Durchführungsverordnung (EU) 2025/1509 der Kommission vom 25. Juli 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 im Hinblick auf die Spezifikationen des neuartigen Lebensmittels Phytosterine/Phytostanole
Text
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Article 1
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 2
Das neuartige Lebensmittel Phytosterine/Phytostanole, bestehend aus 3,0 % bis < 7,0 % anderen Sterolen/Stanolen und gemäß der Spezifikation im Anhang der vorliegenden Verordnung, darf für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 17. August 2025 ausschließlich vom Unternehmen Advanced Organic Materials SA in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält eine Zulassung für dieses neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die gemäß Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung von Advanced Organic Materials SA.
Article 3
Die in den Antragsunterlagen enthaltenen wissenschaftlichen Daten, die die Bedingungen des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllen, dürfen für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nicht ohne Zustimmung des Unternehmens Advanced Organic Materials SA zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden.
Article 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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