Delegierte Verordnung (EU) 2025/645 der Kommission vom 1. April 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf gemeinsame technische Anforderungen an eine gemeinsame Anwendungsprogrammschnittstelle
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Article 1 Gemeinsame technische Anforderungen an eine gemeinsame Anwendungsprogrammierschnittstelle
1 Eine Anwendungsprogrammschnittstelle (API) gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1804 muss den folgenden gemeinsamen technischen Anforderungen entsprechen: a) sie ist gegebenenfalls mit Software-Managementsystemen von Ladepunkten und Zapfstellen für alternative Kraftstoffe und mit nationalen Zugangspunkten technisch kompatibel; b) sie erleichtert die Verwendbarkeit für Datennutzer, um die Entwicklung hochwertiger Informationsdienste über alternative Kraftstoffe zu unterstützen; c) sie ist skalierbar und dazu in der Lage, fortlaufend wachsende Mengen an Echtzeitdaten zu verarbeiten; d) sie ist robust und dazu in der Lage, Fehler bei der Ausführung zu beheben; e) sie ist sicher und umfasst einschlägige Schutzvorkehrungen, um einen unbeabsichtigten Datenzugang zu verhindern; f) sie wird regelmäßig getestet und validiert, um eine kontinuierliche Kompatibilität und Zuverlässigkeit zu gewährleisten; g) sie ist skalierbar, um die Integration in ein spezielles Webportal eines gemeinsamen europäischen Zugangspunkts zu unterstützen, und dient als Datenportal, das den Zugang zu den Daten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 erleichtert.
2 Stützen sich die Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen oder — im Einklang mit den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen — deren Eigentümer auf eine von einem anderen Marktteilnehmer oder Drittanbieter entwickelte Protokolllösung für die API gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1804, so müssen sie zusätzlich zu Absatz 1 sicherstellen, dass diese Protokolllösung die folgenden gemeinsamen technischen Anforderungen erfüllt: a) sie enthält einen detaillierten und öffentlich zugänglichen technischen Entwicklungsplan mit transparenten Zeitplänen, der als Grundlage für die fortlaufende technische Umsetzung und Kontinuität dient; b) sie stellt aktuelle öffentlich zugängliche Unterlagen und Leitlinien für eine nahtlose Integration und Verwendung durch Datennutzer bereit; c) sie bietet den Datennutzern eine umfassende Schulung und technische Unterstützung, um die erfolgreiche Entwicklung und Umsetzung von Informationsdiensten zu erleichtern; d) sie ist gegebenenfalls mit den Anforderungen an die Architektur der nationalen Zugangspunkte (NAP) technisch kompatibel; e) sie ist im Hinblick auf die Integration in ein spezielles Webportal eines gemeinsamen europäischen Zugangspunkts für Daten zu alternativen Kraftstoffen skalierbar.
3 Haben die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits die Verwendung einer bestimmten API auf der Grundlage nationaler technischer Anforderungen in ihrem Hoheitsgebiet vorgeschrieben, so gelten diese nationalen technischen Anforderungen für die API nur insoweit, als sie der vorliegenden Verordnung entsprechen.
Article 2 Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 14. April 2025.
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