Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1907 der Kommission vom 19. September 2025 zur Festlegung der Form der Mitteilung der Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2065 der Kommission

CELEX
32025R1907
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-09-19
In force since
2025-09-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Mitgliedstaaten verwenden für die Mitteilungen gemäß Artikel 10 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/573 folgende Formulare: 1. für Zertifizierungsprogramme für ortsfeste Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen, Organic-Rankine-Kreisläufe, Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern, leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons das Formular in Anhang I der vorliegenden Verordnung; 2. für Zertifizierungsprogramme für ortsfeste Brandschutzeinrichtungen das Formular in Anhang II der vorliegenden Verordnung; 3. für Zertifizierungsprogramme für ortsfeste elektrische Schaltanlagen das Formular in Anhang III der vorliegenden Verordnung; 4. für Zertifizierungsprogramme für Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel enthalten, das Formular in Anhang IV der vorliegenden Verordnung; 5. für Ausbildungsprogramme für Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG fallen, und solche, die nicht in deren Geltungsbereich fallen, sowie Klimaanlagen und Wärmepumpen in schweren Nutzfahrzeugen, Lieferwagen, nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten in der Landwirtschaft, im Bergbau und im Bauwesen, in Zügen, U-Bahnen und Straßenbahnen sowie Kälteanlagen in leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons das Formular gemäß Anhang V dieser Verordnung.

Article 2

1 Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2065 wird aufgehoben.

2 Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

Article 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions