Durchführungsverordnung (EU) 2025/1522 der Kommission vom 28. Juli 2025 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 2 Formblatt für die Voranmeldung
Das Formblatt für die Voranmeldung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ist in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthalten.“
Article 4 Eckwerte für Hafeninspektionen
1 Die nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 für Hafeninspektionen geltenden Eckwerte müssen folgende Kriterien beinhalten: a) Arten, die einer Inspektionsregelung oder von regionalen Fischereiorganisationen festgelegten Quoten unterliegen; b) keine Hafenkontrolle des Fischereifahrzeugs in einem EU-Hafen in den vergangenen sechs Monaten; c) Unstimmigkeiten zwischen den Fängen und den bekannten Fischereitätigkeiten eines Flaggenstaates, insbesondere im Hinblick auf Arten, Mengen oder Merkmale seiner Fangflotte; d) Nichteinhaltung von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über die Voranmeldung; Unstimmigkeiten zwischen den vom Betreiber angegebenen Fangdaten und anderen der zuständigen Behörde vorliegenden Informationen; e) vermutete Beteiligung eines Schiffseigners oder -betreibers an IUU-Fischerei; f) kürzlich vorgenommene Änderung des Namens, der Flagge oder der Registriernummer eines Schiffes; g) in den letzten fünf Jahren oder aktuell unter der Flagge eines Staates fahrendes Schiff, der von der Europäischen Kommission darüber informiert wurde, dass er von der Möglichkeit betroffen ist, als nichtkooperierendes Drittland gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 eingestuft zu werden; h) Schiff unter der Flagge eines Staates, seitens dessen keine Mitteilung gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 vorliegt; i) vorliegende Angaben zu möglichen Unregelmäßigkeiten bei der Validierung von Fangbescheinigungen durch einen bestimmten Flaggenstaat; j) vermutete Mängel im Kontrollsystem eines Flaggenstaates; k) Beteiligung der betreffenden Betreiber an illegalen Tätigkeiten, die ein potenzielles Risiko im Hinblick auf die IUU-Fischerei darstellen; l) dem Fischereifahrzeug wurde nach den einschlägigen internationalen, regionalen und/oder nationalen Rechtsvorschriften das Anlaufen bzw. die Nutzung eines Hafens untersagt, einschließlich Fischereifahrzeuge, denen schließlich aufgrund höherer Gewalt oder Notfällen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 das Anlaufen oder der Zugang gewährt wurde.
2 Um die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b zu gewährleisten, melden die Mitgliedstaaten der Kommission und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur nach jeder Inspektion unverzüglich den Namen und die Flagge des inspizierten Drittlandsschiffes sowie das Datum der Inspektion. Die Kommission oder die Europäische Fischereiaufsichtsagentur stellen diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.“
Article 6 Vereinfachte Fangbescheinigung
1 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Fischereifahrzeuge aus Drittländern a) mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern ohne Schleppgerät oder b) mit einer Länge über alles von weniger als 8 Metern mit Schleppgerät.
2 Für Fänge von Drittlandsfischereifahrzeugen gemäß Absatz 1, die nur im Flaggenstaat dieser Schiffe angelandet werden und zusammen eine Sendung bilden, kann anstelle der nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 vorgeschriebenen Fangbescheinigung eine vereinfachte Fangbescheinigung ausgestellt werden. Die vereinfachte Fangbescheinigung enthält alle im Muster in Anhang IV vorgegebenen Angaben und wird von der öffentlichen Behörde des Flaggenstaates validiert, die über die notwendigen Befugnisse zur Bescheinigung der Richtigkeit der Angaben verfügt.
3 Der Ausführer der Sendung beantragt die Validierung der vereinfachten Fangbescheinigung bei der Vorlage aller im Muster in Anhang IV vorgegebenen Angaben bei der öffentlichen Behörde.“
Article 6a CATCH
1 Gemäß Artikel 12a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 übermitteln der Einführer, der Wiederausführer und gegebenenfalls der Ausführer der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Fischereierzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden sollen, bzw. bei Wiederausfuhren der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, aus dem sie wieder ausgeführt werden sollen, bzw. bei Ausfuhren der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats über CATCH die folgenden Dokumente und die darin enthaltenen Angaben: a) Fangbescheinigung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und dem Muster gemäß Anhang II der genannten Verordnung; b) vereinfachte Fangbescheinigung gemäß Artikel 6 und dem Muster in Anhang IV der vorliegenden Verordnung; c) Wiederausfuhrbescheinigung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder in Anhang IV der vorliegenden Verordnung enthalten ist; d) Angaben zur Beförderung gemäß der Anlage zu Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008; e) Erklärung gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, die vom Verarbeitungsbetrieb in einem Drittland ausgestellt und von der zuständigen Behörde dieses Drittlands im Einklang mit dem Formblatt in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 bestätigt wurde; f) einziges Frachtpapier gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Erklärung über Nichtbehandlung gemäß dem Muster in der Delegierten Verordnung (EU) 2025/453; g) jegliche Unterlagen oder Informationen, die im Rahmen der Fangbescheinigungsregelung für die Fischereierzeugnisse relevant sind.
