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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2196 der Kommission vom 17. Oktober 2025 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates in Bezug auf den Zugang zu Gewässern und Ressourcen, die Fischereikontrolle, die Überwachung, Kontrolle und Durchsetzung, den Abzug von Quoten und Fischereiaufwand, Daten und Informationen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission

CELEX
32025R2196
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-10-17
In force since
2027-01-10
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält detaillierte Durchführungsbestimmungen für die Fischereikontrollregelung der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Baumkurre“ ein Fanggerät im Sinne des Artikels 6 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates ; 2. „Aufmachung“ die Form gemäß Anhang I Tabelle 1, zu der der Fisch an Bord des Fischereifahrzeugs vor der Anlandung verarbeitet wird; 3. „Sammelaufmachung“ eine Aufmachungsform aus zwei oder mehr Teilen desselben Fischs; 4. „Fischsammelgerät“ oder „FAD“ (fish aggregating device) ein/eine permanent, halbpermanent oder vorübergehend eingesetzte/eingesetztes Objekt, Struktur oder Vorrichtung aus einem künstlichen oder natürlichen Material, das/die zum Zwecke der Zusammenführung von Fischen eingesetzt und/oder überwacht wird; 5. „Inhaber einer Fanglizenz“ eine natürliche oder juristische Person, auf deren Namen eine Fanglizenz ausgestellt wurde; 6. „inspizierter Betreiber“ die natürliche Person, die für das inspizierte Fischereifahrzeug, Fahrzeug, Luftfahrzeug, Luftkissenboot oder die inspizierten Räumlichkeiten verantwortlich ist, oder die Fischereitätigkeiten ohne Schiff ausübt und Gegenstand einer Inspektion ist; 7. „sonstige Erlaubnisse“ Fangerlaubnisse für Fischereifahrzeuge der Union, bei denen es sich nicht um Fangschiffe im Sinne des Artikels 7a der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 handelt; 8. „passives Fanggerät“ jedes Fanggerät, das nicht mit menschlicher, tierischer oder mechanischer Energie gezogen oder auf andere Weise durch das Wasser bewegt wird, wie Kiemennetze, Verwickelnetze, Spiegelnetze, Fischfallen, Treibnetze, Leinen, einschließlich Langleinen, und Fallen einschließlich Korbreusen und Reusen; 9. „Validierung“ die Durchführung von Datenabgleichen, Analysen und Überprüfungen, um sicherzustellen, dass die Daten korrekt, vollständig, kohärent und innerhalb der gesetzlichen Fristen übermittelt werden; 10. „Geschäftsregeln“ eine Reihe vorab festgelegter Regeln für die Zwecke der Validierung; 11. „Datenabgleich“ den Abgleich von Daten aus verschiedenen Quellen oder Datensätzen, um Unstimmigkeiten, Fehler und fehlende Informationen in den Daten zu erkennen und zu untersuchen; 12. „Analyse“ die Untersuchung und Modellierung von Daten, um Muster, Entwicklungen oder Anomalien zu erkennen und zu untersuchen; 13. „Überprüfung“ die Kontrolle und Bestätigung, dass die Daten den Format-, Quantitäts- und Qualitätsstandards entsprechen; 14. „System der Datenvalidierung“ ein elektronisches System, einschließlich der elektronischen Datenbank, für die Validierung der Daten; 15. „Amtshilfeersuchen“ das Ersuchen eines Mitgliedstaats an einen anderen Mitgliedstaat bzw. der Kommission oder der EFCA an einen Mitgliedstaat im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und der vorliegenden Verordnung im Einklang mit dem Grundsatz der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Artikel 117 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009; 16. „Schiffsüberwachungsgerät“ ein Überwachungsgerät, einschließlich eines nicht-satellitengestützten mobilen Ortungsgeräts gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Article 3 Allgemeine Bestimmungen

1 Jeder Flaggenmitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die Angaben in den von ihm ausgestellten, verwalteten und entzogenen Fanglizenzen, Fangerlaubnissen und sonstigen Erlaubnissen korrekt sind und mit den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik übereinstimmen.

2 Jeder Flaggenmitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die Daten zu den von ihm ausgestellten, verwalteten und entzogenen Fanglizenzen, Fangerlaubnissen und sonstigen Erlaubnissen in elektronischer Form gespeichert und regelmäßig aktualisiert werden.

