Delegierte Verordnung (EU) 2025/2050 der Kommission vom 1. Juli 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bedingungen und Verfahren, unter denen die Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen zugelassenen Forschenden Daten zur Verfügung stellen müssen
Text
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Article 1 Gegenstand
In dieser Verordnung werden Verfahren und technische Bedingungen für die Gewährung des Zugangs zugelassener Forschender gemäß Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 zu Daten im Besitz von Anbietern sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen festgelegt, und zwar insbesondere a) die technischen Bedingungen für die Entwicklung und den Betrieb eines Datenzugangsportals; b) die Verfahren und technischen Bedingungen für die Verwaltung des Datenzugangsprozesses durch die Koordinatoren für digitale Dienste und die Datenlieferanten; c) die Anforderungen an die Formulierung begründeter Verlangen und die Prüfung von Änderungsersuchen; d) die technischen Bedingungen für die Gewährung des Datenzugangs durch die Datenlieferanten.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 und in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1725. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck 1. „Datenzugangsantrag“ die Angaben und einschlägigen Unterlagen, die antragstellende Forschende dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort oder dem Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats der Forschungsorganisation, der der Hauptforschende angeschlossen ist, übermitteln, um den Status eines „zugelassenen Forschenden“ gemäß Artikel 40 Absatz 8 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 für ein bestimmtes Forschungsprojekt zu erlangen, das den Zugang zu Daten eines Datenlieferanten umfasst; 2. „Datenzugangsprozess“ die Schritte und Verfahren, die zur Gewährung des Datenzugangs gemäß Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 führen können; 3. „antragstellender Forschender“ eine natürliche Person, die allein, in einer Gruppe oder als Teil einer Einrichtung den Datenzugang gemäß Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 beantragt; 4. „Hauptforschender“ den antragstellenden Forschenden, der den Antrag auf Datenzugang als Einzelperson oder im Namen einer Einrichtung oder einer Gruppe antragstellender Forschender einreicht; 5. „Datenlieferant“ einen Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine, der gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 als solcher benannt wurde und an den ein begründetes Verlangen gerichtet werden kann; 6. „begründetes Verlangen“ ein begründetes Datenzugangsverlangen gemäß Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065; 7. „Änderungsersuchen“ einen Änderungsantrag gemäß Artikel 40 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2065, den der Datenlieferant nach Eingang eines begründeten Verlangens an den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort richtet; 8. „sichere Verarbeitungsumgebung“ eine sichere Verarbeitungsumgebung im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates .
Article 3 DSA-Datenzugangsportal
1 Die Kommission richtet ein Datenzugangsportal für das Gesetz über digitale Dienste (im Folgenden „DSA-Datenzugangsportal“) ein und betreibt es.
2 Das DSA-Datenzugangsportal hat folgende Funktionen: a) Es unterstützt und strafft die Verwaltung des Datenzugangsprozesses für Forschende, Datenlieferanten und Koordinatoren für digitale Dienste. b) Es dient als zentrale digitale Informationsstelle für den Datenzugangsprozess und erleichtert den Informationsaustausch gemäß dieser Verordnung zwischen antragstellenden Forschenden, zugelassenen Forschenden, Datenlieferanten und Koordinatoren für digitale Dienste.
3 Das DSA-Datenzugangsportal muss mit dem mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/607 eingerichteten Informationsaustauschsystem AGORA interoperabel sein. Die Koordinatoren für digitale Dienste haben in AGORA Zugang zu den über das DSA-Datenzugangsportal übermittelten Informationen.
4 Die Datenlieferanten müssen ein Konto im DSA-Datenzugangsportal haben.
5 Zur Teilnahme am Datenzugangsprozess müssen antragstellende Forschende ein Konto im DSA-Datenzugangsportal haben.
Article 4 Aufgaben und Zuständigkeiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im DSA-Datenzugangsportal
1 Die Koordinatoren für digitale Dienste sind separate Verantwortliche für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die sie zur Verwaltung des Datenzugangsprozesses und zur Veröffentlichung einschlägiger Informationen durchführen.
2 Die Kommission ist eine Auftragsverarbeiterin der personenbezogenen Daten, die im DSA-Datenzugangsportal verarbeitet werden.
3 Die Zuständigkeiten der Kommission als Auftragsverarbeiterin für Datenverarbeitungstätigkeiten im DSA-Datenzugangsportal sind im Anhang festgelegt.
Article 5 Verarbeitung personenbezogener Daten im DSA-Datenzugangsportal
1 Werden personenbezogene Daten im DSA-Datenzugangsportal registriert und über dieses Portal ausgetauscht, so erfolgt die Verarbeitung nur insoweit, wie dies verhältnismäßig und für die Zwecke des Datenzugangsprozesses und der Veröffentlichung einschlägiger Informationen erforderlich ist.
2 Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf im DSA-Datenzugangsportal nur in Bezug auf die folgenden Kategorien betroffener Personen erfolgen: a) natürliche Personen, die ein Konto im DSA-Datenzugangsportal haben, b) natürliche Personen, deren personenbezogene Daten im DSA-Datenzugangsportal oder in einem anderen Informationsaustausch gemäß dieser Verordnung in Bezug auf den Datenzugangsprozess enthalten sind.
3 Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf im DSA-Datenzugangsportal nur in Bezug auf die folgenden Kategorien personenbezogener Daten erfolgen: a) Identitätsdaten wie Name, Benutzerkennung, b) Kontaktinformationen wie Anschrift, E-Mail-Adresse, Kontaktdaten, c) personenbezogene Daten, die in den Unterlagen enthalten sind, aus denen der Anschluss an eine Forschungsorganisation hervorgeht, sowie sonstige personenbezogene Informationen, die für die Zwecke der Teilnahme am Datenzugangsprozess als notwendig betrachtet werden.
4 Die in Absatz 1 genannte Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt mithilfe von IT-Infrastrukturen, die sich im Europäischen Wirtschaftsraum befinden.
Article 6 Kontaktstellen und öffentliche Informationen über den Datenzugangsprozess
1 Alle Koordinatoren für digitale Dienste und alle Datenlieferanten richten eine spezielle Kontaktstelle ein, deren Aufgabe es ist, Informationen und Unterstützung in Bezug auf den Datenzugangsprozess bereitzustellen.
2 Die Koordinatoren für digitale Dienste und die Datenlieferanten teilen der Kommission ihre Kontaktstellen so bald wie möglich mit. Die Kommission veröffentlicht die Angaben der in Absatz 1 genannten Kontaktstellen auf der öffentlichen Schnittstelle des DSA-Datenzugangsportals.
3 Jeder Koordinator für digitale Dienste macht die Angaben der gemäß Absatz 1 eingerichteten Kontaktstelle mit einem Link zum DSA-Datenzugangsportal auf seiner Online-Schnittstelle zugänglich und leicht auffindbar.
4 Die Datenlieferanten machen folgende Informationen auf ihren Online-Schnittstellen zugänglich und leicht auffindbar: a) die Angaben der von ihnen gemäß Absatz 1 eingerichteten Kontaktstelle, b) einen Link zum DSA-Datenzugangsportal, c) einen DSA-Datenkatalog, in dem die Datenbestände, die zu den in Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten Zwecken zugänglich gemacht werden können, sowie deren Datenstruktur und Metadaten beschrieben werden, d) vorgeschlagene Zugangsmodalitäten für die Daten im Katalog gemäß Buchstabe c, die der Sensibilitätsstufe der verschiedenen Datenbestände angemessen sind.
5 Die in Absatz 4 Buchstaben c und d genannten Informationen werden regelmäßig aktualisiert, damit sie insbesondere stets aktuelle Daten im Zusammenhang mit den gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2022/2065 durchgeführten Risikobewertungen und den gemäß Artikel 37 der genannten Verordnung durchgeführten Prüfungen enthalten.
Article 7 Formulierung eines begründeten Verlangens
1 Innerhalb von 80 Arbeitstagen nach Eingang eines Datenzugangsantrags entscheidet der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort unter gebührender Berücksichtigung der in Artikel 8 genannten Voraussetzungen und gegebenenfalls aller sonstigen für diese Zwecke relevanten Bewertungen, ob ein begründetes Verlangen formuliert werden kann, und trifft eine der folgenden Maßnahmen: a) Formulierung eines begründeten Verlangens, dessen Übermittlung an den Datenlieferanten und Benachrichtigung des Hauptforschenden über die Übermittlung des begründeten Verlangens, b) Benachrichtigung des Hauptforschenden über die Gründe, aus denen das begründete Verlangen nicht formuliert werden konnte.
