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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1890 der Kommission vom 18. September 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

CELEX
32025R1890
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-09-18
In force since
2025-09-20
End of validity
2030-09-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Auf die Einfuhren gegossener Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit, die derzeit in den KN-Code ex73071910 (TARIC-Codes 7307191010 und 7307191020) eingereiht werden und ihren Ursprung in der VR China und Thailand haben, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. Die folgenden Waren sind ausgenommen: Grundbestandteile von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde, runde Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben, T-Rohrverbundstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit mit Gummidichtung und Auslassöffnung, gefalzte Endstopfen aus Gusseisen mit Kugelgrafit zur Verwendung auf gefalzten Stahlrohren mit Gewindeöffnung, gefalzte Reduzierstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit mit Gewindeöffnung, gefalzte T-Reduzierstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit mit Gewindeöffnung, Rohrschellen aus Gusseisen mit Kugelgrafit ohne Gewindeöffnungen zur Abdichtung von Löchern in Rohren.

2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: LandUnternehmenAntidumpingzollTARIC-ZusatzcodeChinaHebei Jianzhi Casting Group Ltd57,8 %B335Jinan Meide Casting Co., Ltd36,0 %B336Qingdao Madison Industrial Co., Ltd24,6 %B337Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen41,1 %Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China57,8 %B999ThailandBIS Pipe Fitting Industry Co. Ltd15,5 %B347Siam Fittings Co., Ltd14,9 %B348Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Thailand15,5 %B999

3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und folgenden Wortlaut hat: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage einer solchen Rechnung findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

4 Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss Beweise dafür vorlegen, dass a) er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren mit Ursprung in China oder Thailand in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung“) nicht ausgeführt hat, b) er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt und der an der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, mitgearbeitet hat oder hätte mitarbeiten können, und c) er nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung die überprüfte Ware mit Ursprung in China oder Thailand entweder tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer erheblichen Menge in die Union eingegangen ist.

5 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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