3 Fanglizenzen, Fangerlaubnisse und sonstige Erlaubnisse können als ein gemeinsames Dokument ausgestellt werden.

Article 4 Voraussetzungen für die Gültigkeit von Fanglizenzen

1 Eine Fanglizenz gilt nur für ein Fangschiff der Union und enthält mindestens die in Anhang II aufgeführten Angaben.

2 Gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 darf die Gesamtkapazität in Bruttoraumzahl (BRZ) und Kilowatt (kW) aller von einem Mitgliedstaat erteilten Fanglizenzen zu keinem Zeitpunkt höher sein als die Kapazitätshöchstwerte für den betreffenden Mitgliedstaat nach Maßgabe des Artikels 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates .

3 Eine Fanglizenz ist nur gültig, wenn a) die Voraussetzungen, unter denen sie ausgestellt wurde, einschließlich der Tonnage in BRZ, der Motorleistung in kW und anderer in Anhang II genannter Kriterien, weiterhin erfüllt sind, und b) demselben Fangschiff der Union nur eine Fanglizenz erteilt wurde.

Article 5 Voraussetzungen für die Gültigkeit von Fangerlaubnissen für Fangschiffe der Union

1 Eine Fangerlaubnis gilt nur für ein Fangschiff der Union und enthält mindestens die in Anhang III aufgeführten Angaben.

2 Eine Fangerlaubnis bleibt nur so lange gültig, wie die Voraussetzungen, unter denen sie ausgestellt wurde, erfüllt sind.

Article 6 Voraussetzungen für die Gültigkeit sonstiger Erlaubnisse

1 Sonstige Erlaubnisse gelten nur für ein Fischereifahrzeug der Union und enthalten mindestens die in Anhang IV aufgeführten Angaben.

2 Sonstige Erlaubnisse bleiben nur so lange gültig, wie die Voraussetzungen, unter denen sie ausgestellt wurden, erfüllt sind.

Article 7 Bedingungen für die Markierung von Fischereifahrzeugen der Union

1 Fischereifahrzeuge der Union sind, sofern verfügbar, mit dem Namen des Schiffes und einer eindeutigen Schiffskennung (UVI) wie folgt gekennzeichnet: a) Auf beiden Seiten des Bugs oder auf einer Seite des Bugs und der anderen Seite des Hecks sind gegebenenfalls der (die) Buchstabe(n) des Hafens oder Distrikts, in dem das Fischereifahrzeug der Union registriert ist, und die Nummer(n), unter der (denen) es registriert ist, so hoch wie möglich über der Wasseroberfläche in einer Kontrastfarbe zum Untergrund so aufzumalen oder anzubringen, dass sie von See und aus der Luft deutlich sichtbar sind. b) Bei Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von mehr als 10 m und weniger als 17 m sind die Buchstaben und Ziffern mindestens 25 cm hoch und die Striche mindestens 4 cm breit. Bei Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 17 m und mehr sind die Buchstaben und Ziffern mindestens 45 cm hoch und die Striche mindestens 6 cm breit. c) Der Flaggenmitgliedstaat kann vorschreiben, dass das internationale Rufzeichen (IRCS) oder die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern auf dem Dach des Ruderhauses in einer Kontrastfarbe zum Untergrund aufgemalt werden und von der Luft aus deutlich sichtbar sind. d) Die Kontrastfarben sind weiß und schwarz. e) Die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern auf dem Rumpf des Fischereifahrzeugs der Union werden nicht entfernt, ausgestrichen, geändert, unleserlich gemacht, verdeckt oder verborgen.

2 Die Regelung für die Schiffsidentifizierungsnummer der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, die mit der Entschließung A.1117(30) vom 6. Dezember 2017 angenommen wurde und auf die in Kapitel XI-1 Regel 3 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 verwiesen wird, gilt für a) Fischereifahrzeuge der Union oder alle im Rahmen einer Chartervereinbarung von Betreibern aus der Union kontrollierten Fischereifahrzeuge mit einer BRZ von mindestens 100 t oder mindestens 100 Bruttoregistertonnen oder mindestens 24 m Länge über alles, die ausschließlich in Unionsgewässern tätig sind; b) Fischereifahrzeuge der Union oder im Rahmen einer Chartervereinbarung von Betreibern aus der Union kontrollierte Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mindestens 12 m, die außerhalb von Unionsgewässern tätig sind; c) Fischereifahrzeuge aus Drittländern, die zum Fischfang in Unionsgewässern berechtigt sind.

Article 8 An Bord von Fischereifahrzeugen der Union mitzuführende Unterlagen zur Schiffsidentifizierung

1 Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union führt an Bord Unterlagen mit oder hat digitalen Zugang zu Unterlagen, die von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Schiff registriert ist, ausgestellt wurden und aus denen mindestens folgende Merkmale des Fischereifahrzeugs hervorgehen: a) gegebenenfalls der Name des Fischereifahrzeugs; b) der (die) Buchstabe(n) des Hafens oder Distrikts, in dem das Fahrzeug registriert ist, und die Nummer(n), unter der (denen) es registriert ist; c) die Nummer im gemeinsamen Flottenregister (CFR) oder, falls nicht zutreffend, die IMO-Nummer oder eine andere eindeutige Schiffskennung des Fischereifahrzeugs; d) gegebenenfalls das IRCS; e) Name und Anschrift des (der) Eigner(s) und, soweit zutreffend, des (der) Charterer(s); f) die Länge über alles in Metern, Maschinenleistung in kW, Bruttoraumzahl in BRZ und, für Fischereifahrzeuge der Union, die nach dem 1. Januar 1987 in Dienst gestellt wurden, das Datum der Indienststellung im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1130 des Europäischen Parlaments und des Rates .

2 Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von mindestens 17 m, die über mindestens einen Fischladeraum verfügen, führen an Bord genaue Zeichnungen mit Beschreibungen sämtlicher Fischladeräume und Einrichtungen zur Lagerung von Fisch mit, einschließlich der Angabe aller Zugänge und der Ladekapazität in Kubikmetern, oder haben digitalen Zugang zu diesen Zeichnungen.

3 Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit Seewassertanks, einschließlich Seewasserkühltanks, führen an Bord ein aktuelles Dokument mit, aus dem die Kalibrierung der Tanks in Kubikmetern in Abständen von 10 Zentimetern hervorgeht, oder haben digitalen Zugang zu diesem Dokument,

4 Gegebenenfalls führen die Kapitäne von Fangschiffen der Union, die nach Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zum Wiegen an Bord berechtigt sind, die einschlägigen Genehmigungsdokumente sowie die Zertifizierungsdokumente für die für das Wiegen von Fischereierzeugnissen an Bord verwendeten Wiegesysteme an Bord mit oder haben digitalen Zugang zu diesen Dokumenten.

5 Die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Unterlagen werden von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats ausgestellt oder beglaubigt. Jede Änderung der Angaben in den Unterlagen nach den Absätzen 1 bis 4 muss von einer zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats beglaubigt werden.

6 Die in diesem Artikel genannten Dokumente werden auf Verlangen zur Prüfung und Inspektion vorgelegt.

Article 9 Bedingungen für die Markierung von Hilfsbooten und FAD

1 Etwaige Hilfsboote oder FAD, die an Bord von Fangschiffen der Union mitgeführt werden, werden markiert mit: a) den äußeren Kennbuchstaben und -ziffern der Fangschiffe der Union, die sie verwenden, oder mit einer anderen Kennung, die nach den geltenden Vorschriften der zuständigen regionalen Fischereiorganisation (RFO) erforderlich ist, und b) einer eindeutigen Kennnummer, wenn vorhanden.

2 Es ist verboten, Fischereitätigkeiten mit Hilfsbooten oder FAD durchzuführen, die nicht gemäß Absatz 1 markiert und identifizierbar sind.

Article 10 Allgemeine Vorschriften für die Markierung von Schleppnetzen, passiven Fanggeräten, Markierungsbojen und Leinen

1 Die Bestimmungen der Artikel 10 bis 13 über die Markierung von Fanggeräten gelten für Fanggeräte, die von Fangschiffen der Union in allen Unionsgewässern eingesetzt werden.

2 Die Bestimmungen der Artikel 14 bis 18 über Markierungsbojen und Leinen gelten für Fangschiffe der Union, die in Gewässern außerhalb der 12-Seemeilen-Zone, gemessen von der Basislinie im Küstenmeer des Mitgliedstaats, Fischfang betreiben. Sofern in den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik nichts anderes bestimmt ist, können die Küstenmitgliedstaaten die einschlägigen Anforderungen auf Gewässer innerhalb von 12 Seemeilen von der Basislinie in ihrem Küstenmeer ausdehnen.

