Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/917 der Kommission vom 19. Mai 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind

CELEX
32025R0917
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-05-19
In force since
2025-06-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(3a Das in den Absätzen 2 und 3 genannte Abflusssystem ist so beschaffen, dass jegliches Kontaminationsrisiko ausgeschlossen ist und die Unterbringung, Lagerung, Reinigung und Desinfektion unter Bedingungen erfolgen kann, die für die Kategorien von Tieren oder Waren geeignet sind, die in den Bereichen oder Räumen im Sinne dieser Absätze abgefertigt werden.“

„(4 Die Auflage gemäß Absatz 1 Buchstabe a, dass die Entladebereiche überdacht sein müssen, gilt in folgenden Fällen nicht: a) bei nicht containerisierten Sendungen von Wassertieren und Fischereierzeugnissen; b) bei Sendungen von tierischen Nebenprodukten: Wolle, loses verarbeitetes tierisches Eiweiß, Gülle oder Guano; c) bei Sendungen von großvolumiger loser Ware und gebrauchten landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Maschinen im Sinne des Artikels 47 Absatz 1 Buchstaben c, d und e der Verordnung (EU) 2017/625.

5 Für die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten in Bezug auf folgende Waren sind die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Einrichtungen nicht vorgeschrieben: a) flüssige Massenware tierischen und nicht tierischen Ursprungs; b) großvolumige lose Ware nicht tierischen Ursprungs, die mithilfe spezieller Ausrüstung unmittelbar in Lagereinrichtungen entladen wird.

6 Die Mitgliedstaaten dürfen Grenzkontrollstellen, die für die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c bis f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Kategorien von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen benannt worden sind, von folgenden Anforderungen ausnehmen: a) von der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Auflage, fließend Warm- und Kaltwasser sowie Einrichtungen zum Händewaschen und Händetrocknen vorzuhalten; sowie b) von der in Absatz 2 genannten Auflage, Räume mit Decken vorzuhalten, die sich leicht desinfizieren lassen.“

„(11 Die für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörden können unter ihrer Aufsicht gestatten, dass für in Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 genannte Waren gewerbliche Lagereinrichtungen genutzt werden, sofern sich diese Einrichtungen nahe der Grenzkontrollstelle und im Zuständigkeitsbereich derselben Zollbehörde befinden. Sofern diese gewerblichen Lagereinrichtungen den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Mindestanforderungen genügen, dürfen sie genutzt werden, um Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen in Bezug auf die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c bis f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie Waren nicht tierischen Ursprungs durchzuführen.“

„(6 Bruteier dürfen an Grenzkontrollstellen untersucht werden, die für die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Tiere benannt worden sind.“

„(5 Lebende Fische, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, lebende Frösche, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, lebende Wirbellose und Fischköder dürfen an Grenzkontrollstellen untersucht werden, die für die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Warenkategorien benannt worden sind.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions