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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2067 der Kommission vom 15. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

CELEX
32025R2067
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-10-15
In force since
2027-02-05
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(2a Eine natürliche oder juristische Person ist berechtigt, eine ermäßigte Widerspruchsgebühr zu entrichten, wenn die Agentur in ihrer letzten, in Bezug auf diese Person erlassenen Entscheidung gemäß Artikel 13 Absatz 4 dieser Verordnung zu dem Schluss gelangt ist, dass die betreffende Person Anspruch auf eine solche Ermäßigung hat und die Gültigkeitsdauer dieser Entscheidung noch nicht abgelaufen ist. In diesem Fall übermittelt die natürliche oder juristische Person der Agentur bei Einreichung des Widerspruchs die Entscheidung über die Anerkennung des KMU-Status. Ist zum Zeitpunkt des Einlegens des Widerspruchs noch eine Entscheidung über die Anerkennung des KMU-Status anhängig, so gilt Artikel 13 Absatz 7 entsprechend. Hat die Agentur zuvor keine solche Entscheidung erlassen oder ist diese noch anhängig oder ist die Gültigkeitsdauer der Entscheidung abgelaufen, so legt die betreffende Person beim Einlegen des Widerspruchs eine Eigenerklärung über die Unternehmensgröße und die in Artikel 13 Absatz 1b dieser Verordnung genannten Belege dafür vor, dass sie Anspruch auf die Ermäßigung hat.“

„(1 Eine natürliche oder juristische Person, die nach den Artikeln 3 bis 9 Anspruch auf ermäßigte Gebühren oder Entgelte beanspruchen kann, beantragt bei der Agentur mindestens zwei Monate vor der Einreichung, die zur Entrichtung der Gebühr führt, die Anerkennung des KMU-Status. Eine natürliche oder juristische Person, die einen Anspruch auf eine ermäßigte Gebühr oder ein ermäßigtes Entgelt geltend macht, legt der Agentur die einschlägigen Unterlagen vor, die den Anspruch auf eine solche Ermäßigung aufgrund des KMU-Status gemäß der Empfehlung 2003/361/EG belegen.“

„(1a Für die Überprüfung des KMU-Status durch die Agentur kann ein Verwaltungsentgelt erhoben werden. Die Höhe dieses Verwaltungsentgelts wird vom Verwaltungsrat der Agentur auf der Grundlage eines Vorschlags des Direktors der Agentur unter Berücksichtigung des mit der Überprüfung des KMU-Status nach diesem Artikel verbundenen Arbeitsaufwands festgelegt. Ein Verwaltungsentgelt wird nicht erhoben, wenn die Agentur in ihrer späteren Entscheidung über den KMU-Status den KMU-Status des Antragstellers anerkennt. Der Beschluss des Verwaltungsrats über die Höhe des Verwaltungsentgelts ist zu veröffentlichen.

1b Die Agentur veröffentlicht eine Liste der maßgeblichen Unterlagen, die gemäß Absatz 1 einzureichen sind.“

„(3 Die Agentur kann jederzeit zusätzliche Nachweise darüber verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Gebühren oder Entgelte beziehungsweise für einen Gebührenverzicht vorliegen. Die Agentur lehnt den Antrag ab, wenn die angeforderten Nachweise nicht innerhalb der von der Agentur in einem solchen Ersuchen gesetzten Frist vorgelegt werden. Ist ein der Agentur vorzulegendes Dokument nicht in einer Amtssprache der Europäischen Union abgefasst, wird eine beglaubigte Übersetzung in eine der Amtssprachen beigefügt.

