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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1159 der Kommission vom 31. März 2025 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1

CELEX
32025R1159
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2025-03-31
In force since
2025-06-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(4 Die Mitgliedstaaten können in ihren GAP-Strategieplänen Investitionen in Bewässerung unterstützen, sofern ein Wasserzählersystem vorhanden ist oder im Rahmen der Investition installiert wird, mit dem der Wasserverbrauch auf der Ebene des Betriebs oder der betreffenden Produktionseinheit gemessen werden kann.“

„(5 Eine Unterstützung für Investitionen in die Verbesserung einer bestehenden Bewässerungsanlage oder eines Teils einer Bewässerungsinfrastruktur kann unter folgenden Bedingungen gewährt werden: a) eine ex ante vom Begünstigten durchgeführte Bewertung der Investitionen lässt auf ein Wassereinsparpotenzial im Einklang mit den technischen Parametern der bestehenden Anlage oder Infrastruktur schließen; b) sofern die Investitionen Grund- oder Oberflächenwasserkörper betreffen, deren Zustand aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im betreffenden in der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet niedriger als gut eingestuft wurde, wird eine effektive Senkung des Wasserverbrauchs erreicht und zu einem guten Zustand dieser Wasserkörper im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der genannten Richtlinie beigetragen. Die Mitgliedstaaten legen Prozentsätze für das Wassereinsparpotenzial und die effektive Senkung des Wasserverbrauchs fest, die im Rahmen ihrer GAP-Strategiepläne als Fördervoraussetzungen im Sinne von Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2115 gelten. Solche Wassereinsparungsziele werden unter Berücksichtigung des in den Bewirtschaftungsplänen für Einzugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG genannten Bedarfs festgelegt. Für Investitionen in bestehende Bewässerungsanlagen oder in einen Teil der Bewässerungsinfrastruktur, der sich lediglich auf die Energieeffizienz auswirkt, für Investitionen zum Bau von Speicherbecken oder für Investitionen zur Verwendung von aufbereitetem Wasser, die keine Auswirkungen auf Grund- oder Oberflächenwasserkörper haben, gelten die Bedingungen des vorliegenden Absatzes nicht.

„(6 Eine Unterstützung für Investitionen in Bewässerung, die zu einer Nettovergrößerung der bewässerten Fläche führen und Auswirkungen auf einen bestimmten Grund- oder Oberflächenwasserkörper haben, kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden: a) der Zustand des Wasserkörpers wurde nicht aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Flusseinzugsgebiet niedriger als gut eingestuft und b) mit einer Analyse der Umweltauswirkungen wird nachgewiesen, dass die Investition keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen haben wird; die Analyse der Umweltauswirkungen muss entweder von der zuständigen Behörde durchgeführt oder von ihr genehmigt werden.“

„(10 Werden Investitionen ersetzt, so wird der Restwert der ersetzten Investitionen a) dem Betriebsfonds der Erzeugerorganisation zugeführt oder b) von den Ersetzungskosten abgezogen. Ungeachtet des Unterabsatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten keine Unterstützung für den bloßen Ersatz von Investitionen durch identische Vermögenswerte bereit.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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