Durchführungsverordnung (EU) 2025/2070 der Kommission vom 13. Oktober 2025 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen von Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Anhang IV (Teil-147) Abschnitt A Unterabschnitt B Punkt 147.A.135 Buchstabe b Sätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erhalten folgende Fassung: „Wird festgestellt, dass ein Auszubildender während einer theoretischen Prüfung einen Täuschungsversuch unternimmt oder im Besitz von zum Prüfungsfach gehörenden Unterlagen ist, die nicht Teil der Prüfungsunterlagen oder damit verbundener zulässiger Dokumentation sind, so ist er von der Prüfung auszuschließen und darf vor Ablauf von 12 Monaten nach diesem Vorfall an keiner weiteren Prüfung teilnehmen.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions