an den in Artikel 1 genannten Tätigkeiten beteiligt sind, Zertifikate auszustellen, oder bestimmen die für die Benennung zuständige(n) Behörde(n). Die Zertifizierungsstelle nimmt ihre Funktionen auf unabhängige und unparteiische Weise wahr.

2 Die Zertifizierungsstelle legt Verfahrensvorschriften für die Ausstellung, die Aussetzung und den Entzug von Zertifikaten fest und wendet diese Vorschriften an.

3 Die Zertifizierungsstelle führt Aufzeichnungen, auf deren Grundlage der Status einer zertifizierten natürlichen Person überprüft werden kann. Aus diesen Aufzeichnungen muss hervorgehen, dass der Zertifizierungsprozess ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Die Aufzeichnungen werden mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt.

Article 5 Prüfstelle

1 In jedem Mitgliedstaat wird eine Prüfstelle benannt, die die Prüfungen von natürlichen Personen gemäß Artikel 2 Absatz 1 organisiert. Zertifizierungsstellen gemäß Artikel 4 können ebenfalls als Prüfstellen fungieren. Die Prüfstelle nimmt ihre Funktionen auf unabhängige und unparteiische Weise wahr.

2 Die Prüfungen werden so geplant und strukturiert, dass die in Anhang I vorgegebenen Mindestfertigkeiten und -kenntnisse abgedeckt sind. Die Prüfstelle stellt einen Ort für Prüfungen bereit, an dem die Sicherheit der Antragsteller gewährleistet ist, insbesondere wenn sie Tätigkeiten mit entzündlichen Lösungsmitteln durchführen.

3 Die Prüfstelle legt Berichterstattungsverfahren fest und führt Aufzeichnungen über die Einzel- und Gesamtergebnisse der Prüfung.

4 Die Prüfstelle stellt sicher, dass die mit der Durchführung einer Prüfung beauftragten Prüfer mit den maßgeblichen Prüfmethoden und Prüfungsunterlagen vertraut sind und die entsprechende Kompetenz im jeweiligen Prüfbereich besitzen. Sie stellt zudem sicher, dass die für die praktischen Prüfungen erforderlichen Geräte, Werkzeuge und Materialien zur Verfügung stehen.

Article 6 Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung

1 Die gegenseitige Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Zertifikaten gilt nur für Zertifikate, die gemäß Artikel 3 (natürliche Personen) ausgestellt wurden, und nur für die in diesen Zertifikaten angegebenen Tätigkeiten.

2 Die Mitgliedstaaten dürfen die Inhaber von Zertifikaten, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurden, nicht dazu verpflichten, für die Anerkennung dieser Zertifikate oder für eine Beschäftigung im Zusammenhang mit den darin genannten Tätigkeiten Bewertungs- oder andere Arten von Beurteilungsverfahren zu durchlaufen, oder ihnen unverhältnismäßige Verwaltungsanforderungen auferlegen.

3 Die Mitgliedstaaten können Inhaber von Zertifikaten, die in anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, dazu verpflichten, eine Übersetzung des Zertifikats in einer anderen Amtssprache der Union vorzulegen.

Article 7 Bestehende Zertifikate, Auffrischungskurse oder Bewertungsverfahren

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Auffrischungskurse oder Bewertungsverfahren gemäß Artikel 10 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/573 die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten praktischen und theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten der zertifizierten natürlichen Personen belegen.

2 Gemäß Artikel 10 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/573 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Inhaber bestehender Zertifikate gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 diese Zertifikate nur dann weiter verwenden dürfen, wenn sie ihre Fertigkeiten und Kenntnisse auf das Niveau der Fertigkeiten und Kenntnisse bringen, die für das Zertifikat gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung erforderlich und in deren Anhang I aufgeführt sind.

Article 8 Aufhebung

1 Die Verordnung (EG) Nr. 306/2008 wird aufgehoben.

2 Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Article 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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