4 Nach Eingang aller einschlägigen Unterlagen entscheidet die Agentur innerhalb von zwei Monaten, ob der KMU-Status anerkannt werden kann. Die Frist kann verlängert werden, wenn die Agentur und das Unternehmen dies einvernehmlich vereinbart haben. Eine Entscheidung über die Anerkennung des KMU-Status gilt für die Dauer von drei Jahren für alle Anträge, die nach einer solchen Entscheidung bei der Agentur im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, die solche Einreichungen vorschreiben, gestellt werden. Der erste erneute Antrag auf Anerkennung des KMU-Status kann nach der ersten Entscheidung der Agentur über den KMU-Status durch eine Eigenerklärung über die Unternehmensgröße erfolgen, wenn er zwei Monate vor Ablauf der dreijährigen Gültigkeitsdauer eingereicht wird und sich der KMU-Status nicht geändert hat.“

„(5 Beschließt die Agentur, den beantragten KMU-Status nicht anzuerkennen, hat der Antragsteller keinen Anspruch auf eine ermäßigte Gebühr oder ein ermäßigtes Entgelt gemäß den Artikeln 3 bis 10.

6 Eine natürliche oder juristische Person, die bei der Agentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine ermäßigte Gebühr oder ein ermäßigtes Entgelt gemäß den Artikeln 3 bis 9 beantragt, legt zusammen mit der Einreichung die Entscheidung der Agentur über die Anerkennung des KMU-Status vor.

7 Ist die Agentur unter außergewöhnlichen Umständen nicht in der Lage, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang aller einschlägigen Unterlagen eine Entscheidung über den KMU-Status zu treffen, so wird für einen Antrag des Antragstellers auf Anerkennung des KMU-Status, der zur Zahlung einer Gebühr oder eines Entgelts gemäß Absatz 1 führt, vorübergehend die ermäßigte Gebühr oder das ermäßigte Entgelt erhoben. Eine solche ermäßigte Gebühr oder ein ermäßigtes Entgelt wird unter Vorbehalt gewährt, bis eine Entscheidung über den KMU-Status getroffen wurde. Wird in der dann folgenden Entscheidung der KMU-Status nicht anerkannt, erhebt die Agentur den Restbetrag der gesamten Gebühr oder des gesamten Entgelts und kann ein Verwaltungsentgelt erheben. Die Artikel 3 bis 5 Absätze 5, 6 und 7 sowie Artikel 7 Absätze 3, 4 und 5 gelten entsprechend. Bei Gebühren, die gemäß den Artikeln 6, 8 und 9 zu entrichten sind, ist der Restbetrag der Gebühr oder des Entgelts in voller Höhe innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang der Entscheidung der Agentur, den KMU-Status nicht anzuerkennen, zu zahlen.“

Article 2

Diese Verordnung gilt nicht für am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige zulässige Einreichungen.

Article 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Absätze 1 und 2 gilt jedoch ab dem 5. Februar 2027.

Article 1 Standardgebühren

Grundgebühr32325 EURZusatzgebühr pro Stoff6465 EURZusatzgebühr pro Verwendung29092 EUR

Article 2 Ermäßigte Gebühren für mittlere Unternehmen

Grundgebühr20287 EURZusatzgebühr pro Stoff4057 EURZusatzgebühr pro Verwendung18259 EUR

Article 3 Ermäßigte Gebühren für kleine Unternehmen

Grundgebühr12172 EURZusatzgebühr pro Stoff2434 EURZusatzgebühr pro Verwendung10955 EUR

Article 4 Ermäßigte Gebühren für Kleinstunternehmen

Grundgebühr2705 EURZusatzgebühr pro Stoff541 EURZusatzgebühr pro Verwendung2434 EUR

Article 1 Standardentgelte

Grundentgelt32325 EURZusatzentgelt pro Stoff6465 EURZusatzentgelt pro Verwendung29092 EUR

Article 2 Ermäßigte Entgelte für mittlere Unternehmen

Grundentgelt20287 EURZusatzentgelt pro Stoff4057 EURZusatzentgelt pro Verwendung18259 EUR

Article 3 Ermäßigte Entgelte für kleine Unternehmen

Grundentgelt12172 EURZusatzentgelt pro Stoff2434 EURZusatzentgelt pro Verwendung10955 EUR

Article 4 Ermäßigte Entgelte für Kleinstunternehmen

Grundentgelt2705 EURZusatzentgelt pro Stoff541 EURZusatzentgelt pro Verwendung2434 EUR

Relations

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