3 Sofern in den Rechtsvorschriften der Union nichts anderes bestimmt ist, ist es verboten, a) Fischereitätigkeiten mit passivem Fanggerät, Markierungsbojen oder Schleppnetzen auszuüben, die nicht gemäß den Artikeln 11 bis 18 markiert und identifizierbar sind, und b) Folgendes an Bord mitzuführen: i) Schleppnetze, die die Bedingungen des Artikels 11 nicht erfüllen, ii) passives Fanggerät, das die Bedingungen des Artikels 12 Absatz 2 nicht erfüllt, und iii) Bojen und Leinen, die die Bojen mit dem passiven Fanggerät verbinden, die nicht gemäß Artikel 14 und Artikel 15 Absatz 3 markiert sind.

Article 11 Vorschriften für die Markierung von Schleppnetzen

Der Kapitän eines Fangschiffes der Union oder sein Vertreter stellt sicher, dass jedes an Bord mitgeführte oder für Fangeinsätze verwendete Schleppnetz, einschließlich Schleppnetzausrüstung, an allen folgenden Teilen deutlich die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern dieses Fangschiffes trägt: a) der Baum jeder Baumkurre, sofern vorhanden; b) das Scherbrett, sofern vorhanden; c) jede Laschverstärkung des oberen Teils des Steerts.

Article 12 Vorschriften für die Markierung von passivem Fanggerät

1 Der Kapitän eines Fangschiffes der Union oder sein Stellvertreter stellt sicher, dass jedes an Bord mitgeführte oder für den Fang eingesetzte passive Fanggerät nach den Bestimmungen dieses Artikels deutlich markiert und identifizierbar ist.

2 Alle für den Fischfang eingesetzten passiven Fanggeräte tragen dauerhaft die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern, die auf dem Rumpf des Fangschiffes gezeigt werden, zu dem sie gehören: a) bei Netzen auf einer Plakette, die an der ersten oberen Reihe befestigt ist, und am Grundtau, b) bei Leinen auf einer Plakette auf der Hauptleine und auf jedem Schwimmkörper, c) bei Fischfallen auf einer an der Falle selbst und dem/den Seil(en) befestigten Plakette, und insbesondere bei Korbreusen, auf einer Plakette, die am Grundtau und an jeder Korbreuse befestigt ist, und d) bei passivem Fanggerät mit einer Ausdehnung von über einer Seemeile, auf Plaketten, die gemäß den Buchstaben a, b und c in regelmäßigen Abständen von höchstens einer Seemeile befestigt sind, sodass kein Teil des passiven Fanggeräts mit einer Ausdehnung von über einer Seemeile unmarkiert bleibt.

3 Abweichend von Absatz 2 kann ein Flaggenmitgliedstaat für Fangschiffe mit einer Länge über alles von bis zu 15 m, die ausschließlich in den Gewässern dieses Flaggenmitgliedstaats fischen und innerhalb von vier Seemeilen von der Basislinie, von der aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird, tätig sind, ein alternatives Markierungssystem zur Identifizierung des betreffenden Fangschiffes einführen.

Article 13 Vorschriften für Plaketten zur Markierung von Fanggerät

1 Plaketten zur Markierung von Fanggerät müssen folgende Bedingungen erfüllen: a) sie bestehen aus haltbarem Material, b) sie sind sicher am Fanggerät befestigt, c) sie sind deutlich lesbar und identifizierbar und d) sie können nicht entfernt werden und sind nicht ausgelöscht, geändert, unleserlich gemacht, verdeckt oder verborgen.

2 In den Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit können Küstenmitgliedstaaten die Markierung von Fanggerät mit Plaketten genehmigen, die mit elektronischen Geräten oder anderen gleichwertigen Mitteln gelesen werden können, sofern ihre zuständigen Behörden über die zum Lesen und zur Identifizierung dieser Plaketten erforderlichen Instrumente und Technologien verfügen und die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllt sind.

Article 14 Vorschriften für die Markierung von Bojen

1 Der Kapitän eines Fangschiffes der Union oder sein Stellvertreter stellt sicher, dass gegebenenfalls an jedem zum Fang eingesetzten passiven Fanggerät zwei Endbojen sowie Zwischenbojen nach den Vorschriften in Anhang V befestigt sind und nach den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts gesetzt werden.

2 Auf jeder End- und Zwischenboje sind die Kennbuchstaben und -ziffer(n) vom Rumpf des Fangschiffes der Union, zu dem sie gehören oder von dem sie gesetzt werden, gemäß den folgenden Bedingungen angebracht: a) die Buchstaben und Ziffer(n) sind so hoch wie möglich über der Wasseroberfläche angebracht, damit sie deutlich sichtbar sind, und b) ihre Farbe hebt sich deutlich vom Hintergrund ab, auf dem sie erscheinen.

3 Die auf der Markierungsboje angebrachten Buchstaben und Ziffer(n) werden nicht entfernt, geändert oder unlesbar gemacht.

Article 15 Vorschriften für das Aussetzen und die Markierung von Leinen

1 Die Leinen, die die Bojen mit dem passiven Fanggerät verbinden, sind aus versenkbarem Material oder werden so mit Gewichten unter Wasser gehalten, dass kein Teil der Leine die Wasseroberfläche erreicht.

2 Die Leinen, die die Endbojen mit den einzelnen Fanggeräten verbinden, werden an den Enden dieser Geräte befestigt.

3 Die Leinen, die die Bojen mit dem passiven Fanggerät verbinden, werden gemäß Artikel 13 mit einer Plakette versehen, die die in Artikel 14 Absatz 2 genannten Angaben enthält.

Article 16 Vorschriften für das Setzen von Endbojen

1 Endbojen werden so gesetzt, dass die Enden des passiven Fanggeräts jederzeit festgestellt werden können.

2 Die Spiere einer jeden Boje hat eine Höhe von mindestens einem Meter über der Wasseroberfläche, gemessen vom oberen Rand des Schwimmkörpers bis zum unteren Rand der untersten Flagge.

3 Endbojen sind farbig, aber niemals rot oder grün.

4 Jede Endboje trägt a) eine oder zwei rechteckige Flagge(n); sind für eine Boje zwei Flaggen erforderlich, so beträgt der Abstand zwischen ihnen mindestens 20 cm; die Flaggen, die die Abmessungen desselben Fanggeräts markieren, haben dieselbe Farbe und Größe und dürfen nicht weiß sein; b) ein oder zwei Licht(er), die gelb sind, in Abständen von fünf Sekunden (F1 Y 5s) blinken und mindestens zwei Seemeilen weit sichtbar sind.

5 Auf jeder Endboje kann als Toppzeichen eine Kugel mit einem oder zwei gestreiften Leuchtbändern angebracht sein, die weder rot noch grün sein dürfen und mindestens 6 cm breit sind.

Article 17 Vorschriften für das Anbringen von Endbojen

Endbojen sind wie folgt an passivem Fanggerät anzubringen: a) Die Boje im westlichen Abschnitt (auf dem Kompass von Süd über West bis einschließlich Nord) ist mit zwei Flaggen, zwei gestreiften Leuchtbändern, zwei Lichtern und einer Plakette gemäß Artikel 13 versehen. b) Die Boje im östlichen Abschnitt (auf dem Kompass von Nord über Ost bis einschließlich Süd) ist mit einer Flagge, einem gestreiften Leuchtband, einem Licht und einer Plakette gemäß Artikel 13 versehen.

Article 18 Vorschriften für das Anbringen von Zwischenbojen

1 Zwischenbojen werden an passivem Fanggerät mit einer Ausdehnung von mehr als fünf Seemeilen wie folgt angebracht: a) Zwischenbojen werden in Abständen von höchstens fünf Seemeilen angebracht, sodass kein Teil des Fanggeräts mit einer Ausdehnung von fünf Seemeilen oder mehr unmarkiert ist. b) Zwischenbojen sind mit einem gelben Licht ausgestattet, das in Abständen von fünf Sekunden (F1 Y 5s) blinkt und mindestens zwei Seemeilen weit sichtbar ist.

