Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2179 der Kommission vom 12. September 2025 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für die Bereitstellung der Informationen zur Beantragung der Registrierung als externer Prüfer europäischer grüner Anleihen

CELEX
32025R2179
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-09-12
In force since
2026-01-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Format für die Bereitstellung der Angaben nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631

1 Antragsteller auf Registrierung als externer Prüfer für europäische grüne Anleihen übermitteln die in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Angaben in dem in den Anhängen der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.

2 Die Antragsteller übermitteln der ESMA die in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Angaben in einem maschinenlesbaren Format, das a) sicherstellt, dass die Angaben für einen für die Zwecke des Antrags angemessenen Zeitraum zugänglich bleiben, b) die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Daten ermöglicht.

3 Die Antragsteller weisen jedem Dokument, das sie bei der ESMA einreichen, eine eindeutige Referenznummer zu. Sie sorgen dafür, dass in den von ihnen übermittelten Unterlagen eindeutig angegeben ist, auf welche spezifische Anforderung der Verordnung (EU) 2023/2631 sie sich beziehen und in welchem Dokument die Angaben enthalten sind. Sie fügen ihrem Antrag die in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthaltene Tabelle bei und geben genau an, in welchem Dokument die erforderlichen Angaben enthalten sind.

4 Findet eine Anforderung der Verordnung (EU) 2023/2631 auf den Registrierungsantrag keine Anwendung, so weisen die Antragsteller darauf in der entsprechenden Tabelle im Anhang dieser Verordnung unter Angabe einer Begründung hin.

5 Die Antragsteller müssen ihrem Antrag auf Registrierung ein Schreiben beifügen, das von einem Mitglied der Geschäftsleitung des Antragstellers unterzeichnet ist und in dem bestätigt wird, dass die übermittelten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen des betreffenden Geschäftsleitungsmitglieds zum Zeitpunkt der Übermittlung richtig und vollständig sind.

6 Personenbezogene Daten von Antragstellern auf Registrierung als externer Prüfer werden von den externen Prüfern und der ESMA so lange aufbewahrt, wie dies für die Bewertung der Erstregistrierung erforderlich ist, jedoch nicht länger als fünf Jahre nach Beendigung der Tätigkeit des Antragstellers. Hat die ESMA den Antrag auf Registrierung als externer Prüfer abgelehnt oder zieht der Antragsteller seinen Antrag zurück, so werden die personenbezogenen Daten des betreffenden Antragstellers von der ESMA nicht länger als fünf Jahre nach Ablehnung der Registrierung oder nach Rücknahme des Antrags aufbewahrt.

Article 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions