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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/863 der Kommission vom 8. Mai 2025 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. März 2025 bis 29. Juni 2025 gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit

CELEX
32025R0863
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-05-08
In force since
2025-03-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berechnen ihre versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmittel für Meldungen mit Stichtagen vom 31. März 2025 bis 29. Juni 2025 anhand der in Absatz 2 aufgeführten technischen Informationen.

2 Für jede maßgebliche Währung werden der beste Schätzwert nach Artikel 77 der Richtlinie 2009/138/EG, die Matching-Anpassung nach Artikel 77c der genannten Richtlinie und die Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d der genannten Richtlinie anhand der folgenden technischen Informationen berechnet: a) der in Anhang I aufgeführten maßgeblichen risikofreien Zinskurven; b) der in Anhang II aufgeführten grundlegenden Spreads für die Berechnung der Matching-Anpassung; c) der in Anhang III für jeden maßgeblichen nationalen Versicherungsmarkt aufgeführten Volatilitätsanpassungen.

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 31. März 2025.

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