2 Die in Absatz 1 genannten Unterlagen und Informationen sind in mindestens einer der EU-Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Übermittlung erfolgt, abzufassen.
3 Abweichend von Absatz 2 kann der Mitgliedstaat, in dem die Übermittlung erfolgt, auf entsprechenden Antrag des betreffenden Betreibers dem Erhalt von in einer anderen EU-Amtssprache verfassten Unterlagen zustimmen.
4 Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Kontaktstellen für CATCH und teilt diese benannten Stellen und ihre Kontaktdaten der Kommission mit. Die Mitgliedstaaten aktualisieren die Kontaktstellen für CATCH und unterrichten die Kommission unverzüglich über alle diesbezüglichen Änderungen. Die Kommission führt ein Verzeichnis der Kontaktstellen, das sie auf dem neuesten Stand hält, und stellt es allen Mitgliedstaaten zur Verfügung.
5 Die Kommission hat Zugriff auf alle Daten, Informationen und Unterlagen in CATCH, um den Austausch von Daten, Informationen und Unterlagen, die darin eingegeben oder dort erstellt werden, zu überwachen, um Handlungen zu identifizieren, die tatsächlich oder anscheinend gegen die Vorschriften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 verstoßen. Die Europäische Fischereiaufsichtsagentur hat dieselben Zugangsrechte wie die Kommission, um die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der einheitlichen und wirksamen Anwendung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates, auch in Bezug auf die Bekämpfung der IUU-Fischerei, zu unterstützen.
6 Für den Zugang anderer Nutzer als der Kommission und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur zu Daten, Informationen und Unterlagen in CATCH gelten die allgemeinen Vorschriften für TRACES gemäß Artikel 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715.
7 Nach Eingang eines Antrags kann die Kommission der zuständigen Behörde und den Betreibern eines Drittlands teilweisen Zugang zu den CATCH-Funktionen und zu spezifischen Daten gewähren, die für dieses Drittland für die Erstellung und Validierung der Fangbescheinigungen und damit zusammenhängenden Dokumente in CATCH relevant sind, sofern der Antragsteller nachweist, dass er die folgenden Anforderungen erfüllt: a) Er verfügt über die rechtliche und operative Fähigkeit, unverzüglich die für das reibungslose Funktionieren von CATCH erforderliche Unterstützung zu leisten, und b) er hat für diesen Zweck eine Kontaktstelle angegeben. Der in diesem Absatz genannte teilweise Zugang umfasst nicht den Zugang zu in CATCH verarbeiteten personenbezogenen Daten, es sei denn, das antragstellende Drittland erfüllt die in den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 festgelegten Bedingungen für die rechtmäßige Übermittlung personenbezogener Daten.
8 Der Datenaustausch zwischen CATCH und anderen elektronischen Systemen, darunter auch den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten, erfolgt gleichzeitig, gegenseitig und auf der Grundlage der UN/CEFACT-Standards. Bei dem Datenaustausch zwischen CATCH und den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten sind die in CATCH enthaltenen Referenzdaten zu verwenden.
9 Ist CATCH nicht verfügbar, so können die Nutzer für die Aufzeichnung und den Austausch von Informationen eine ausfüllbare Vorlage in Papierform oder elektronischer Form verwenden. Diese Vorlagen werden auf einer offiziellen Website der Kommission öffentlich zugänglich gemacht. Sobald das System wieder verfügbar ist, gibt der Einführer die in den ausfüllbaren Vorlagen in Papierform oder elektronischer Form aufgezeichneten Informationen in CATCH ein und fügt die Vorlagen in CATCH als Belege bei. Diese Unterlagen werden mit dem Vermerk „während eines Systemausfalls erstellt“ versehen. Die Kommission informiert die Nutzer mittels CATCH zwei Wochen im Voraus über geplante Zeiten der Nichtverfügbarkeit und über deren Dauer und Grund.
