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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1189 der Kommission vom 13. Juni 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Schrauben ohne Kopf mit Ursprung in der Volksrepublik China

CELEX
32025R1189
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-06-13
In force since
2025-06-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Schrauben und Bolzen, auch mit dazugehörenden Muttern und Unterlegscheiben, ohne Kopf, aus Eisen oder aus anderem als nichtrostendem Stahl, unabhängig von ihrer Zugfestigkeit, ausgenommen Schwellenschrauben und andere Holzschrauben, Schraubhaken, Ring- und Ösenschrauben, gewindeformende Schrauben sowie Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen erhoben, die derzeit in die KN-Codes 73181542 und 73181548 eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben.

2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenVorläufiger Antidumpingzoll (in %)TARIC-ZusatzcodeZhejiang Junyue Standard Part Co., Ltd.62,389ML Brother Group: Jiaxing High-enter Fasteners Co.,Ltd. Zhejiang Morgan Brother Technology Co., Ltd. Jiaxing Brother Standard Part Co., Ltd. 63,989MM Chinafar Group: Jiaxing Chinafar Standard Parts Co., Ltd. Jiangsu Zhe Fasteners Co., Ltd. 80,789MNIm Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen67,4Siehe AnhangAlle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land80,78999

3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe in der verwendeten Einheit] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in dem betroffenen Land hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung findet der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land geltende Zollsatz Anwendung.

4 Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

5 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Article 2

1 Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.

2 Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.

3 Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden, die über ihre Annahme entscheiden kann.

Article 3

1 Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/141 einzustellen.

2 Angaben über Waren, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr der EU übergeführt wurden, werden bis zum Inkrafttreten etwaiger endgültiger Maßnahmen oder bis zur Einstellung dieses Verfahrens aufbewahrt.

Article 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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