Durchführungsverordnung (EU) 2025/2061 der Kommission vom 10. Oktober 2025 über finanzielle Soforthilfe im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die von widrigen Witterungsverhältnissen betroffenen Agrarsektoren in Bulgarien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen und Rumänien
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Article 1
1 Bulgarien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen und Rumänien wird eine Unionsbeihilfe in Höhe von insgesamt 49800000 EUR zur Verfügung gestellt, um Landwirten unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen eine außergewöhnliche Unterstützung zu gewähren.
2 Die gemäß dieser Verordnung entstehenden Ausgaben der Union betragen insgesamt höchstens a) 7400000 EUR für Bulgarien; b) 4200000 EUR für Lettland; c) 1100000 EUR für Litauen; d) 10800000 EUR für Ungarn; e) 14800000 EUR für Polen; f) 11500000 EUR für Rumänien.
3 Bulgarien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen und Rumänien verwenden die in Absatz 2 genannten Beträge für Maßnahmen, mit denen die am stärksten betroffenen Landwirte in den von den widrigen Witterungsverhältnissen erheblich betroffenen Sektoren und Erzeugungen in den jeweiligen Regionen für ihre wirtschaftlichen Einbußen entschädigt werden, durch die ihre Tragfähigkeit gefährdet wird.
4 Die Maßnahmen gemäß Absatz 3 werden auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien ergriffen, die den tatsächlichen wirtschaftlichen Einbußen der betroffenen Landwirte Rechnung tragen. Die sich aus den Maßnahmen ergebenden Zahlungen dürfen nicht zu Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen führen.
5 Bulgarien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen und Rumänien sorgen dafür, dass in den Fällen, in denen die Landwirte nicht direkte Begünstigte der Beihilfezahlungen der Union sind, der wirtschaftliche Nutzen der Unionsbeihilfe in vollem Umfang an sie weitergegeben wird.
6 Die Ausgaben gemäß Absatz 2, die Bulgarien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen und Rumänien im Zusammenhang mit Zahlungen für Maßnahmen gemäß Absatz 3 entstehen, kommen nur dann für eine Unionsbeihilfe in Betracht, wenn diese Zahlungen bis zum 30. April 2026 getätigt werden.
7 Für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs in Bezug auf die Beträge gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d, e und f der vorliegenden Verordnung das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung. Im besonderen Fall Bulgariens ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs für den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrag der 1. Januar 2026.
8 Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dürfen mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen kumuliert werden.
9 Bulgarien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen und Rumänien können für die gemäß Absatz 3 ergriffenen Maßnahmen auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien eine zusätzliche nationale Unterstützung bis zu einer Höhe von maximal 200 % der in Absatz 2 festgesetzten Beträge gewähren, sofern die entsprechenden Zahlungen nicht zu Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen und nicht zu einer Überkompensation führen. Bulgarien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen und Rumänien zahlen die zusätzliche nationale Unterstützung bis zum 31. Juli 2026 aus.
10 Um eine Überkompensation zu vermeiden, berücksichtigen Bulgarien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen und Rumänien bei der Gewährung von Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung die Unterstützung, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Unterstützungsinstrumente oder privater Regelungen gewährt wird, um die betreffenden wirtschaftlichen Einbußen abzufedern.
Article 2
1 Bulgarien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen und Rumänien teilen der Kommission unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2025 in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Folgendes mit: a) eine Beschreibung der zu ergreifenden Maßnahmen; b) die Kriterien, anhand deren die Verfahren für die Gewährung der Beihilfe festgelegt werden, die Beihilfebeträge, sowie die Verfahren und Prinzipien für die Verteilung der Beihilfe auf die Landwirte; c) die beabsichtigten Auswirkungen der Maßnahmen zur Entschädigung der Landwirte für die wirtschaftlichen Einbußen; d) die ergriffenen Maßnahmen, um zu prüfen, ob die Maßnahmen die beabsichtigte Wirkung erzielen; e) die zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und Überkompensation ergriffenen Maßnahmen; f) die geschätzte Höhe der Unionsausgaben, aufgeschlüsselt nach Monaten bis zum 30. April 2026; g) die Höhe der zusätzlichen nationalen Unterstützung gemäß Artikel 1 Absatz 9; h) die Maßnahmen zur Kontrolle der Förderfähigkeit von Landwirten und zum Schutz der finanziellen Interessen der Union.
2 Bis spätestens 31. Oktober 2026 unterrichten Bulgarien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen und Rumänien die Kommission über die Gesamtbeträge je Maßnahme, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Unionsbeihilfe und zusätzlicher nationaler Unterstützung, die Anzahl und Art der Begünstigten sowie die Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahme.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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