10 Zur Einhaltung von Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 werden Fangbescheinigungen und damit zusammenhängende Dokumente, die von Betreibern aus Drittländern erstellt und von den Behörden von Drittländern elektronisch in CATCH validiert wurden, für mindestens drei Jahre in CATCH gespeichert. Personenbezogene Daten aus den Fangbescheinigungen und damit zusammenhängenden Dokumenten werden in CATCH höchstens zehn Jahre lang gespeichert.
11 Für die Verarbeitung personenbezogener Daten in CATCH gelten die allgemeinen Vorschriften für IMSOC gemäß den Artikeln 10 und 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715.
Article 7 Anerkannte Fangdokumentationsregelungen regionaler Fischereiorganisationen
Die von regionalen Fischereiorganisationen gemäß Anhang V dieser Verordnung beschlossenen Fangdokumentationsregelungen werden im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ohne zusätzliche Bedingungen als den Anforderungen der Verordnung genügend anerkannt.“
Article 12 Verwaltung der Unterlagen
Das System zur Verwaltung von Fangbescheinigungen und gegebenenfalls der Verarbeitungsunterlagen gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ist als zufriedenstellend anzusehen, wenn die Angaben in den Fangbescheinigungen und den damit zusammenhängenden Dokumenten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 in CATCH registriert sind.“
Article 31 Unionskriterien für Überprüfungen
Gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 zielen die Überprüfungen der Mitgliedstaaten auf Risiken ab, die auf der Grundlage der folgenden Unionskriterien ermittelt wurden: a) in CATCH ausgelöste Warnmeldungen; b) Informationen, die mittels Amtshilfenachrichten gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und Titel IV der vorliegenden Verordnung ausgetauscht werden; c) Erzeugnisse aus Arten, die im Rahmen einer regionalen Fischereiorganisation einer Quote unterliegen; d) Land, das darüber informiert wurde, dass es möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 eingestuft wird; e) vermutete Beteiligung eines Schiffs, Schiffseigners oder -betreibers an IUU-Fischerei; f) Beteiligung eines Schiffs, Schiffseigners oder -betreibers an anderen illegalen Tätigkeiten als IUU-Fischerei, die aber ein potenzielles Risiko in Bezug auf IUU-Fischerei darstellen; g) kürzlich vorgenommene Änderung des Namens, der Flagge oder der Registriernummer eines Schiffes; h) Fischereierzeugnisse, die aus Arten mit hohem Handelswert gewonnen wurden; i) Einführung neuartiger Fischereierzeugnisse, Präsentation neuer Erzeugnisse oder neue Handelsströme; j) Unstimmigkeiten zwischen den Handelsströmen und den bekannten Fischereitätigkeiten eines Flaggenstaates, insbesondere im Hinblick auf Arten, Mengen oder Merkmale seiner Fangflotte; k) Unstimmigkeiten zwischen den Handelsströmen und den bekannten Fischereitätigkeiten eines Drittlandes, insbesondere im Hinblick auf die Merkmale seiner Verarbeitungsindustrie oder seines Handels mit Fischereierzeugnissen; l) Handelsströme, die unter Gesichtspunkten wirtschaftlicher Rationalität oder Logik unbegründet sind; m) erheblicher und unvermittelter Anstieg des Handelsvolumens für eine bestimmte Art; n) Fangbescheinigung, die für mehrere Sendungen vorgelegt wurde; o) Erstellung, Validierung und Vorlage von Fangbescheinigungen in Papierform oder Bestätigung von Verarbeitungserklärungen in Papierform; p) Unstimmigkeiten zwischen den vom Betreiber in CATCH übermittelten Daten und den Daten in den Fangbescheinigungen in Papierform oder anderen damit zusammenhängenden Unterlagen in Papierform oder anderen relevanten Informationen, die der zuständigen Behörde zur Verfügung stehen; q) Eintrag in Feld 6 der Fangbescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008; r) Eintrag in Feld 7 der Fangbescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 im Fall von Umladungen; s) Vorlage von Fangbescheinigungen zusammen mit mehreren Angaben zur Beförderung gemäß der Anlage zu Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und/oder den in Artikel 14 Absatz 1 derselben Verordnung vorgesehenen Unterlagen; t) Erzeugnis aus einem neuen Flaggenstaat oder einem neuen Ausfuhrstaat; u) neu niedergelassener Betreiber.“
Article 32 Berichterstattungspflicht und Bewertung
1 Der Bericht, den die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 alle zwei Jahre vorlegen müssen, muss auch Angaben zur Anwendung der in Artikel 31 genannten Kriterien enthalten.
2 Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre Berichte folgende Angaben auf: a) gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 durchgeführte Kontrollen; b) Anzahl und Art der von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene in CATCH eingegebenen zusätzlichen Risikoindikatoren; c) Anzahl der in CATCH ausgelösten Warnmeldungen pro Risikoindikator; d) Risiken, die anhand der Unionskriterien gemäß Artikel 31 der vorliegenden Verordnung und zusätzlicher nationaler Kriterien ermittelt wurden, wenn diese der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 mitgeteilt wurden; e) Ergebnisse der Überprüfungstätigkeiten zur Bewältigung ermittelter Risiken gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008; f) gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 durchgeführte Überprüfungen; g) gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 durchgeführte, stichprobenartige Überprüfungen.
3 Auf der Grundlage dieser Berichte und ihrer eigenen Beobachtungen bewertet die Kommission die Unionskriterien und passt sie gegebenenfalls an.“
Article 36 Schutz und Verarbeitung personenbezogener Daten
1 Die Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 sowie die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und der vorliegenden Verordnung durch die Mitgliedstaaten, die Kommission und die von ihr bezeichneten Stelle.
2 Die Rechte der Personen im Hinblick auf ihre in nationalen Datenbanken verarbeiteten personenbezogenen Daten werden in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats wahrgenommen, der ihre personenbezogenen Daten gespeichert hat, und zwar insbesondere mit den Vorschriften zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 sowie, in Bezug auf von Unionseinrichtungen verarbeitete personenbezogene Daten, mit der Verordnung (EU) 2018/1725.
3 Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle und die Mitgliedstaaten können die personenbezogenen Daten natürlicher Personen verarbeiten, um ihre Pflichten gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere zur Durchführung von Überprüfungen und Untersuchungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, oder nach den Bestimmungen von Abkommen mit Drittländern oder internationalen Organisationen zu erfüllen.
4 Die Kommission kann bestimmte Rechte betroffener Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission im Unionssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2019/1862 der Kommission vom 6. November 2019 beschränken.
Article 37 Nutzung von Informationen und Schutz des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses
1 Die Mitgliedstaaten und die Kommission unternehmen alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die im Rahmen dieser Verordnung erhobenen, empfangenen und übermittelten Daten, die unter das Berufs- und Geschäftsgeheimnis fallen, entsprechend den Bestimmungen über die Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses behandelt werden.
2 Die in Absatz 1 genannten Daten, die zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauscht werden, dürfen mit Zustimmung des Mitgliedstaats oder der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle, der bzw. die diese Daten übermittelt hat, an andere Personen als in den Mitgliedstaaten oder der Kommission oder der von ihr benannten Stelle tätige Personen weitergeleitet werden, sofern diese aufgrund ihrer Aufgaben Zugang zu diesen Daten haben müssen. Im Falle einer Ablehnung teilt der Mitgliedstaat, die Kommission oder die von ihr benannte Stelle die Gründe für die Verweigerung der Übermittlung der Daten mit. Erfolgt innerhalb einer Frist von einem Monat keine Antwort auf ein Ersuchen um Zustimmung, so gilt dies als Zustimmung.
3 Die in Absatz 1 genannten Daten dürfen nur dann zu anderen als den in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecken verwendet werden, wenn der Mitgliedstaat, die Kommission oder die von ihr benannte Stelle, der bzw. die die Daten übermittelt hat, seine bzw. ihre Zustimmung erteilt und die Bedingung erfüllt ist, dass die Vorschriften, die im Mitgliedstaat der empfangenen Behörde gelten, eine derartige Verwendung nicht verbieten. Im Falle einer Ablehnung teilt der Mitgliedstaat, die Kommission oder die von ihr benannte Stelle die Gründe für die Ablehnung mit.“
Article 2 Übergangsbestimmungen
Artikel 6 und Anhang II dieser Verordnung gelten ab dem 10. Januar 2027. Bis zum 10. Januar 2028 kann der Einführer vereinfachte Fangbescheinigungen verwenden, die vor dem 10. Januar 2027 gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 in der zum Zeitpunkt ihrer Validierung geltenden Fassung validiert wurden.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 10. Januar 2026.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions