Verordnung (EU) 2025/1227 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung von Zöllen auf die Einfuhren bestimmter Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben bzw. von dort ausgeführt werden
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Article 1
1 Waren, die unter den in Anhang I aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht sind, in die Union eingeführt werden und ihren Ursprung in der Russischen Föderation oder der Republik Belarus haben bzw. direkt oder indirekt von dort ausgeführt werden, unterliegen einem zusätzlichen Zoll von 50 %, der zusätzlich zum anzuwendenden Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs gilt. Bei derartigen Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben bzw. direkt oder indirekt von dort ausgeführt werden, können keine niedrigeren Einfuhrzölle für begrenzte Mengen (Zollkontingente) erhoben werden, wenn diese Zölle gemäß den Verpflichtungen der Union nach dem WTO-Übereinkommen gelten oder Zollkontingente von der Union auf einer anderen Grundlage eröffnet werden.
2 Waren, die unter die in Anhang II aufgeführten KN-Codes eingereiht sind, in die Union eingeführt werden und ihren Ursprung in der Russischen Föderation oder der Republik Belarus haben bzw. direkt oder indirekt von dort ausgeführt werden, unterliegen folgenden Einfuhrzöllen: a) Unter dem KN-Code 3102 eingereihte Waren: i) Wertzoll von 6,5 % + 40 EUR/Tonne vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026, ii) Wertzoll von 6,5 % + 60 EUR/Tonne vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027, iii) Wertzoll von 6,5 % + 80 EUR/Tonne vom 1. Juli 2027 bis zum 30. Juni 2028, iv) Wertzoll von 6,5 % + 315 EUR/Tonne ab dem 1. Juli 2028. b) Unter den KN-Codes 3105 20, 3105 30, 3105 40, 3105 51, 3105 59 und 3105 90 eingereihte Waren: i) Wertzoll von 6,5 % + 45 EUR/Tonne vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026, ii) Wertzoll von 6,5 % + 70 EUR/Tonne vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027, iii) Wertzoll von 6,5 % + 95 EUR/Tonne vom 1. Juli 2027 bis zum 30. Juni 2028, iv) Wertzoll von 6,5 % + 430 EUR/Tonne ab dem 1. Juli 2028.
3 Ungeachtet des Absatzes 2 erhebt die Kommission innerhalb von 21 Tagen einen Zoll in der unter Buchstabe a Ziffer iv bzw. Buchstabe b Ziffer iv des genannten Absatzes festgelegten Höhe auf die verbleibenden Einfuhren dieser Waren in dem betreffenden Zeitraum, wenn die Gesamtmenge der Einfuhren der unter Buchstaben a und b des genannten Absatzes aufgeführten Waren die folgenden Schwellenwerte erreicht: a) 2,7 Mio. Tonnen vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026, b) 1,8 Mio. Tonnen vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027, c) 0,9 Mio. Tonnen vom 1. Juli 2027 bis zum 30. Juni 2028.
4 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Modalitäten für die Überwachung der in Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Einfuhrmengen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Article 2
1 Die Kommission überwacht die in der Union für die in Anhang II aufgeführten Waren geltenden Preise über einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 21. Juni 2025.
2 Falls die Preise der in Anhang II aufgeführten Waren das Preisniveau von 2024 während des in Absatz 1 genannten Zeitraums erheblich überschreiten, so bewertet die Kommission die Lage und ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um diesem Preisanstieg entgegenzuwirken. Zu diesen Maßnahmen kann gegebenenfalls auch ein Vorschlag zur vorübergehenden Aussetzung der Zölle für diese Waren zählen, die ihren Ursprung in anderen Ländern als der Russischen Föderation oder der Republik Belarus haben und von dort ausgeführt werden.
Article 3
1 Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex, der durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Für die in Anhang I aufgeführten Waren gilt diese Verordnung ab dem 20. Juli 2025.
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