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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1403 der Kommission vom 16. Juli 2025 zur Zulassung von ätherischem Öl aus Lavendelblättrigem Salbei von Salvia officinalis ssp. lavandulifolia (Vahl) Gams und ätherischem Lavendelöl von Lavandula angustifolia Mill. als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten

CELEX
32025R1403
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-07-16
In force since
2025-08-06
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Zulassung

Die im Anhang beschriebenen Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Article 2 Übergangsmaßnahmen

1 Die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe ätherisches Öl aus Lavendelblättrigem Salbei von Salvia officinalis ssp. lavandulifolia (Vahl) Gams und ätherisches Lavendelöl von Lavandula angustifolia Mill. sowie die diese Zusatzstoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 6. Februar 2026 gemäß den vor dem 6. August 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2 Misch- und Einzelfuttermittel, die die in Absatz 1 genannten Zusatzstoffe enthalten und vor dem 6. August 2026 gemäß den vor dem 6. August 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

3 Misch- und Einzelfuttermittel, die die in Absatz 1 genannten Zusatzstoffe enthalten und vor dem 6. August 2027 gemäß den vor dem 6. August 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Article 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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