Durchführungsverordnung (EU) 2025/1513 der Kommission vom 28. Juli 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 hinsichtlich der Bedingungen für die Verwendung des neuartigen Lebensmittels Öl aus Calanus finmarchicus sowie der zusätzlichen Kennzeichnungsvorschriften dafür
Text
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Article 1
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 2
1 Öl aus Calanus finmarchicus enthaltende Nahrungsergänzungsmittel, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum vermarktet werden.
2 Öl aus Calanus finmarchicus enthaltende Nahrungsergänzungsmittel, die aus einem Drittland versandt wurden, sich vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung auf dem Weg in die Union befanden und die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Vorschriften erfüllen, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum vermarktet werden.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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