Durchführungsverordnung (EU) 2025/1515 der Kommission vom 28. Juli 2025 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Öl aus Schizochytrium limacinum (ATCC-20889) als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470
Text
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Article 1
1 Öl aus Schizochytrium limacinum (ATCC-20889) darf in der Union in Verkehr gebracht werden. Öl aus Schizochytrium limacinum (ATCC-20889) wird in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.
2 Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 2
Das in Artikel 1 genannte neuartige Lebensmittel darf für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 18. August 2025 ausschließlich von dem Unternehmen BioPlus Life Sciences in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält eine Zulassung für dieses neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die gemäß Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung des Unternehmens BioPlus Life Sciences.
Article 3
Die in den Antragsunterlagen enthaltenen wissenschaftlichen Daten, die die Bedingungen des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllen, dürfen für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nicht ohne Zustimmung des Unternehmens BioPlus Life Sciences zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden.
Article 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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