Verordnung (EU) 2025/1377 der Kommission vom 15. Juli 2025 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich bestimmter Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Einfuhr nicht für den menschlichen Verzehr bestimmter tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte
Text
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Article 1
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert und berichtigt: 1. In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die zuständige Behörde kann die Verfütterung von unverarbeitetem Material der Kategorie 2, das von Vögeln stammt, an die Tiere gemäß Unterabsatz 1 in ihrem Hoheitsgebiet nur genehmigen, wenn die zuständige Behörde in ihrer Risikobewertung zu dem Schluss kommt, dass das Risiko der Einschleppung und Ausbreitung des HPAI-Virus auf regionaler, nationaler und Unionsebene vernachlässigbar ist.“ 2. Artikel 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe d angefügt: „d) Jagd-Lockstoffe aus dem Urin von Hirschartigen.“ b) In Absatz 2 wird folgender Buchstabe f angefügt: „f) verkaufsfertige Folgeprodukte aus Bienenwachs, die nicht zur Verwendung als Futtermittel, Heimtierfutter, in Düngemitteln, Bienenstöcken, Kosmetika oder Arzneimitteln bestimmt sind.“ 3. Die Anhänge IV, V, XIV und XV werden gemäß Teil 1 des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert. 4. Anhang XIV wird gemäß Teil 2 des Anhangs der vorliegenden Verordnung berichtigt.
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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