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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/691 der Kommission vom 9. April 2025 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Vitamin-D2-Pilzpulver als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470

CELEX
32025R0691
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-04-09
In force since
2025-04-30
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Vitamin-D2-Pilzpulver darf in der Union in Verkehr gebracht werden. Vitamin-D2-Pilzpulver wird in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.

2 Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Article 2

Das in Artikel 1 genannte neuartige Lebensmittel darf für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 30. April 2025 ausschließlich vom Unternehmen Luxidum GmbH in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält eine Zulassung für dieses neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die gemäß Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung der Luxidum GmbH.

Article 3

Die in den Antragsunterlagen enthaltenen wissenschaftlichen Daten, die die Bedingungen des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllen, dürfen für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nicht ohne Zustimmung der Luxidum GmbH zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden.

Article 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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