2 Zwischenbojen haben dieselben Merkmale wie die Endbojen im östlichen Abschnitt, nur dass die Flagge weiß ist.

3 Abweichend von Absatz 1 werden in der Ostsee Zwischenbojen an passivem Fanggerät mit einer Ausdehnung von über einer Seemeile angebracht. Zwischenbojen werden in Abständen von höchstens einer Seemeile so angebracht, dass kein Teil des Fanggeräts mit einer Ausdehnung von über einer Seemeile unmarkiert ist. An jeder fünften Zwischenboje ist ein Radarreflektor mit einem Echo von mindestens zwei Seemeilen angebracht.

Article 19 Allgemeine Bestimmungen

Alle Fischereifahrzeuge, die den Anforderungen in Bezug auf Schiffsüberwachungssysteme (VMS) gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder strengeren Bestimmungen anderer Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik unterliegen, müssen über ein Schiffsüberwachungsgerät verfügen, das die in diesem Kapitel genannten technischen Mindestanforderungen erfüllt.

Article 20 Mindestanforderungen und technische Spezifikationen für Schiffsüberwachungsgeräte

1 Unbeschadet strengerer Bestimmungen anderer Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die verwendeten Schiffsüberwachungsgeräte a) fähig sind, mindestens einmal alle 10 Minuten Schiffspositionsdaten zu überwachen und aufzuzeichnen; b) die Übertragung der aufgezeichneten Daten mit der in Artikel 23 genannten Häufigkeit und unter den dort genannten Bedingungen ermöglichen; c) im Falle, dass eine Übertragung einmal nicht möglich ist, die aufgezeichneten Daten speichern und die gespeicherten Daten übertragen, sobald die Übertragung wieder möglich ist; d) mindestens gemäß Schutzart IP67 wasserbeständig sind; e) eine eindeutige Seriennummer haben, die sie von anderen Geräten unterscheiden; f) am Fischereifahrzeug befestigt und gesichert sind; und g) über Funktionen verfügen, die es dem Kapitän ermöglichen, den Betriebszustand zu überwachen und Fehlfunktionen zu erkennen, auch durch Fehlermeldungen oder Warnungen.

2 Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Fischereifahrzeuge, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ein Schiffsüberwachungsgerät installiert ist und verwendet wird, mit dem Schiffspositionsdaten nicht mindestens einmal alle zehn Minuten überwacht und aufgezeichnet werden können, sofern das Gerät die Übertragung der aufgezeichneten Daten mit der in Artikel 23 genannten Häufigkeit und unter den dort genannten Bedingungen ermöglicht.

3 Absatz 1 Buchstaben d und f gelten nicht für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 m, die ein mobiles Schiffsüberwachungsgerät verwenden.

4 Die vom Schiffsüberwachungsgerät aufzuzeichnenden und zu übertragenden Schiffspositionsdaten umfassen: a) eine eindeutige Kennnummer, die es dem Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats ermöglicht, die Schiffspositionsdaten mit dem Fischereifahrzeug zu verknüpfen; b) die letzte geografische Position des Fischereifahrzeugs anhand von Längen- und Breitengradkoordinaten nach dem geodätischen Weltsystem 1984 (WGS 84), angegeben in Dezimalgraden mit einer Genauigkeit von vier Dezimalstellen, bei einem Ortungsfehler von weniger als 50 m und einem Konfidenzniveau von 99 Prozent; c) Datum und Uhrzeit zu jeder aufgezeichneten geografischen Position des Fischereifahrzeugs in koordinierter Weltzeit (UTC); und d) Geschwindigkeit (in Knoten mit bis zu zwei Dezimalstellen) und Kurs (in Grad im Bereich zwischen 0-359,99 und mit bis zu zwei Dezimalstellen) des Fischereifahrzeugs.

Article 21 Inhalt der Schiffspositionsdaten

Die vom Flaggenmitgliedstaat gemäß Artikel 111 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ausgetauschten Schiffspositionsdaten enthalten mindestens die folgenden Angaben: a) die Kennnummer im gemeinsamen Flottenregister (CFR-Kennnummer) von Fischereifahrzeugen der Union, sofern in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission vorgeschrieben; b) die IMO-Nummer, sofern das Schiff eine solche Kennung hat; c) das internationale Rufzeichen (IRCS), sofern das Schiff eine solche Kennung hat; d) die äußeren Kennbuchstaben und -ziffer(n) des Fischereifahrzeugs; e) gegebenenfalls den Namen des Fischereifahrzeugs; f) Schiffspositionsdaten, einschließlich der in Artikel 20 Absatz 4 aufgeführten Angaben; und g) Art der Position, abhängig von folgenden Bedingungen: i) eine automatisch erhobene Position wird als POS gekennzeichnet; ii) eine manuell aufgezeichnete Position wird als MANUAL gekennzeichnet; iii) gegebenenfalls werden die ersten Schiffspositionsdaten innerhalb von Drittlandgewässern als ENTRY gekennzeichnet; und iv) gegebenenfalls werden die ersten Schiffspositionsdaten außerhalb von Drittlandgewässern als EXIT gekennzeichnet.

Article 22 Verantwortlichkeiten der Kapitäne von Fischereifahrzeugen betreffend den Betrieb der Schiffsüberwachungsgeräte

1 Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union ist für den wirksamen und ordnungsgemäßen Betrieb eines Schiffsüberwachungsgeräts verantwortlich und stellt sicher, dass a) das Schiffsüberwachungsgerät vor Beginn und für die Dauer der Reise eingeschaltet ist; b) die Funktionen des Schiffsüberwachungsgeräts genau überwacht und unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden, um Fehlermeldungen nachzugehen oder Fehlfunktionen zu beheben; c) das Schiffsüberwachungsgerät nicht manuell umgangen wird; d) das Schiffsüberwachungsgerät nicht zur Übertragung falscher Daten verwendet wird; e) das Schiffsüberwachungsgerät nicht zerstört, beschädigt, außer Betrieb gesetzt, gestört oder vom Fischereifahrzeug entfernt wird, außer bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als 12 m mit mobilen Ortungsgeräten, bei denen das Gerät nach dem Ende der Fangreise entfernt werden kann; f) die auf dem Schiffsüberwachungsgerät enthaltenen einschlägigen Daten weder gelöscht noch auf andere Weise verändert werden; g) das Schiffsüberwachungsgerät und die angeschlossene(n) Antenne(n) nicht beeinträchtigt oder in anderer Weise gestört werden, die die wirksame Datenübertragung oder die Richtigkeit dieser Daten beeinträchtigt oder verhindert; h) die Schiffspositionsdaten mit der in Artikel 23 genannten Häufigkeit übertragen werden; i) die Stromversorgung des Schiffsüberwachungsgeräts nicht unterbrochen wird und j) die erste geografische Position des Fischereifahrzeugs der Union, die als Teil der Schiffspositionsdaten nach dem erneuten Einschalten des Geräts angegeben wird, mit der letzten geografischen Position, die vor dem Abschalten des Geräts aufgezeichnet wurde, identisch ist, wobei ein Ortungsfehler von weniger als 500 m und nur innerhalb des Hafengebiets zulässig ist, es sei denn, nach nationalem Recht ist eine geringere Fehlermarge festgelegt.

2 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union das Schiffsüberwachungsgerät während des Aufenthalts im Hafen oder an einer Anlandestelle abschalten, sofern dies den zuständigen Behörden des Fischereiüberwachungszentrums (FÜZ) des Flaggenmitgliedstaats vor dem Abschalten des Geräts mitgeteilt wird. Diese Mitteilung kann vom Kapitän automatisch oder manuell erstellt werden und muss angeben, dass sich das Fischereifahrzeug im Hafengebiet oder an der Anlandestelle befindet.

3 Sofern im nationalen Recht nichts anderes bestimmt ist, gilt Absatz 1 Buchstabe j nicht für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m mit mobilen Schiffsüberwachungsgeräten, die nach Abschalten des Geräts auf dem Landweg in ein anderes Küstengebiet befördert werden.

Article 23 Häufigkeit der Übertragung von Schiffspositionsdaten

1 Unbeschadet strengerer Bestimmungen anderer Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik übertragen Schiffsüberwachungsgeräte dem FÜZ des Flaggenmitgliedstaats die Schiffspositionsdaten, einschließlich der in Artikel 20 Absatz 4 genannten Angaben a) ab dem 10. Januar 2026 und bis zum 10. Juli 2027 mindestens einmal alle zwei Stunden, außer wenn Fischereitätigkeiten in Gebieten mit Fangbeschränkungen im Sinne von Artikel 4 Nummer 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder innerhalb eines Radius von 5 Seemeilen um diese Gebiete ausgeübt werden, in denen das Übertragungsintervall höchstens 30 Minuten beträgt; b) ab dem 10. Juli 2027 mindestens einmal alle 30 Minuten.

