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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2183 der Kommission vom 29. Oktober 2025 zur Verlängerung der Zulassung von mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80058 hergestelltem L-Valin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 848/2014

CELEX
32025R2183
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-10-29
In force since
2025-11-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Verlängerung der Zulassung

Die Zulassung für den im Anhang beschriebenen Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.

Article 2 Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 848/2014

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 848/2014 wird aufgehoben.

Article 3 Übergangsmaßnahmen

1 Der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 848/2014 zugelassene, mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80058 hergestellte Futtermittelzusatzstoff L-Valin sowie die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 19. Mai 2026 gemäß den vor dem 19. November 2025 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2 Misch- und Einzelfuttermittel, die den in Absatz 1 genannten Zusatzstoff enthalten und vor dem 19. November 2026 gemäß den vor dem 19. November 2025 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

3 Misch- und Einzelfuttermittel, die den in Absatz 1 aufgeführten Futtermittelzusatzstoff enthalten und vor dem 19. November 2027 gemäß den vor dem 19. November 2025 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Article 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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