Durchführungsverordnung (EU) 2025/2159 der Kommission vom 27. Oktober 2025 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2284 im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen und Offenlegungen von Wertpapierfirmen festgelegten technischen Durchführungsstandards
Text
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Article 1
„(2 Wertpapierfirmen, die weder klein noch nicht verflochten sind und die die Anforderung für RtM-K-Faktoren auf der Grundlage von K-NPR im Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 bestimmen, melden die in den Meldebögen C 18.00 bis C 24.00 des Anhangs X der vorliegenden Verordnung festgelegten Informationen in vierteljährlichen Intervallen unter Beachtung der Erläuterungen in Anhang XI der vorliegenden Verordnung.
3 Wertpapierfirmen, die weder klein noch nicht verflochten sind und die die in Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehene Ausnahme in Anspruch nehmen, melden die in Meldebogen C 34.02 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 festgelegten Informationen mit Ausnahme der Informationen zur Eigenmitteluntergrenze in vierteljährlichen Intervallen unter Beachtung der entsprechenden Erläuterungen.
4 Wertpapierfirmen, die weder klein noch nicht verflochten sind und die die in Artikel 25 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehene Ausnahme in Anspruch nehmen, melden die in Meldebogen C 25.01 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 festgelegten Informationen in vierteljährlichen Intervallen unter Beachtung der entsprechenden Erläuterungen.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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