2 Benötigt der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort in hinreichend begründeten Fällen mehr Zeit, um ein begründetes Verlangen zu formulieren, so teilt er dies dem Hauptforschenden so bald wie möglich mit; er nennt dabei die Gründe für die Verzögerung und einen neuen Termin für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen.
Article 8 Voraussetzungen für die Formulierung eines begründeten Verlangens
(1) Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort entscheidet, ob ein begründetes Verlangen formuliert werden kann, wobei er folgende Elemente berücksichtigt: a) für jeden antragstellenden Forschenden: i) eine Bestätigung des Anschlusses an eine Forschungsorganisation im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates , ii) eine Erklärung über die Unabhängigkeit von geschäftlichen Interessen in Bezug auf das konkrete Projekt, für das die Daten angefordert werden, iii) eine Verpflichtungszusage, ihre Forschungsergebnisse kostenlos öffentlich zugänglich zu machen; b) Informationen über die Finanzierung des Forschungsprojekts, für das die Daten angefordert werden; c) eine Beschreibung der angeforderten Daten, einschließlich Format, Umfang und — soweit möglich — spezifischer Attribute, einschlägiger Metadaten und Datendokumentationen, auch unter Berücksichtigung der nach Artikel 6 Absatz 4 dieser Verordnung bereitgestellten Informationen; d) Informationen über die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des Zugangs zu den Daten sowie Informationen über den Zeitrahmen der Forschungsarbeiten, für die die Daten angefordert werden; e) Informationen über die ermittelten Risiken im Hinblick auf die Vertraulichkeit, die Datensicherheit und den Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den Daten, auf die zugegriffen werden soll, eine Beschreibung der zu treffenden technischen, rechtlichen und organisatorischen Maßnahmen, einschließlich — soweit möglich — vorgeschlagener Zugangsmodalitäten, um diese Risiken bei der Verarbeitung der angeforderten Daten zu mindern; f) eine Beschreibung der mit den angeforderten Daten durchzuführenden Forschungstätigkeiten; g) eine Zusammenfassung des Datenzugangsantrags, die folgende Angaben enthält: i) das Forschungsthema, ii) den Datenlieferanten, von dem die Daten angefordert werden, iii) eine Beschreibung der angeforderten Daten gemäß Buchstabe c.
Article 9 Zugangsmodalitäten
1 Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort legt die Modalitäten einschließlich der technischen, rechtlichen und organisatorischen Maßnahmen fest, nach denen der Datenlieferant den zugelassenen Forschenden Zugang zu den Daten gewährt.
2 Die Koordinatoren für digitale Dienste können die gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichteten einschlägigen Aufsichtsbehörden konsultieren.
3 Bei der Festlegung der Zugangsmodalitäten berücksichtigt der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort die im Datenzugangsantrag enthaltenen Informationen, insbesondere die in Artikel 8 Buchstabe e genannten Angaben, und beachtet auch die Rechte und Interessen der betroffenen Datenlieferanten und Nutzer, einschließlich des Schutzes von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen, und die Aufrechterhaltung der Sicherheit ihres Dienstes sowie der von den Datenlieferanten gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe d bereitgestellten Informationen.
4 Zusätzlich zu den in Absatz 3 genannten Elementen berücksichtigt der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort bei der Festlegung der Zugangsmodalitäten folgende Elemente: a) falls der Zugang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten einhergeht: i) die Bewertung der Risiken bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 Buchstabe e, gegebenenfalls einschließlich Datenschutz-Folgenabschätzungen im Sinne des Artikels 35 der Verordnung (EU) 2016/679, ii) vorgesehene technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Artikel 8 Buchstabe e; b) einschlägige Netzsicherheitsmaßnahmen, Verschlüsselung, Zugangskontrollmechanismen, Datensicherungsstrategien, Datenintegritätsmechanismen, Pläne für die Reaktion auf Sicherheitsvorfälle; c) gegebenenfalls Informationen über die vorgesehene Speicherdauer und die Pläne für die Datenvernichtung; d) organisatorische Maßnahmen wie interne Überprüfungsverfahren, Beschränkungen von Zugangsrechten und Informationsaustausch; e) vorgeschlagene Vertragsklauseln wie Geheimhaltungsvereinbarungen, Datenvereinbarungen und sonstige schriftliche Erklärungen, in denen mögliche Bedingungen für den Zugang und die Verarbeitung zwischen dem Hauptforschenden und dem Datenlieferanten festgelegt werden; f) ob die antragstellenden Forschenden Schulungen zur Datensicherheit und zum Schutz personenbezogener Daten absolviert haben; g) ob für die Verarbeitung der Daten sichere Verarbeitungsumgebungen erforderlich sind.
5 Ist nach Ansicht des Koordinators für digitale Dienste am Niederlassungsort zur Gewährung des Zugangs zu den verlangten Daten eine sichere Verarbeitungsumgebung zu verwenden, so verlangt der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Betreiber dieser Umgebung a) Bedingungen für den Zugang zur sicheren Verarbeitungsumgebung festgelegt hat, um das Risiko des unbefugten Lesens, Kopierens, Änderns oder Entfernens der in der sicheren Verarbeitungsumgebung gespeicherten Daten zu minimieren; b) gewährleistet, dass zugelassene Forschende ausschließlich Zugang zu den Daten haben, die Gegenstand des begründeten Verlangens sind, und zwar mittels individueller und eindeutiger Nutzerkennungen und vertraulicher Zugriffsweisen; c) für den Zeitraum, der für eine Verifizierung und Prüfung aller Verarbeitungsvorgänge in dieser Umgebung erforderlich ist, identifizierbare Protokolle über den Zugang zur sicheren Verarbeitungsumgebung führt; d) gewährleistet, dass die Rechenleistung, die den zugelassenen Forschenden zur Verfügung steht, für die Zwecke des Forschungsprojekts angemessen und ausreichend ist; e) die Wirksamkeit der in den Buchstaben a bis d genannten Maßnahmen überwacht.
Article 10 Inhalt eines begründeten Verlangens
1 Ein begründetes Verlangen muss mindestens folgende Angaben enthalten: a) das Datum, ab dem der Datenlieferant Zugang zu den verlangten Daten gewähren soll, und das Datum, an dem diese Zugangsgewährung beendet wird; b) die gemäß Artikel 9 festgelegten Zugangsmodalitäten; c) die in Artikel 8 Buchstabe g genannte Zusammenfassung des Datenzugangsantrags.
2 Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort kann in dem begründeten Verlangen die Namen und Kontaktdaten aller im Datenzugangsantrag genannten zugelassenen Forschenden angeben, soweit dies erforderlich ist, um den Zugang zu den verlangten Daten entsprechend den im begründeten Verlangen festgelegten Zugangsmodalitäten zu ermöglichen.
3 Falls die Zugangsgewährung eine Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen im Sinne des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 umfasst, sollte das begründete Verlangen auch Informationen darüber enthalten, ob es erforderlich ist, einen geeigneten Übermittlungsmechanismus einzurichten oder zu verwenden, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zu gewährleisten.
Article 11 Veröffentlichung einer Übersicht über das begründete Verlangen im DSA-Datenzugangsportal
1 Nach der Formulierung eines begründeten Verlangens veröffentlicht der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort eine Übersicht über das begründete Verlangen auf der öffentlichen Schnittstelle des DSA-Datenzugangsportals. Die Übersicht enthält alle folgenden Angaben: a) die in Artikel 8 Buchstabe g genannte Zusammenfassung des Datenzugangsantrags. b) die gemäß Artikel 9 festgelegten Zugangsmodalitäten.
2 Die in Absatz 1 genannte Übersicht wird aktualisiert, um etwaigen Änderungen Rechnung zu tragen, die sich aus einer Änderung eines oder mehrerer Elemente infolge der Prüfung eines Änderungsersuchens oder des Ergebnisses einer Mediation gemäß Artikel 13 ergeben.
Article 12 Verfahren für die Prüfung von Änderungsersuchen
1 Nach Eingang eines Änderungsersuchens gemäß Artikel 40 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2065 benachrichtigt der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort den betreffenden Hauptforschenden.
2 Bei seiner Entscheidung über ein Änderungsersuchen gemäß Artikel 40 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2065 berücksichtigt der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort Folgendes: a) ob die Gründe für den angeblich fehlenden Zugriff auf die Daten hinreichend belegt worden sind, b) ob dieser fehlende Zugriff auf die Daten dauerhaft oder vorübergehend ist.
3 Bei seiner Entscheidung über ein Änderungsersuchen gemäß Artikel 40 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2065 berücksichtigt der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort Folgendes: a) ob die angeblichen Schwachstellen und ihre Bedeutung hinreichend belegt worden sind, b) die Wahrscheinlichkeit und Schwere eines Schadens, der sich aus diesen angeblichen erheblichen Schwachstellen ergeben würde, c) inwieweit die im begründeten Verlangen festgelegten Zugangsmodalitäten das Risiko des Eintretens eines solchen Schadens wirksam mindern.
4 Während der Bewertung eines Änderungsersuchens kann der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort vom Datenlieferanten oder vom Hauptforschenden jederzeit alle zusätzlichen Informationen anfordern, die er für erforderlich hält, um seine Bewertung abzuschließen.
5 Ein solches Verlangen nach zusätzlichen Informationen wird so bald wie möglich gestellt, damit der Datenlieferant oder der Hauptforschende ausreichend Zeit zur Beantwortung hat, und lässt jedenfalls die in Artikel 40 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegte Frist unberührt. Falls der Datenlieferant oder der Hauptforschende die verlangten Informationen nicht oder nicht innerhalb der vom Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort gesetzten Frist oder nur teilweise übermittelt, trifft der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort seine Entscheidung innerhalb der in Artikel 40 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegten Frist auf der Grundlage der Informationen, die ihm innerhalb einer angemessenen Frist übermittelt wurden.
Article 13 Mediation
1 Ist der Datenlieferant mit der Entscheidung des Koordinators für digitale Dienste am Niederlassungsort über das Änderungsersuchen nicht einverstanden, so kann der Datenlieferant innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung des Koordinators für digitale Dienste am Niederlassungsort gemäß Artikel 40 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort schriftlich ersuchen, an einer Mediation teilzunehmen.
2 Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort ist nicht verpflichtet, am Mediationsverfahren teilzunehmen.
3 Das in Absatz 1 genannte schriftliche Ersuchen muss eine kurze Beschreibung der konkreten Elemente der vom Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort gemäß Artikel 40 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 mitgeteilten Entscheidung enthalten, gegen die der Datenlieferant Einwände erhebt.
4 Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort und der Datenlieferant vereinbaren die Bestellung eines Mediators und leiten die Mediation innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Mediationsersuchens gemäß Absatz 3 ein.
5 Bevor der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort der Bestellung eines Mediators zustimmt, prüft er, ob der Mediator unparteiisch und unabhängig ist und über die einschlägige Sachkenntnis in Bezug auf den in Absatz 1 genannten Gegenstand verfügt.
6 Der Datenlieferant trägt alle Kosten der Mediation.
7 Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort benachrichtigt den Hauptforschenden unverzüglich über das in Absatz 1 genannte Mediationsersuchen und kann den Hauptforschenden einladen, an der Mediation als Partei teilzunehmen. Wurde der Datenzugangsantrag bei dem für die Forschungsorganisation zuständigen Koordinator für digitale Dienste gestellt, so kann der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort den Koordinator für digitale Dienste der Forschungsorganisation zur Teilnahme am Mediationsverfahren einladen. Eine Partei, die vom Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort zur Teilnahme an der Mediation eingeladen wird, ist nicht verpflichtet, am Mediationsverfahren teilzunehmen.
8 Die Teilnahme an der Mediation lässt das Recht der Parteien unberührt, vor, während oder nach der Mediation ein Gerichtsverfahren anzustrengen.
9 Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort legt eine Frist für die Mediation fest, die 40 Arbeitstage ab dem Tag des Beginns der Mediation gemäß Absatz 4 nicht überschreiten darf.
10 Der Mediator kann die Mediation in einem der folgenden Fälle früher beenden: a) eine der Parteien beantragt ausdrücklich die Beendigung der Mediation, b) es wird deutlich, dass das Verhalten der Parteien während der Mediation und ein Mangel an Treu und Glauben es unwahrscheinlich machen, dass eine Einigung erzielt wird.
11 Führt die Mediation zu einer Einigung zwischen den Parteien, so trägt der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort dieser Einigung Rechnung, ändert gegebenenfalls das begründete Verlangen und benachrichtigt den Hauptforschenden über die Änderung.
12 Erzielen die Parteien keine Einigung, so teilt der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort dem Datenlieferanten mit, dass die zuletzt gemäß Artikel 40 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 mitgeteilte Entscheidung des Koordinators für digitale Dienste am Niederlassungsort über das Änderungsersuchen gültig bleibt und als Grundlage für weitere Verfahrensschritte dient, und er benachrichtigt den Hauptforschenden.
13 Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort registriert in AGORA ein vom Mediator erstelltes und von allen Parteien unterzeichnetes Kurzprotokoll der Mediation. Das Protokoll muss folgende Angaben enthalten: a) das Datum des schriftlichen Mediationsersuchens des Datenlieferanten, b) die Namen und Kontaktdaten der Parteien, c) das Datum des Beginns und der Beendigung der Mediation, d) das Ergebnis der Mediation, einschließlich der erzielten Einigung oder des Grundes für die Beendigung der Mediation.
Article 14 Konsultation unabhängiger Sachverständiger
1 Vor der Formulierung eines begründeten Verlangens oder einer Entscheidung über ein Änderungsersuchen kann der Koordinator für digitale Dienste Sachverständige konsultieren.
2 Die Sachverständigen müssen unabhängig und unparteiisch sein, einschlägige Sachkenntnis und bewährte Fähigkeiten haben und über die Kapazitäten und Ressourcen verfügen, um die gestellte Aufgabe unverzüglich zu erfüllen.
3 Um ihre Unparteilichkeit zu belegen, müssen die Sachverständigen eine Erklärung unterzeichnen, in der sie bestätigen, dass sie a) keine finanziellen oder persönlichen Verbindungen zum Datenlieferanten oder den antragstellenden Forschenden haben, b) kein eigenes Interesse am Ergebnis des Datenzugangsprozesses haben, c) in keinem Interessenkonflikten stehen.
4 Der Koordinator für digitale Dienste registriert alle gemäß Absatz 1 durchgeführten Konsultationen zusammen mit den daraufhin eingegangenen Stellungnahmen der Sachverständigen unverzüglich in AGORA.
Article 15 Datenweitergabe und Datendokumentation
1 Die Datenlieferanten teilen dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort jeweils innerhalb von drei Arbeitstagen Folgendes mit: a) dass den zugelassenen Forschenden gemäß dem begründeten Verlangen Zugang zu den verlangten Daten gewährt worden ist, b) dass der Zugang zu den Daten für die zugelassene Forschende beendet worden ist.
2 Die Datenlieferanten stellen den zugelassenen Forschenden alle zusätzlichen Informationen zur Verfügung, die für den Zugang zu den verlangten Daten und das Verstehen dieser Daten erforderlich sind, wie z. B. Codebücher, Änderungsprotokolle und Architekturdokumentation. Falls die Bereitstellung solcher Informationen zu einer erheblichen Schwachstelle in den Diensten des Datenlieferanten führen könnte, meldet der Datenlieferant dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort dieses Risiko und schlägt, soweit möglich, alternative Informationen vor.
3 Bei der Gewährung des Datenzugangs dürfen Datenlieferanten den zugelassenen Forschenden keine Anforderungen an die Datenverwaltung wie an die Archivierung, Speicherung, Auffrischung und Löschung stellen oder Beschränkungen des Einsatzes von Standardanalysewerkzeugen auferlegen, die die Durchführung der betreffenden Forschungsarbeiten behindern können, es sei denn, solche Anforderungen oder Beschränkungen sind in dem begründeten Verlangen ausdrücklich aufgeführt.
4 Werden personenbezogene Daten verarbeitet, dürfen die Datenanbieter den zugelassenen Forschenden keine anderen als die in dem begründeten Verlangen genannten Bedingungen in Bezug auf die Verarbeitung der zugänglich gemachten personenbezogenen Daten auferlegen.
Article 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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