Verordnung (Euratom) 2025/974 der Kommission vom 26. Mai 2025 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen
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Article 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Personen oder Unternehmen, die eine Anlage zur Erzeugung, Trennung, Wiederaufarbeitung, Lagerung, Entsorgung oder sonstigen Verwendung von Kernmaterial errichten oder betreiben. Diese Verordnung findet weder Anwendung auf Besitzer von Endprodukten für nicht nukleare Zwecke, wie Legierungen oder Keramiken, in denen praktisch nicht rückgewinnbares Kernmaterial enthalten ist, noch auf Besitzer von Mineralstoffen, ausgenommen Erze, und entsprechenden aufbereiteten Stoffen, die für nicht nukleare Zwecke und nicht für die Gewinnung von Ausgangsmaterial genutzt werden.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Zum Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „kernwaffenfreie Mitgliedstaaten“ Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Finnland und Schweden; 2. „Kernwaffen-Mitgliedstaat“ Frankreich; 3. „Drittland“ jeden Staat, der nicht Mitglied der Gemeinschaft ist; 4. „Kernmaterial“ Erze, Ausgangsstoffe oder besondere spaltbare Stoffe wie in Artikel 197 des Vertrags definiert; 5. „Erze“ Erze wie in Artikel 197 Nummer 4 des Vertrags definiert und in Verordnung Nr. 9 des Rates der EAG spezifiziert ; 6. „Kategorien“ (von Kernmaterial) Natururan, abgereichertes Uran, zu weniger als 20 % mit Uran-235 oder Uran-233 angereichertes Uran, zu mindestens 20 % mit Uran-235 oder Uran-233 angereichertes Uran, Thorium, Plutonium sowie jedes sonstige vom Rat im Einklang mit Artikel 197 des Vertrags festgelegte Material; 7. „Abfall“ Kernmaterial, das aufgrund seiner Konzentration oder Form aus praktischen oder wirtschaftlichen Gründen weder rückgewinnbar ist noch weiterverwendet werden soll, sondern entsorgt werden kann; 8. „zurückbehaltener Abfall“ Abfall, der bei der Aufbereitung oder bei einem Unfall entstanden ist, der gemessen oder auf der Grundlage von Messungen geschätzt wird, der an einen besonderen Ort innerhalb der Materialbilanzzone, dem er wieder entnommen werden kann, überführt wurde und der gegenwärtig als nicht rückgewinnbar gilt; 9. „konditionierter Abfall“ gemessenen oder aufgrund von Messungen geschätzten Abfall aus Kernmaterial, das so konditioniert wurde (z. B. in Glas, Zement, Beton oder Bitumen), dass es für eine weitere nukleare Verwendung nicht geeignet ist; 10. „Abgaben in die Umwelt“ gemessenes oder aufgrund von Messungen geschätztes Kernmaterial, das als Ergebnis einer beabsichtigten Ableitung endgültig und auf eine Weise in die Umwelt abgegeben worden ist, die es für eine weitere Verwendung ungeeignet macht; 11. „Entsorgung“ die Einlagerung von Abfall, abgebranntem Brennstoff oder jedem anderen Kernmaterial in einer Anlage, wobei eine Rückholung nicht beabsichtigt ist; 12. „abgebrannter Brennstoff“ Kernbrennstoff, der in einem Reaktorkern bestrahlt und dauerhaft aus diesem entfernt worden ist; abgebrannter Brennstoff kann entweder als verwendbare wiederaufarbeitbare Ressource betrachtet oder entsorgt werden, wenn keine weitere Verwendung vorgesehen ist; 13. „Posten“ eine identifizierbare Einheit, wie ein Brennelement oder einen Brennstab; 14. „Charge“ einen Teil des Kernmaterials, der für Buchungszwecke an einem Schlüsselmesspunkt als Einheit behandelt wird und dessen Zusammensetzung und Menge durch einen einzigen Satz von Spezifikationen oder Messungen definiert werden. Das Kernmaterial kann in loser Form vorliegen oder in einer Anzahl von Posten enthalten sein; 15 „Chargendaten“ das Gesamtgewicht jeder Kernmaterialkategorie und bei Plutonium und Uran gegebenenfalls auch die Isotopenzusammensetzung. Für die Berichte werden die Gewichte der einzelnen Posten in der Charge addiert, bevor sie zur nächsten Einheit ab- oder aufgerundet werden; 16. „effektives Kilogramm“ eine im Zusammenhang mit der Anwendung von Sicherungsmaßnahmen auf Kernmaterial verwendete besondere Einheit. Sie wird ermittelt a) für Plutonium durch sein Gewicht in Kilogramm, b) für Uran mit einer Anreicherung von 0,01 (1 %) und darüber durch sein Gewicht in Kilogramm, multipliziert mit dem Quadrat seiner Anreicherung, c) für Uran mit einer Anreicherung unter 0,01 (1 %) und über 0,005 (0,5 %) durch sein Gewicht in Kilogramm, multipliziert mit 0,0001, und d) für abgereichertes Uran mit einer Anreicherung von 0,005 (0,5 %) oder darunter und für Thorium durch ihr Gewicht in Kilogramm, multipliziert mit 0,00005; 17. „Materialbilanzzone (MBA)“ einen Bereich, der zum Zweck der Erstellung der Materialbilanz so beschaffen ist, dass a) die Kernmaterialmenge bei jeder Weitergabe in jede oder aus jeder Materialbilanzzone bestimmt werden kann und b) der reale Bestand an Kernmaterial in jeder Materialbilanzzone, falls erforderlich, nach festgelegten Verfahren bestimmt werden kann; 18. „Schlüsselmesspunkt“ den Ort, an dem das Kernmaterial in einer Form vorliegt, die seine Messung zur Bestimmung des Materialflusses oder des Bestands ermöglicht; er umfasst somit — jedoch nicht ausschließlich — die Eingangs-, Ausgangs- und Lagerbereiche in Materialbilanzzonen; 19. „Buchbestand“ einer Materialbilanzzone die algebraische Summe des letzten realen Bestands der betreffenden Materialbilanzzone und aller seit der Aufnahme dieses Bestands eingetretenen Bestandsänderungen; 20. „realer Bestand“ die Summe aller Chargenmengen von Kernmaterial, die mithilfe von Messungen oder abgeleiteten Schätzungen bestimmt werden und zu einer bestimmten Zeit in einer Materialbilanzzone vorhanden sind; 21. „nicht nachgewiesenes Material“ die Differenz zwischen dem realen Bestand und dem Buchbestand; 22. „Versender/Empfänger-Differenz“ die Differenz zwischen der in der empfangenden Materialbilanzzone gemessenen Kernmaterialmenge einer Charge und der Menge nach der Angabe der versendenden Materialbilanzzone; 23. „Primärdaten“ bei der Messung oder Eichung registrierte oder zur Ableitung empirischer Relationen benutzte Daten, die Kernmaterial identifizieren und Chargendaten bestimmen; darunter fallen das Gewicht von Verbindungen, Konversionsfaktoren zur Bestimmung des Elementgewichts, das spezifische Gewicht, die Elementkonzentration, das Isotopenverhältnis, die Relation zwischen Volumen und Manometeranzeige und die Relation zwischen erzeugtem Plutonium und erzeugter Energie; 24. „Standort“ einen von der Gemeinschaft und einem kernwaffenfreien Mitgliedstaat abgegrenzten Bereich, der eine oder mehrere — auch außer Betrieb genommene — Anlagen entsprechend den einschlägigen grundlegenden technischen Merkmalen umfasst, wobei a) bei einer außer Betrieb genommenen Anlage, in der Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material üblicherweise in kleineren Mengen als einem effektiven Kilogramm verwendet wurde, der Begriff „Standort“ sich auf Orte mit heißen Zellen und solche beschränkt, an denen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konversion, Anreicherung, Brennstoffherstellung oder Wiederaufarbeitung durchgeführt wurden; b) der Begriff „Standort“ auch alle Einrichtungen in unmittelbarer Nachbarschaft der Anlagen umfasst, die wesentliche Dienste erbringen oder nutzen, einschließlich heißer Zellen zur Aufbereitung bestrahlten Materials, das kein Kernmaterial enthält, Einrichtungen zur Behandlung, Lagerung und Entsorgung von Abfall sowie Gebäude für die von dem betreffenden Staat nach Anhang I des Zusatzprotokolls 1999/188/Euratom angegebenen Tätigkeiten; c) alle zu einem nationalen Ort außerhalb von Anlagen (LOF) gehörigen Besitzer kleiner Kernmaterialmengen zusammen einen Standort bilden können; 25. „heiße Zelle“ eine Zelle oder miteinander verbundene Zellen mit einem Gesamtvolumen von mindestens 6 m3 und einer Abschirmung, die mindestens dem Äquivalent von 0,5 m Beton entspricht, mit einer Dichte von mindestens 3,2 g/cm3, die mit Ausrüstung für den Fernbetrieb ausgestattet ist; 26. „Standortvertreter“ jede Person, jedes Unternehmen oder jede Stelle, die nach Angaben eines kernwaffenfreien Mitgliedstaats für die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Erklärung zuständig ist; 27. „Anlage“ — ab der Planungsphase bis zur bestätigten Stilllegung — a) einen Reaktor, eine kritische Anlage, eine Konversionseinrichtung, eine Herstellungseinrichtung, eine Wiederaufarbeitungseinrichtung, eine Isotopentrenneinrichtung, ein getrenntes Lager, eine Verkapselungseinrichtung, ein geologisches Endlager, eine Abfallbehandlungsanlage, ein Abfalllager, eine Abfallentsorgungsanlage oder jeden sonstigen Ort, an dem Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material in Mengen von mehr als einem effektiven Kilogramm aufbewahrt oder üblicherweise verwendet wird; b) jeden LOF; c) jeden Ort, an dem Erze zur Gewinnung von Ausgangsstoffen gewonnen, aufbewahrt oder aufbereitet werden; 28. „Ort außerhalb von Anlagen“ (LOF) einen Ort, der nicht von der Begriffsbestimmung gemäß Nummer 27 erfasst wird und an dem Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material in Mengen von einem effektiven Kilogramm oder weniger aufbewahrt oder üblicherweise verwendet wird; 29. „nationaler Ort außerhalb von Anlagen“ bezeichnet einen bestimmten LOF, der Besitzer kleiner Kernmaterialmengen im Einklang mit Kriterien umfasst, die zwischen den Mitgliedstaaten ihrer Aufbewahrung und der Kommission vereinbart wurden; 30. „Catch-All-Materialbilanzzone“ (CAM) einen bestimmten LOF, der kleine Kernmaterialmengen gemäß den in Anhang I-N festgelegten Kriterien umfasst; 31. „außer Betrieb genommen“ in Bezug auf eine Anlage, dass erwiesenermaßen deren Betrieb eingestellt und das gesamte den Euratom-Sicherungsmaßnahmen unterliegende Kernmaterial entfernt wurde; 32. „in Stilllegung“ in Bezug auf eine Anlage laufende Tätigkeiten zum Rückbau oder zur Rückgewinnung und Entfernung von Kernmaterial oder zur Entfernung oder Unbrauchbarmachung wesentlicher Ausrüstung mit dem Ziel der Stilllegung der Anlage; 33. „stillgelegt“ in Bezug auf eine Anlage, dass erwiesenermaßen das gesamte den Euratom-Sicherungsmaßnahmen unterliegende Kernmaterial entfernt wurde und Restkonstruktionen und -ausrüstungen, die für eine Nutzung der Anlage für andere Zwecke als die Entsorgung von nicht mehr den Euratom-Sicherungsmaßnahmen unterliegendem Kernmaterial wesentlich sind, entfernt oder unbrauchbar gemacht wurden, damit eine Aufbereitung oder Nutzung von Kernmaterial nicht mehr möglich ist; 34. „Betreiber“ jede Person oder jedes Unternehmen, einschließlich jeder Organisation, die oder das die Errichtung einer Anlage plant, rechtlich für die Errichtung einer Anlage verantwortlich ist oder eine Anlage betreibt. 35. „Grundsatz der Gleichwertigkeit“, dass eine bestimmte Kontrollverpflichtung für eine Kernmaterialmenge vorbehaltlich der Gleichwertigkeitskriterien auf eine andere Kernmaterialmenge übertragen werden kann; 36. „Gleichwertigkeitskriterien“ spezifische Kriterien, die in Bezug auf Menge, Kategorie, Isotopenzusammensetzung, physikalische Form, chemische Form und Materialzustand des Kernmaterials erfüllt sein müssen, um den Grundsatz der Gleichwertigkeit anzuwenden; 37. „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“, dass die Produkte, Nebenprodukte, Abfälle oder Verluste, die entstehen, wenn Kernmaterial, das einer besonderen Kontrollverpflichtung unterliegt, in einem bestimmten Verhältnis mit nicht dieser Verpflichtung unterliegendem Kernmaterial vermischt oder umgewandelt wird, dieser besonderen Kontrollverpflichtung im selben Verhältnis unterliegen; 38. „Poolbuchführung“ eine spezifische Buchführungsmethode, bei der ein eindeutiger Verpflichtungscode (Poolcode) verwendet wird, um der Kommission gemäß den Artikeln 14 und 15 Buchbestände und Aufstellungen des realen Bestands zu übermitteln, auch wenn das Kernmaterial verschiedenen besonderen Kontrollverpflichtungen unterliegen kann; 39. „Buchführungspool“ den Bereich, in dem die Anwendung der Poolbuchführung in einer oder mehreren Materialbilanzzonen zugelassen wurde;
Article 3 Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale
1 Betreiber geben der Kommission die grundlegenden technischen Merkmale ihrer Anlagen an. Für Anlagen gemäß Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe c gelten die Bestimmungen der Artikel 27 und 28. Für Anlagen gemäß Artikel 2 Nummer 29 gelten die Bestimmungen des Artikels 37. Bei neuen Anlagen gemäß Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe a wird bei der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat eine vorläufige Erklärung eingereicht, sobald die wichtigsten Optionen für die Auslegung festgelegt wurden, um die Einbeziehung von Erwägungen in Bezug auf Sicherungsmaßnahmen früh in der Planungsphase der Anlage zu ermöglichen.
2 Werden die grundlegenden technischen Merkmale zum erstem Mal angegeben („Ersterklärung der grundlegenden technischen Merkmale“) oder aktualisiert, so wird das entsprechende Muster gemäß Anhang I verwendet, um die für die Anlage geltenden einschlägigen Informationen anzugeben.
3 Die Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale wird elektronisch eingereicht.
4 Die Inspektoren der Kommission übermitteln erste Bemerkungen, gegebenenfalls auch zu wesentlichen Ausrüstungen, oder fordern innerhalb von sechs Monaten nach der Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale des Betreibers zusätzliche erste Informationen an. Auf Verlangen werden der Kommission innerhalb von 30 Tagen oder innerhalb einer anderen vereinbarten Frist weitere Erläuterungen zu den in der Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale gemachten Angaben übermittelt.
Article 4 Fristen für die Ersterklärung der grundlegenden technischen Merkmale
1 Für neue Anlagen wird die vollständige Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Kommission mindestens 200 Tage vor dem voraussichtlichen Eingang der ersten Kernmaterialsendung eingereicht.
2 Bei neuen Anlagen gemäß Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe a werden bei der Kommission alle verfügbaren Informationen über Eigentümer, Betreiber, Ort, Zweck, Art und Kapazität der Anlage sowie vorbetriebliche Angaben eingereicht, sobald diese vorliegen oder innerhalb eines anderen vom Betreiber, den Mitgliedstaaten und der Kommission auf der Grundlage der in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 4 genannten vorläufigen Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale vereinbarten Zeitrahmens, spätestens jedoch bei der ersten Einreichung der Beantragung einer Baugenehmigung. Um zu erleichtern, dass Erwägungen in Bezug auf Sicherungsmaßnahmen im Auslegungsprozess für Anlagen frühzeitig Berücksichtigung finden, können der Kommission zu diesem Zeitpunkt auch Angaben zu Art, Form, erwartetem Durchsatz und Beständen von Kernmaterial sowie Zeichnungen als Teil der in Unterabsatz 1 genannten Informationen übermittelt werden, aus denen die erwarteten Kernmaterialflüsse und die Kernmateriallagerung ersichtlich werden.
3 Jeder Betreiber einer Anlage, in der Techniken zur chemischen Aufbereitung bestrahlten Materials angewendet werden sollen, legt der Kommission gemäß Artikel 78 des Vertrags gleichzeitig mit den in Absatz 2 genannten Informationen alle zusätzlichen Informationen vor, die sie benötigt, um diese Techniken zu genehmigen.
4 Die gemäß den Absätzen 2 und 3 erforderlichen Informationen werden in den jeweiligen Feldern des entsprechenden Musters gemäß Anhang I bereitgestellt.
5 Jeder Betreiber einer Anlage im Hoheitsgebiet eines Staates, der der Europäischen Union beitritt, gibt der Kommission die grundlegenden technischen Merkmale dieser Anlage innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung in seinem Staat oder innerhalb einer anderen vereinbarten Frist an.
Article 5 Erklärung über Änderungen der grundlegenden technischen Merkmale
1 Wesentliche Änderungen der in Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 3 genannten Informationen werden der Kommission und dem jeweiligen Mitgliedstaat bei jeder Änderung der gemeldeten Auslegung der Anlage oder innerhalb einer anderen vereinbarten Frist angegeben.
2 Wesentliche Änderungen der grundlegenden technischen Merkmale in Bezug auf Zweck, Art oder Aufbau der Anlage und insbesondere Änderungen in Bezug auf die Zugangswege zu Bereichen, in denen Kernmaterial verwendet oder gelagert wird, werden angegeben, sobald die Entscheidung über ihre Umsetzung getroffen wurde, spätestens jedoch 20 Tage vor dem geplanten Beginn der Änderungsarbeiten. Zusätzliche Anforderungen an Änderungen der grundlegenden technischen Merkmale, die im Voraus anzugeben sind, können in den besonderen Kontrollbestimmungen gemäß Artikel 8 festgelegt werden.
3 Änderungen der grundlegenden technischen Merkmale, die keine Vorausmeldung gemäß Absatz 2 erfordern, werden innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Änderungen angegeben. Stilllegungspläne und Fristen für ihre Umsetzung werden in den jeweiligen Feldern des entsprechenden Musters gemäß Anhang I angegeben, wenn sie angenommen bzw. beschlossen wurden. Aktualisierungen werden immer dann angegeben, wenn die im Muster angegebenen Informationen geändert werden.
4 Änderungen der grundlegenden technischen Merkmale, die sich aus Stilllegungstätigkeiten ergeben, werden monatlich bis zum Ende des folgenden Monats angegeben, jedoch nur, wenn sich die Angaben im entsprechenden Muster gemäß Anhang I im Laufe des Monats geändert haben.
Article 6 Erklärung zur allgemeinen Beschreibung des Standorts
1 Jeder Mitgliedstaat, der Vertragspartei des Zusatzprotokolls 1999/188/Euratom ist, bestimmt für jeden Standort auf seinem Hoheitsgebiet einen Standortvertreter, der der Kommission eine Erklärung mit einer allgemeinen Beschreibung des Standorts gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung vorlegt. Die Erklärung über eine allgemeine Beschreibung des Standorts wird innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttreten des Zusatzprotokolls 1999/188/Euratom in dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegt; eine Aktualisierungen wird bis zum 1. April jedes Jahres vorgelegt. Die Erklärung über eine allgemeine Beschreibung des Standorts und deren Aktualisierungen werden elektronisch vorgelegt. Die Erklärung über eine allgemeine Beschreibung des Standorts hat die Anforderungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer iii des Zusatzprotokolls 1999/188/Euratom zu erfüllen und erfolgt getrennt von der Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale .
2 Der Standortvertreter ist zwar dafür verantwortlich, dass die einschlägigen Informationen rechtzeitig eingeholt und die Erklärung über eine allgemeine Beschreibung des Standorts der Kommission übermittelt wird, aber die Verantwortung für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Erklärungen liegt weiterhin bei den Personen oder Unternehmen, die eine Anlage errichten oder betreiben; die Verantwortung für die Gebäude an einem Standort, in denen kein Kernmaterial verwendet wird, liegt weiterhin bei dem betreffenden Mitgliedstaat.
3 Auf Verlangen werden der Kommission innerhalb von 15 Tagen weitere Einzelheiten oder Erläuterungen zu den in der Erklärung über eine allgemeine Beschreibung des Standorts gemachten Angaben übermittelt.
Article 7 Tätigkeitsprogramm
1 Zur Planung ihrer Sicherungsmaßnahmen teilen die Betreiber der Kommission auf elektronischem Weg Folgendes mit: a) jeweils jährlich das Tätigkeitsrahmenprogramm nach Anhang XI, in dem insbesondere die vorläufigen Termine für die Aufnahme des realen Bestands angegeben werden; b) spätestens 40 Tage vor Beginn der Aufnahme des realen Bestands das hierzu vorgesehene Programm. Für Anlagen gemäß Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe b werden mindestens die vorläufigen Termine für die Aufnahme des realen Bestands angegeben. Änderungen mit Auswirkungen auf das Tätigkeitsrahmenprogramm und insbesondere die Aufnahmen des realen Bestands werden der Kommission unverzüglich mitgeteilt.
2 Sofern in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 8 nichts anderes bestimmt ist, wird das Tätigkeitsprogramm jährlich übermittelt, und zwar spätestens am 15. November des Vorjahres.
Article 8 Besondere Kontrollbestimmungen
1 Auf Grundlage der gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 übermittelte Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale nimmt die Kommission besondere Kontrollbestimmungen an, die die in Absatz 2 aufgeführten Bereiche betreffen. Diese besonderen Kontrollbestimmungen können auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats überarbeitet werden. Im Falle der in Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe a genannten Anlagen werden die besonderen Kontrollbestimmungen durch einen an den betreffenden Betreiber gerichteten Beschluss der Kommission unter Berücksichtigung der betrieblichen und technischen Zwänge nach enger Konsultation mit dem betreffenden Betreiber und dem jeweiligen Mitgliedstaat erlassen. Bei den in Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe b genannten Anlagen kann die Kommission einen an mehrere oder alle betroffenen Betreiber gerichteten Beschluss mit den besonderen Kontrollbestimmungen erlassen. Diese besonderen Kontrollbestimmungen werden nach enger Abstimmung mit den betreffenden Betreibern und dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt. Der Betreiber, an den ein Beschluss der Kommission gerichtet ist, wird hiervon in Kenntnis gesetzt und dem betreffenden Mitgliedstaat wird eine Kopie dieser Mitteilung übermittelt.
2 Im Falle der in Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe a genannten Anlagen müssen die besonderen Kontrollbestimmungen Folgendes umfassen: a) die Materialbilanzzonen und die Auswahl der Schlüsselmesspunkte für die Bestimmung des Kernmaterialflusses und -bestands; b) die Änderungen der grundlegenden technischen Merkmale, die eine Vorausmeldung erfordern; c) die Verfahren für die Buchführung über das Kernmaterial in jeder Materialbilanzzone und für die Abfassung von Berichten; d) die Häufigkeit und die Verfahren der Aufnahme des realen Bestands für Buchführungszwecke als Bestandteil der Sicherungsmaßnahmen; e) die Maßnahmen zur räumlichen Eingrenzung und Beobachtung entsprechend den Vereinbarungen mit dem betreffenden Betreiber; f) die Probenahmen durch die Betreiber nur für die Zwecke der Sicherheitsmaßnahmen; g) die Liste der für die Anlage wesentlichen Ausrüstung. Für den in Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe b genannten Anlagen können die besonderen Kontrollbestimmungen auf die Bestimmungen von Unterabsatz 1 Buchstaben a, c und d des vorliegenden Absatzes beschränkt sein.
3 In den besonderen Kontrollbestimmungen kann auch Folgendes festgelegt sein: a) den Inhalt weiterer Mitteilungen gemäß Artikel 7 oder Artikel 16; b) die Bedingungen, unter denen die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, insbesondere die Bedingungen, unter denen beim Versand und beim Eingang von Kernmaterial eine Vorausmeldung erforderlich ist; c) andere vereinbarte Sicherungsmaßnahmen, die als notwendig erachtet werden, um sicherzustellen, dass Kernmaterial nicht zu anderen als den angegebenen Zwecken verwendet wird, entsprechend den Vereinbarungen mit dem betreffenden Betreiber.
4 Die Kommission erstattet dem Betreiber die Kosten der besonderen Dienstleistungen, die in den besonderen Kontrollbestimmungen vorgesehen sind oder durch ein besonderes Ersuchen der Kommission oder ihrer Inspektoren veranlasst werden, ausschließlich auf der Grundlage einer Vereinbarung, in der diese Kosten und die Bedingungen für ihre Erstattung festgelegt sind. Arbeiten, die der Betreiber vor Unterzeichnung der Vereinbarung ausgeführt hat, sind nicht erstattungsfähig. Die Erstattung ist auf den Betrag zu begrenzen, der erforderlich ist, um die Kosten auszugleichen, die dem Betreiber für die besonderen Dienstleistungen entstanden sind, und darf keinen Gewinn beinhalten. Das Verfahren, das vom Betreiber für die Erstattung der Kosten im Zusammenhang mit den Inspektionen zu befolgen ist, wird in den in Artikel 42 genannten Leitlinien beschrieben.
Article 9 Buchführungssystem
1 Betreiber unterhalten ab dem Zeitpunkt, ab dem sie Kernmaterial besitzen, ein wirksames Buchführungs- und Kontrollsystem für Kernmaterial zur Verhinderung, Aufdeckung und rechtzeitigen Behebung von Unregelmäßigkeiten, die dazu führen, dass Kernmaterial nicht ordnungsgemäß nachgewiesen wird. Dieses System muss Buchungs- und Betriebsprotokolle und insbesondere Angaben über Menge, Kategorie, Form und Zusammensetzung des Kernmaterials nach Artikel 21, über den Ort, an dem es sich tatsächlich befindet, und die besonderen Kontrollverpflichtungen nach Artikel 19 sowie Angaben über den Empfänger oder Versender bei Weitergabe von Kernmaterial umfassen.
2 Das den Protokollen zugrunde liegende Messsystem muss die neuesten internationalen Normen einhalten oder ihnen in der Qualität gleichwertig sein. Anhand dieser Protokolle müssen alle an die Kommission gerichteten Buchführungserklärungen abgefasst und belegt werden können. Alle Protokolle, die Kernmaterial betreffen, werden aufbewahrt, solange sich das Kernmaterial in der Anlage befindet, und mindestens 5 Jahre, ab dem Zeitpunkt, ab dem sich das Kernmaterial nicht mehr in der Anlage befindet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Weitere Einzelheiten können in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 8 zu jeder Anlage festgelegt werden.
3 Die Buchungs- und Betriebsprotokolle werden in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, wenn sie von der Anlage in dieser Form geführt werden. Für die in Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe a genannten Anlagen wird den Inspektoren der Kommission auf begründetes Ersuchen und unter Verwendung der verfügbaren Informationen gemäß dem in Anhang X festgelegten indikativen Format eine aktuelle Liste der Bestandsposten in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
Article 10 Betriebsprotokolle
1 Die Betriebsprotokolle müssen für jede Materialbilanzzone einer Anlage gegebenenfalls folgende Angaben enthalten: a) die Betriebsdaten, die zur Bestimmung aller Änderungen in Bezug auf Mengen und Zusammensetzung des in der Anlage befindlichen Kernmaterials verwendet werden, einschließlich Versandpapieren sowohl für empfangene als auch für versandte Kernmaterialchargen; b) eine möglichst auf dem aktuellen Stand gehaltene Liste der Bestandsposten und der Orte, an denen sie sich befinden; c) die Daten, die bei der Eichung von Behältern und Instrumenten sowie bei Probenahmen und Analysen gewonnen wurden, einschließlich der abgeleiteten Schätzungen für zufällige Fehler und für systematische Fehler; d) die bei Qualitätssicherungsmaßnahmen zum Kernmaterialbuchführungssystem gewonnenen Daten einschließlich der abgeleiteten Schätzungen für zufällige Fehler und für systematische Fehler; e) eine Beschreibung des Ablaufs der Vorbereitung und Aufnahme eines realen Bestands und der Maßnahmen zur Feststellung seiner Richtigkeit und Vollständigkeit; f) eine Beschreibung der getroffenen Maßnahmen zur Erkennung, Untersuchung und Behebung von Abweichungen, die bei der Kernmaterialbuchführung und -kontrolle aufgetreten sind; g) die Ergebnisse der Verfahren zur Bestandskontrolle und für Anlagen, die Materialien in loser Form handhaben, die Ergebnisse der Prüfungen zur Abnahme der Materialbilanz unter Berücksichtigung begründeter Mess- und Prozessunsicherheiten; h) eine Beschreibung der getroffenen Maßnahmen zur Feststellung von Ursache und Ausmaß etwaiger unfallbedingter oder nicht gemessener Verluste; i) die Isotopenzusammensetzung von Plutonium einschließlich seiner Zerfallsisotope und Bezugsdaten, sofern diese bei der Anlage zu Betriebszwecken erfasst werden.
2 Die Original-Betriebsprotokolle werden den Inspektoren der Kommission zur Verfügung gestellt, sofern verfügbar in elektronischer Form. Auf begründetes Ersuchen und unter Einhaltung von Artikel 40 Absatz 2 werden der Kommission Kopien der Betriebsprotokolle übermittelt, sofern verfügbar in elektronischer Form. Auf begründeten Antrag des Betreibers können besondere Abmachungen hinsichtlich der Form und Übermittlung der Informationen mit der Kommission vereinbart werden.
Article 11 Buchungsprotokolle
Die Buchungsprotokolle müssen für jede Materialbilanzzone folgende Angaben enthalten: a) alle Bestandsänderungen, damit jederzeit der Buchbestand festgestellt werden kann; b) alle Mess- und Zählergebnisse zur Bestimmung des realen Bestands; c) alle Berichtigungen, die in Bezug auf Bestandsänderungen, Buchbestände und reale Bestände vorgenommen worden sind. Die Buchungsprotokolle müssen für alle Bestandsänderungen und realen Bestände zu jeder Charge die Kennzeichnung des Materials, die Chargendaten und die Primärdaten enthalten. In diesen Protokollen werden Uran, Thorium und Plutonium nach Maßgabe der in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b aufgelisteten Kategorien getrennt ausgewiesen. Darüber hinaus werden für jede Bestandsänderung der Zeitpunkt und gegebenenfalls die versendende Materialbilanzzone bzw. der Versender und die empfangende Materialbilanzzone bzw. der Empfänger angegeben.
Article 12 Buchungsberichte
Die Betreiber übermitteln der Kommission ab dem Zeitpunkt, in dem sie Kernmaterial besitzen, Buchungsberichte. Die Buchungsberichte müssen die am Berichtstag verfügbaren Daten enthalten und erforderlichenfalls später berichtigt werden. Die Buchungsberichte werden der Kommission elektronisch übermittelt. Auf begründetes Ersuchen werden der Kommission innerhalb von drei Wochen oder innerhalb einer anderen vereinbarten Frist weitere Einzelheiten oder Erläuterungen zu diesen Buchungsberichten übermittelt.
Article 13 Anfangsbuchbestand
Jeder Betreiber im Hoheitsgebiet eines Staates, welcher der Europäischen Union beitritt, übermittelt der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung in seinem Staat einen Anfangsbuchbestand des gesamten in seinem Besitz befindlichen Kernmaterials (einschließlich Kernmaterials, das zuvor als zurückbehaltener Abfall galt, und Kernmaterials, das zuvor von den IAEO-Sicherungsmaßnahmen befreit war), mit Ausnahme von Kernmaterial, für das die IAEO-Sicherungsmaßnahmen beendet wurden. Hierzu wird das in Anhang V festgelegte Format verwendet.
Article 14 Bestandsänderungsbericht
1 Die Betreiber stellen der Kommission ab dem Zeitpunkt, in dem sie Kernmaterial besitzen, und zu jeder Materialbilanzzone Bestandsänderungsberichte für das gesamte Kernmaterial in dem in Anhang III festgelegten Format zur Verfügung. Sofern in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 8 für die betreffende Anlage nichts anderes vorgeschrieben ist, sind die Bestandsänderungsberichte monatlich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Kalendermonats zu übermitteln und haben die eingetretenen oder festgestellten Bestandsänderungen anzugeben.
2 Für die Monate, in denen ein realer Bestand aufgenommen wurde, werden — sofern die Aufnahme des realen Bestands nicht am letzten Tag des Kalendermonats erfolgt ist — zwei getrennte Bestandsänderungsberichte zur Verfügung gestellt: a) Der erste Bestandsänderungsbericht, der sämtliche Bestandsänderungen bis zum Ablauf des Tages enthält, an dem die Aufnahme des realen Bestands erfolgt ist, wird spätestens zusammen mit dem zweiten Bestandsänderungsbericht übermittelt oder aber mit der Aufstellung des realen Bestands und dem Materialbilanzbericht, wenn diese vor dem zweiten Bestandsänderungsbericht übermittelt werden; b) der zweite Bestandsänderungsbericht, der sämtliche Bestandsänderungen vom ersten Tag nach der Aufnahme des realen Bestands bis zum Ablauf des betreffenden Kalendermonats enthält, wird innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Kalendermonats übermittelt.
3 Für Monate ohne Bestandsänderung übermitteln die Betreiber den Bestandsänderungsbericht mit dem Buchendbestand des Vormonats.
4 Kleinere Bestandsänderungen, etwa die Weitergabe von Analysenproben, können gemäß den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 8 für die betreffende Anlage in einer Charge zusammengefasst und als eine einzige Bestandsänderung gemeldet werden.
5 Den Bestandsänderungsberichten können erläuternde Kommentare beigefügt werden.
Article 15 Materialbilanzbericht und Aufstellung des realen Bestands
1 Die Betreiber übermitteln der Kommission für jede Materialbilanzzone a) Materialbilanzberichte in dem in Anhang IV festgelegten Format mit folgenden Angaben: i) realer Anfangsbestand, ii) Bestandsänderungen (erst Zunahmen, dann Abnahmen), iii) Buchendbestand, iv) realer Endbestand, v) nicht nachgewiesenes Material; b) in dem in Anhang V festgelegten Format eine Aufstellung des realen Bestands, in der alle Chargen getrennt aufgeführt sind.
2 Die Berichte und die in Absatz 1 genannte Aufstellung werden so früh wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Aufnahme eines realen Bestands übermittelt.
3 Sofern in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 8 zu einer Anlage nichts anderes bestimmt ist, wird jedes Kalenderjahr auf der Grundlage einer tatsächlichen Bestandsaufnahme des gesamten in der Materialbilanzzone vorhandenen Kernmaterials eine Aufstellung des realen Bestands erstellt. Der Zeitraum zwischen zwei aufeinanderfolgenden Aufnahmen des realen Bestands darf 14 Monate nicht überschreiten.
Article 16 Sonderberichte
Die Betreiber übermitteln der Kommission einen Sonderbericht, wenn einer der in Artikel 17 oder 25 bezeichneten Umstände vorliegt. Die Sonderberichte sowie im Zusammenhang mit diesen Berichten angeforderte weitere Einzelheiten oder Erläuterungen, werden der Kommission unverzüglich zur Verfügung gestellt. Sind weitere technische Untersuchungen erforderlich, so müssen diese Sonderbericht die zum Zeitpunkt der Berichterstattung verfügbaren Informationen enthalten und so bald wie möglich um die Ergebnisse dieser Untersuchungen ergänzt werden.
Article 17 Außergewöhnliche Vorkommnisse
Ein Sonderbericht gemäß Artikel 16 wird in den folgenden Fallen vorgelegt: a) wenn aufgrund eines außergewöhnlichen Zwischenfalls oder Umstands davon auszugehen ist, dass ein Zuwachs oder Verlust an Kernmaterial eingetreten ist oder eingetreten sein könnte, unter anderem während seiner Weitergabe von oder zu der Anlage. In diesem Fall muss der Sonderbericht eine Beschreibung des Zwischenfalls oder Umstands enthalten sowie Angaben zum Gewicht von Uran, Thorium und Plutonium nach Maßgabe der in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b aufgelisteten Kategorien, bei angereichertem Uran Angaben zum Gewicht der spaltbaren Isotope, eine Beschreibung, wie die Gewichte ermittelt wurden, und eine Beschreibung aller weiteren Maßnahmen, die ergriffen wurden, um einen erneuten Verlust zu vermeiden; b) wenn sich die räumliche Eingrenzung unerwartet so weit geändert hat, dass die unbefugte Entnahme von Kernmaterial möglich geworden ist; in diesem Fall muss der Sonderbericht eine Beschreibung des Zwischenfalls oder der Umstände enthalten, und er kann auch eine Beschreibung der Maßnahmen umfassen, die ergriffen wurden, um das Risiko einer unbefugten Entnahme zu verringern und eine Wiederholung zu vermeiden. Die Betreiber legen diese Sonderberichte vor, sobald sie davon Kenntnis erlangen, dass ein derartiger Zuwachs oder Verlust oder eine derartige plötzliche unerwartete Änderung eingetreten ist, oder sobald Anhaltspunkte für eine entsprechende Vermutung vorliegen. Die Ursachen für diese ungewöhnlichen Vorkommnisse werden ebenfalls angegeben, sobald sie bekannt sind. In den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 8 können zu jeder Anlage weitere Einzelheiten hinsichtlich der vorzulegenden Informationen festgelegt werden.
Article 18 Berichterstattung über Kernumwandlungen
Für Reaktoren werden die errechneten Daten zu Kernumwandlungen spätestens bei Ausgang des bestrahlten Brennstoffs aus der Reaktor-Materialbilanzzone im Bestandsänderungsbericht gemeldet. Darüber hinaus können weitere Verfahren für die Verbuchung und Meldung von Kernumwandlungen in den in Artikel 8 genannten besonderen Kontrollbestimmungen festgelegt werden.
Article 19 Besondere Kontrollverpflichtungen
1 Kernmaterial, das Gegenstand besonderer Kontrollverpflichtungen ist, die die Gemeinschaft in einem Abkommen mit einem Drittland oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung übernommen hat, ist mit dem entsprechenden, von der Kommission mitgeteilten Verpflichtungscode in den folgenden Meldungen und Protokollen zu erfassen: a) Anfangsbuchbestand gemäß Artikel 13; b) Bestandsänderungsberichte einschließlich Buchendbeständen gemäß Artikel 14: c) Materialbilanzberichte und Aufstellungen des realen Bestands gemäß Artikel 15; d) beabsichtigte Aus- und Einfuhren gemäß den Artikeln 23 und 24; e) Buchungsprotokolle gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und c. Sofern in diesen Abkommen mit einem Drittland oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung die Identifikation der in Unterabsatz 1 genannten Kernmaterialien nicht ausdrücklich untersagt ist, schließt diese Erfassung die physische Vermischung der Kernmaterialien nicht aus.
2 Gegebenenfalls muss die Zuordnung von Verpflichtungscodes in den Berichten gemäß den gemäß Artikel 11 und in den Protokollen gemäß den Artikeln 14 und 15 dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
3 Absatz 1 gilt nicht für Abkommen, die die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten mit der Internationalen Atomenergie-Organisation geschlossen haben.
Article 20 Poolbuchführung und Austausch von Verpflichtungen
1 Nutzung, Umfang, Berichterstattung und Modalitäten der Poolbuchführung bedürfen einer vorherigen Genehmigung durch die Kommission, die auf Einzelfallbasis erteilt werden kann, wenn dies angesichts der Art und der Tätigkeiten der Anlage und nach den in der Empfehlung gemäß Artikel 42 beschriebenen Kriterien gerechtfertigt ist. Die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft, z. B. der Einhaltung des Grundsatzes der Gleichwertigkeit und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, bleibt von den Modalitäten der Poolbuchführung unberührt. Zur Nutzung der Poolbuchführung wird schriftlich ein begründeter Antrag auf Genehmigung einschließlich eines Vorschlags für die Poolbuchführungsmodalitäten an die Kommission gerichtet.
2 Der von der Kommission mitgeteilte Poolcode wird zur Kennzeichnung des gesamten Kernmaterials im Buchführungspool und in den Berichten gemäß den Artikeln 14 und 15 verwendet. Für jeden Verpflichtungscode müssen die dem Pool zugewiesenen Gesamtmengen an Kernmaterial jederzeit bekannt sein und der Kommission monatlich in Form eines elektronischen Poolberichts übermittelt werden.
3 Die in Absatz 1 genannte Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung oder die in der Genehmigung genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.
4 Besondere Kontrollverpflichtungen nach Artikel 19 können zwischen zwei Kernmaterialmengen ausgetauscht werden, sofern die für das/die betreffende(n) Abkommen über die Zusammenarbeit im Nuklearbereich geltenden Gleichwertigkeitskriterien und die besonderen Bedingungen erfüllt sind, die dem Betreiber innerhalb eines vereinbarten Zeitrahmens nach Eingang des Antrags und aller relevanten Informationen mitgeteilt werden. Ein begründeter Antrag auf Austausch von Verpflichtungen wird der Kommission auf elektronischem Weg unter Verwendung des in Anhang XVI festgelegten Formulars übermittelt. Der betreffende Betreiber wird innerhalb eines vereinbarten Zeitrahmens darüber in Kenntnis gesetzt, ob die Bedingungen für den Austausch von Verpflichtungen erfüllt sind.
Article 21 Gewichtseinheiten und Kategorien von Kernmaterial
1 In den Meldungen nach dieser Verordnung werden die Mengen des unter diese Verordnung fallenden Kernmaterials in Gramm angegeben. Die entsprechenden Materialbuchungsprotokolle werden in Gramm oder kleineren Einheiten geführt. Sie werden so geführt, dass sie glaubwürdig sind und insbesondere den Gepflogenheiten in den Mitgliedstaaten entsprechen. Die Mengen in den Meldungen können abgerundet werden, wenn die erste Dezimalstelle 0 bis 4 ist, und aufgerundet, wenn die erste Dezimalstelle 5 bis 9 ist.
2 Sofern in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 8 nichts anderes vorgesehen ist, müssen die in dieser Verordnung genannten Meldungen unter anderem folgende Angaben enthalten: a) das Gesamtgewicht der Elemente Uran, Thorium und Plutonium und bei angereichertem Uran auch das Gesamtgewicht der spaltbaren Isotope; b) getrennte Materialbilanzberichte sowie getrennte Buchungen in den Bestandsänderungsberichten und Aufstellungen des realen Bestands für die nachfolgenden Kernmaterialkategorien: i) abgereichertes Uran, ii) Natururan, iii) auf weniger als 20 % angereichertes Uran, iv) auf 20 % und mehr angereichertes Uran, v) Plutonium, vi) Thorium.
Article 22 Befreiungen
1 Um besonderen Umständen bei der Verwendung oder Erzeugung des überwachungspflichtigen Materials Rechnung zu tragen, kann ein Betreiber von den Bestimmungen über die Häufigkeit der Bestandsänderungsberichte gemäß Artikel 14 befreit werden. Der Betreiber stellt einen Antrag auf diese Befreiung bei der Kommission elektronisch in dem in Anhang IX festgelegten Format. Diese Befreiung kann nur für eine Materialbilanzzone als Ganzes gelten, in der Kernmaterial nicht zusammen mit Kernmaterial ohne Befreiung aufbereitet oder gelagert wird.
2 Eine Befreiung kann für eine Materialbilanzzone gelten mit a) Kernmaterialmengen, die den in Anhang I-N aufgeführten Mengen entsprechen und lange Zeit unverändert bleiben; b) abgereichertem Uran, Natururan oder Thorium, die ausschließlich für nicht nukleare Tätigkeiten verwendet werden; c) besonderem spaltbaren Material, wenn es in Gramm- oder kleineren Mengen als Sensor in Instrumenten verwendet wird; d) Plutonium mit einer Isotopenkonzentration von Plutonium 238, die über 80 % liegt.
3 Der Betreiber und der betreffende Mitgliedstaat werden darüber in Kenntnis gesetzt, ob die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Bedingungen für eine Befreiung erfüllt sind. Sind diese Bedingungen erfüllt, muss der Kommission auf elektronischem Weg in dem in Anhang III festgelegten Format bis zum 31. Januar ein jährlicher Bestandsänderungsbericht übermittelt werden. In diesem Bericht wird der Stand am 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres beschrieben. Gleichzeitig werden auf elektronischem Weg in den in den Anhängen IV und V festgelegten Formaten ein Materialbilanzbericht und eine Aufstellung des realen Bestands übermittelt, in der alle Chargen getrennt aufgeführt sind.
4 Tritt im Laufe des Jahres in der Materialbilanzzone, für die eine Befreiung gilt, eine Bestandsänderung ein, übermittelt der betreffende Betreiber der Kommission darüber hinaus schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Ende des Monats, in dem die Bestandsänderung eingetreten ist, auf elektronischem Weg in dem in Anhang III festgelegten Format einen Bestandsänderungsbericht.
5 Sind die Bedingungen für eine Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 nicht mehr erfüllt, werden — nach Nachprüfung beim betreffenden Betreiber — der betreffenden Betreiber und der betreffende Mitgliedstaat darüber informiert, dass die Befreiung nicht mehr gilt.
Article 23 Ausfuhr und Versand
1 Die Betreiber melden der Kommission im Voraus, wenn Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material a) in ein Drittland ausgeführt wird; b) aus einem kernwaffenfreien Mitgliedstaat in einen Kernwaffen-Mitgliedstaat versandt wird oder c) aus einem Kernwaffen-Mitgliedstaat in einen kernwaffenfreien Mitgliedstaat versandt wird.
2 Eine Vorausmeldung ist nur erforderlich, a) wenn die Sendung ein effektives Kilogramm übersteigt oder b) wenn eine Anlage an denselben Staat eine Gesamtmaterialmenge weitergibt, die in jedem aufeinanderfolgenden Zeitraum von 12 Monaten ein effektives Kilogramm übersteigt oder übersteigen könnte, selbst wenn keine der Einzelsendungen ein effektives Kilogramm übersteigt.
3 Die Vorausmeldung erfolgt in der in Anhang VI festgelegten Form nach Abschluss der zur Weitergabe führenden vertraglichen Vereinbarungen, in jedem Fall aber so rechtzeitig, dass sie bei der Kommission mindestens acht Arbeitstage vor dem Verpacken des Materials für die Weitergabe eingeht.
4 Ist für die Weitergabe eine vorherige Zustimmung eines Drittlandes erforderlich, so darf die Weitergabe erst erfolgen, wenn die Kommission bestätigt hat, dass eine solche vorherige Zustimmung erteilt wurde.
5 Auf begründeten Antrag des Betreibers können besondere Vereinbarungen hinsichtlich der Form und der Übermittlung der Vorausmeldung mit der Kommission getroffen werden.
6 Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Ausfuhr und den Versand von Kernmaterial in Abfällen oder Erzen.
Article 24 Einfuhr und Eingang
1 Die Betreiber melden der Kommission im Voraus, wenn Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material a) aus einem Drittland eingeführt wird; b) in einem kernwaffenfreien Mitgliedstaat aus einem Kernwaffen-Mitgliedstaat in Empfang genommen wird oder c) in einem Kernwaffen-Mitgliedstaat aus einem kernwaffenfreien Mitgliedstaat in Empfang genommen wird.
2 Eine Vorausmeldung ist nur erforderlich, a) wenn die Sendung ein effektives Kilogramm übersteigt oder b) wenn eine Anlage eine Gesamtmaterialmenge aus demselben Staat einführt oder empfängt, die in jedem aufeinanderfolgenden Zeitraum von 12 Monaten ein effektives Kilogramm übersteigt oder übersteigen könnte, selbst wenn keine der Einzelsendungen ein effektives Kilogramm übersteigt.
3 Die Vorausmeldung erfolgt in der in Anhang VII festgelegten Form so früh wie möglich vor dem erwarteten Eintreffen des Materials, spätestens aber am Eingangstag und so rechtzeitig, dass sie bei der Kommission mindestens fünf Arbeitstage vor dem Auspacken des Materials eingeht.
4 Auf begründeten Antrag des Betreibers können besondere Abmachungen hinsichtlich der Form und der Übermittlung der Vorausmeldung mit der Kommission vereinbart werden.
5 Dieser Artikel gilt nicht für die Einfuhr und den Eingang von Kernmaterial in Abfällen oder Erzen.
Article 25 Verlust oder Verzögerung während der Weitergabe
Betreiber, die eine Weitergabe nach den Artikeln 23 oder 24 melden, übermitteln einen Sonderbericht nach Artikel 16, wenn sie im Anschluss an außergewöhnliche Umstände oder einen Zwischenfall davon Kenntnis erhalten haben, dass Kernmaterial verloren gegangen ist oder verloren gegangen sein könnte, oder wenn eine erhebliche Verzögerung während der Weitergabe eingetreten ist. In diesem Fall muss der Sonderbericht eine Beschreibung des Zwischenfalls oder der Umstände enthalten und kann ferner alle daraufhin ergriffenen Maßnahmen beinhalten. In den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 8 können zu jeder Anlage weitere Einzelheiten hinsichtlich der vorzulegenden Informationen festgelegt werden.
Article 26 Mitteilung einer Änderung des Datums
Jede Änderung der angegebenen Daten des Verpackens des Kernmaterials vor der Weitergabe, der Beförderung oder des Auspackens, die in den Vorausmeldungen nach den Artikeln 23 und 24 angegeben waren, ist unter Angabe der neuen Daten, falls bekannt, unverzüglich zu melden, es sei denn die Änderung gibt Anlass zu einem Sonderbericht.
Article 27 Erzanlagen
1 Jeder Betreiber einer Anlage gemäß Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe c im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats übermitteln der Kommission spätestens 120 Tage vor Beginn der Erzförderung die grundlegenden technischen Merkmale der Anlage gemäß dem Muster in Anhang I-Q und das Tätigkeitsprogramm nach Artikel 7.
2 Abweichend von den Artikeln 9, 10 und 11 führt jeder Betreiber, der Erze fördert oder lagert, Buchungsprotokolle, in denen insbesondere die Menge und der mittlere Uran- und Thoriumgehalt sowie der Haldenbestand der geförderten Erze angegeben werden. Darüber hinaus müssen die Protokolle Einzelheiten zum Versand enthalten, in jedem Fall Angaben zu Datum, Empfänger und Menge. Diese Protokolle werden mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt.
3 Jeder Betreiber einer Anlage gemäß Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe c im Hoheitsgebiet eines Staates, der der Europäischen Union beitritt, gibt der Kommission die grundlegenden technischen Merkmale dieser Anlage innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung in seinem Staat an.
Article 28 Berichte über den Versand/die Ausfuhr von Erzen
Abweichend von den Artikeln 12 bis 19 und von Artikel 21 teilt jeder Betreiber, der Erze fördert oder lagert, der Kommission unter Verwendung des in Anhang VIII festgelegten Formulars Folgendes mit: a) spätestens bis zum 31. Januar jedes Jahres für jede Grube die im vorangegangenen Kalenderjahr versandten Mengen und b) spätestens am Versandtag die Erzausfuhren in Drittländer.
Article 29 Beförderer und zeitweilige Besitzer
Personen oder Unternehmen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten Kernmaterial befördern oder während einer Beförderung zeitweilig im Besitz haben, übernehmen oder übergeben dieses Kernmaterial nur gegen Aushändigung einer ordnungsgemäß unterzeichneten und mit Datum versehenen Empfangsbestätigung. In dieser Empfangsbestätigung werden die Namen der das Material aushändigenden und der das Kernmaterial empfangenden Personen, die beförderten Mengen sowie Kategorie, Form und Zusammensetzung des Kernmaterials angegeben. Falls dies aus Gründen des physischen Schutzes erforderlich ist, kann die Beschreibung des weiterzugebenden Kernmaterials durch eine geeignete Kennzeichnung der Sendung ersetzt werden. Diese Kennzeichnung muss sich zu den Protokollen der Betreiber, die das Kernmaterial versenden und empfangen, zurückverfolgen lassen. Die Vertragsparteien bewahren diese Protokolle mindestens fünf Jahre lang auf.
Article 30 Als Ersatz dienende Protokolle für Beförderer und zeitweilige Besitzer
Protokolle, die die Personen oder Unternehmen bereits aufgrund der Rechtsvorschriften führen, die für sie auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelten, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben, können als Protokolle im Sinne des Artikels 29 gelten, sofern darin alle nach jenem Artikel erforderlichen Angaben enthalten sind.
Article 31 Vermittler
Vermittler wie Beauftragte, Makler oder Kommissionäre, die am Abschluss eines Vertrags über die Lieferung von Kernmaterial beteiligt waren, bewahren alle Protokolle über die von ihnen oder in ihrem Auftrag durchgeführten Transaktionen nach Vertragsablauf mindestens fünf Jahre lang auf. Diese Protokolle müssen die Namen der Vertragsparteien und das Datum des Vertrags sowie Menge, Kategorie, Form, Zusammensetzung, Herkunfts- und Bestimmungsort des Materials enthalten.
Article 32 Übermittlung von Informationen und Daten
Die Kommission kann der Internationalen Atomenergie-Organisation die gemäß dieser Verordnung eingeholten Informationen und Daten übermitteln.
Article 33 Anfangsbestandsverzeichnis und Buchungsprotokolle für Abfall
1 Der Betreiber im Hoheitsgebiet eines Staates, der der Europäischen Union beitritt und im Besitz von in konditioniertem Abfall enthaltenem Kernmaterial ist, für das die IAEO-Sicherungsmaßnahmen beendet wurden, übermittelt der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung in seinem Staat ein nach Kategorien aufgeschlüsseltes Anfangsbestandsverzeichnis dieses Kernmaterials.
2 Betreiber, die Kernmaterial, das zuvor als zurückbehaltener oder als konditionierter Abfall gemeldet worden ist, behandeln oder lagern, führen hierüber Buchungsprotokolle. Diese Protokolle müssen abweichend von den Artikeln 9 bis 13, Artikel 15 und Artikel 19 Absatz 1 für Material, das zuvor als zurückbehaltener Abfall gemeldet worden ist, und abweichend von den Artikeln 9 bis 15 und Artikel 19 Absatz 1 für Material, das zuvor als konditionierter Abfall gemeldet worden ist, Folgendes enthalten: a) die zur Bestimmung von Änderungen in Bezug auf Mengen und Zusammensetzung des Kernmaterials verwendeten Betriebsdaten; b) ein jährlich nach der Aufnahme des realen Bestands zu aktualisierendes Bestandsverzeichnis; c) eine Beschreibung der zur Vorbereitung und Durchführung der Aufnahme des realen Bestands getroffenen Maßnahmen, mit denen ferner sichergestellt werden soll, dass der Bestand korrekt und vollständig ist; d) eine Beschreibung der zur Ermittlung der Ursache und des Ausmaßes aller etwaigen unbeabsichtigten Verluste ergriffenen Maßnahmen; e) alle Bestandsänderungen, sodass der Buchbestand auf Verlangen bestimmt werden kann. Spezifische Berichtsanforderungen für die Aufbereitung von Abfall können in den in Artikel 8 genannten besonderen Kontrollbestimmungen festgelegt werden.
Article 34 Aufbereitung von Abfall
Die Betreiber melden der Kommission im Voraus jede Kampagne zur Aufbereitung von Kernmaterial, das zuvor als zurückbehaltener oder konditionierter Abfall gemeldet worden ist, mit Ausnahme des Umpackens oder der weiteren Konditionierung ohne Trennung der Elemente. Diese Vorausmeldung muss Angaben zur Menge an Plutonium, hochangereichertem Uran und Uran-233 je Charge, zur Form (wie Glas oder hochaktive Flüssigkeit), zur voraussichtlichen Dauer der Kampagne und zum Ort, an dem sich das Material vor und nach der Kampagne befindet, umfassen. Die Meldung wird der Kommission spätestens 200 Tage vor Beginn der Kampagne unter Verwendung des in Anhang XII festgelegten Formulars elektronisch übermittelt.
Article 35 Weitergabe von konditioniertem Abfall
Die Betreiber legen spätestens bis zum 31. Januar elektronisch Jahresberichte über Folgendes vor: a) den Versand oder die Ausfuhr von konditioniertem Abfall zu einer Anlage innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten in der in Anhang XIII festgelegten Form; b) die Eingänge oder die Einfuhren von konditioniertem Abfall aus einer Anlage innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten unter Verwendung des in Anhang XIV festgelegten Formulars ; c) die Ortsveränderungen von konditioniertem Abfall, der Plutonium, hochangereichertes Uran oder Uran-233 enthält, unter Verwendung des in Anhang XV festgelegten Formulars.
Article 36 Beendigung der Sicherungsmaßnahmen
1 Die Sicherungsmaßnahmen nach dieser Verordnung können für Kernmaterial beendet werden, wenn a) eine gemessene oder aufgrund von Messungen geschätzte Kernmaterialmenge als Ergebnis einer beabsichtigten Ableitung endgültig in die Umwelt abgegeben wurde; zu diesem Zweck werden Abgaben in die Umwelt im Bestandsänderungsbericht gemäß Artikel 14 angegeben; b) Kernmaterial, das in Endprodukten für nicht nukleare Zwecke wie Legierungen oder Keramiken enthalten ist, aus praktischen oder wirtschaftlichen Gründen als nicht rückgewinnbar gilt; zu diesem Zweck wird die Beendigung der Verwendung im Bestandsänderungsbericht gemäß Artikel 14 angegeben; c) Kernmaterial in sehr niedrigen gemessenen oder aufgrund von Messungen geschätzten Konzentrationen in Abfall enthalten ist, auch wenn diese Materialien nicht entsorgt werden; zu diesem Zweck wird die Beendigung der Sicherungsmaßnahmen im Bestandsänderungsbericht gemäß Artikel 14 angegeben. d) Kernmaterial, das bereits entsorgt wurde, in sehr geringen Konzentrationen in konditioniertem Abfall enthalten ist. Zu diesem Zweck wird die Beendigung der Sicherungsmaßnahmen im Bestandsänderungsbericht gemäß Artikel 14 angegeben.
2 Zur Beendigung der Sicherungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c und d wird der Kommission ein begründeter Antrag von einem Betreiber übermittelt. Der betreffende Betreiber und der betreffende Mitgliedstaat werden darüber in Kenntnis gesetzt, ob die Bedingungen für die Beendigung der Sicherungsmaßnahmen erfüllt sind.
Article 37 Nationaler LOF
1 Ein nationaler LOF, der einzelne Besitzer kleiner Kernmaterialmengen in diesem Mitgliedstaat umfasst, kann auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats bei der Kommission eingerichtet werden. Mehrere nationale LOF können in einem Mitgliedstaat eingerichtet werden.
2 Die zuständige Behörde beaufsichtigt den nationalen LOF und sorgt für die Umsetzung der Artikel 3 bis 7 und 12 bis 19, des Artikels 21 und der Artikel 23 bis 26.
3 Der Bestand des Ausgangsmaterials und des besonderen spaltbaren Materials zusammengenommen darf in einem nationalen LOF ein effektives Kilogramm nicht überschreiten.
4 Die zuständige Behörde legt der Kommission die Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale des nationalen LOF gemäß dem Muster in Anhang I-M vor. Aktualisierungen sind spätestens bei der Übermittlung der Aufstellung des realen Bestands gemäß Artikel 15 vorzulegen.
5 In der Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale wird für die Zwecke der Umsetzung der Artikel 9 bis 11 die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der zuständigen Behörde und den einzelnen Besitzern kleiner Mengen beschrieben.
6 Für die Zwecke der Durchführung der Artikel 9, 14 und 15 trifft die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass a) der reale Bestand von allen Besitzern kleiner Mengen, die zusammen den nationalen LOF bilden, aufgenommen wird und die Daten der Besitzer kleiner Mengen den tatsächlichen Bestand zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme, der von der zuständigen Behörde festgelegt wird, widerspiegelt; b) der reale Bestand jedes einzelnen Besitzers kleiner Mengen in der der Kommission übermittelten Aufstellung des realen Bestands ausgewiesen ist; c) die Buchungsberichte durch relevante Betriebsprotokolle nach Artikel 10 Absatz 1 belegt werden; d) die Bestimmungen dieser Verordnung im Rahmen des nationalen LOF wirksam umgesetzt werden.
Article 38 Internationale Verpflichtungen
1 Die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere Artikel 6 Absatz 1, Artikel 34 und Artikel 35 Buchstabe c, werden in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft und der kernwaffenfreien Mitgliedstaaten, die sich aus dem Zusatzprotokoll 1999/188/Euratom ergeben, angewendet.
2 Die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere die Artikel 19, 20, 23 und 24, werden im Einklang mit den geltenden Abkommen über die Zusammenarbeit im Nuklearbereich zwischen der Gemeinschaft und Drittländern so angewandt, dass die Kommission den Verpflichtungen der Gemeinschaft in Bezug auf Kernmaterial aus diesen Abkommen über die Zusammenarbeit im Nuklearbereich nachkommen kann.
3 Die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere die Artikel 9 bis 18 und 22 bis 26 sowie Artikel 36, werden im Einklang mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten aus den geschlossenen Sicherungsabkommen mit der Internationalen Atomenergie-Organisation angewandt.
Article 39 Besondere im Kernwaffen-Mitgliedstaat anwendbare Bestimmungen
1 Diese Verordnung gilt nicht für a) Anlagen oder Teile von Anlagen, die für Zwecke der Verteidigung bestimmt wurden und im Hoheitsgebiet des Kernwaffen-Mitgliedstaats liegen, und nicht für b) Kernmaterial, das vom Kernwaffen-Mitgliedstaat für Zwecke der Verteidigung bestimmt wurde.
2 Für Kernmaterial, Anlagen oder Teile von Anlagen, die für Zwecke der Verteidigung bestimmt werden können und sich im Hoheitsgebiet des Kernwaffen-Mitgliedstaats befinden, werden der Geltungsumfang dieser Verordnung und die Verfahren für ihre Anwendung von der Kommission und dem Kernwaffen-Mitgliedstaat einvernehmlich unter Berücksichtigung von Artikel 84 Absatz 2 des Vertrags festgelegt. Diese Verfahren berühren nicht die Möglichkeit der Inspektoren der Kommission, Sicherungsmaßnahmen auf ziviles Kernmaterial anzuwenden und die Einhaltung des Artikels 77 des Vertrags sicherzustellen. Diese Verfahren umfassen Bestimmungen für Anlagen oder Teile von Anlagen, die sich in Stilllegung befinden. Abweichend davon kann im Einzelfall vereinbart werden, dass den Inspektoren der Kommission anstelle der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a genannten Versandpapiere besondere Protokolle vorgelegt werden.
3 Ungeachtet der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels a) gelten Artikel 3 Absatz 1 sowie die Artikel 4 und 8 für Anlagen oder Teile von Anlagen, die zeitweilig ausschließlich mit Kernmaterial betrieben werden, das für Zwecke der Verteidigung bestimmt werden kann, sonst jedoch ausschließlich mit Kernmaterial für zivile Verwendungszwecke betrieben werden; b) gelten Artikel 3 Absatz 1 sowie die Artikel 4 und 8 — ausgenommen aus Gründen der nationalen Sicherheit — für Anlagen oder Teile von Anlagen, zu denen der Zugang aus solchen Gründen beschränkt werden kann, die jedoch gleichzeitig ziviles Kernmaterial und Kernmaterial, das für Zwecke der Verteidigung bestimmt ist oder bestimmt werden kann, erzeugen, behandeln, trennen, wiederaufarbeiten, lagern oder anderweitig verwenden; c) gelten die Artikel 2 und 7, die Artikel 9 bis 37, die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels sowie die Artikel 41, 42 und 43 für ziviles Kernmaterial, das sich in den unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Anlagen oder Teilen von Anlagen befindet; d) gelten Artikel 6 sowie Artikel 34 und Artikel 35 Buchstabe c nicht im Hoheitsgebiet des Kernwaffen-Mitgliedstaats.
Article 40 Vertraulichkeit der Daten
1 Unbeschadet der Verordnung (Euratom) Nr. 3 unterliegen die von der Kommission im Rahmen der vorliegenden Verordnung erlangten oder verarbeiteten Informationen den Sicherheitsvorschriften der Beschlüsse (EU, Euratom) 2015/443 und (EU, Euratom) 2015/444.
2 Die Sicherheit der Informationsübermittlung muss den Vorschriften der Kommission und den Anforderungen der Mitgliedstaaten für die Übermittlung der Informationen entsprechen.
Article 41 Von außerhalb der Gemeinschaft kontrollierte Anlagen
Wird eine Anlage von einer Person oder einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft kontrolliert, so sind die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten von der örtlichen Leitung dieser Anlage zu erfüllen.
Article 42 Durchführung und Überwachung
1 Die Kommission erlässt und veröffentlicht Leitlinien für die Anwendung dieser Verordnung in Form einer Empfehlung und aktualisiert diese Leitlinien erforderlichenfalls auf Grundlage der erworbenen Erfahrungen in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und nach Konsultation der betroffenen Parteien.
2 Die Kommission bewertet die Anwendung dieser Verordnung innerhalb von zehn Jahren nach ihrem Inkrafttreten. Sie erstattet dem Rat über die wichtigsten Ergebnisse Bericht.
Article 43 Aufhebung
Die Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 wird mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung aufgehoben. Die Anhänge III bis IX und die Anhänge XII bis XV werden jedoch mit Wirkung vom 16. Oktober 2028 aufgehoben, und die Anhänge I, II und XI werden mit Wirkung vom 16. Dezember 2025 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Article 44 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Anhänge III bis X und die Anhänge XII bis XV gelten ab dem 16. Oktober 2028, und die Anhänge I, II, XI und XVI gelten ab dem 16. Dezember 2025.
Relations
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