Verordnung (EU) 2025/1520 der Europäischen Zentralbank vom 15. Juli 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/445 der EZB über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4) (EZB/2025/24)
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Article 24a Artikel 495e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Übergangsbestimmungen für die ECAI-Bonitätsbeurteilung von Instituten
Abweichend von Artikel 138 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Institute bis zum 1. Januar 2027 weiterhin in Bezug auf ein Institut eine Bonitätsbeurteilung einer externen Ratingagentur (ECAI) verwenden, in der eine implizite staatliche Unterstützung angenommen wird.“
Article 2 Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
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