2 Abweichend von Absatz 1 können die Flaggenmitgliedstaaten a) Fischereifahrzeuge der Union unter ihrer Flagge verpflichten, die in Absatz 1 genannten Schiffspositionsdaten in kürzeren Abständen zu übertragen; b) ab dem 10. Juli 2027 Fischereifahrzeugen erlauben, die Schiffspositionsdaten gemäß Absatz 1 mindestens alle 60 Minuten zu übertragen, wenn das Fischereifahrzeug a) Fangeinsätze außerhalb der seewärtigen Grenzen des Küstenmeers durchführt und b) keine Fischereitätigkeiten in Gebieten mit Fangbeschränkungen im Sinne von Artikel 4 Nummer 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder innerhalb eines Umkreises von fünf Seemeilen um diese Gebiete ausübt.

3 Die Übertragung der Schiffspositionsdaten erfolgt a) über eine Satellitenverbindung oder, soweit möglich, ein landgestütztes Mobilfunknetz oder eine andere gleichwertige Technik und b) auf eine Weise, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Echtheit und Nichtabstreitbarkeit aller übermittelten Daten sicherstellt.

4 Bei Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m, die mobile Schiffsüberwachungsgeräte verwenden und sich außerhalb der Reichweite des entsprechenden Netzes befinden, werden die Schiffspositionsdaten in den in den Absätzen 1 oder 2 dieses Artikels genannten Abständen aufgezeichnet und gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übertragen.

Article 24 Übertragung von Schiffspositionsdaten an den Küstenmitgliedstaat

1 Das FÜZ jedes Flaggenmitgliedstaats stellt unmittelbar nach Eingang der gemäß Artikel 21 bereitgestellten Schiffspositionsdaten der Fischereifahrzeuge dieses Mitgliedstaats die automatische Übertragung dieser Daten an das FÜZ eines Küstenmitgliedstaats sicher, solange sich seine Fischereifahrzeuge in den Gewässern dieses Küstenmitgliedstaats aufhalten.

2 Der Flaggenmitgliedstaat gewährt dem Küstenmitgliedstaat auf Ersuchen Zugang zu allen Schiffspositionsdaten gemäß Artikel 21 dieser Verordnung in Bezug auf Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge, solange sich diese Schiffe in den Unionsgewässern des Küstenmitgliedstaats aufhalten. Dieser Zugang bleibt ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Position aufgezeichnet wurde, mindestens drei Jahre lang verfügbar.

Article 25 Mindestanforderungen an das Fischereilogbuch

1 Unbeschadet strengerer Bestimmungen anderer Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das verwendete elektronische Fischereilogbuch Folgendes ermöglicht: a) Aufzeichnung der Daten, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 mindestens im Fischereilogbuch enthalten sind, und anderer einschlägiger Informationen gemäß Anhang XV der vorliegenden Verordnung; b) Speicherung der aufgezeichneten Daten, solange eine Übermittlung nicht möglich ist, und Übermittlung der gespeicherten Daten, sobald diese wieder möglich ist; c) Entgegennahme und Speicherung der Rückmeldungen gemäß Artikel 26 der vorliegenden Verordnung und Bereitstellung dieser Meldungen für den Kapitän des Fangschiffs und d) Funktionen, die es dem Nutzer ermöglichen, den Betriebszustand zu überwachen und Fehlfunktionen zu erkennen, etwa durch Fehlermeldungen oder Warnungen.

2 Die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Fischereilogbuchdaten erfolgt a) über ein landgestütztes Mobilfunknetz oder ein Satellitenkommunikationssystem und b) auf eine Weise, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Echtheit und Nichtabstreitbarkeit aller übermittelten Daten sicherstellt.

Article 26 Rückmeldungen der Behörden des Flaggenmitgliedstaats

1 Die Flaggenmitgliedstaaten übermitteln eine Rückmeldung an das elektronische Aufzeichnungs- und Meldesystem an Bord des Schiffes für die in den Artikeln 14, 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Daten über Fangtätigkeiten. Die Rückmeldung enthält eine Empfangsbestätigung und, soweit möglich, Informationen über die Annahme oder Ablehnung der Meldung, einschließlich der Gründe für die Ablehnung.

2 Das elektronische Aufzeichnungs- und Meldesystem an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union speichert die Rückmeldungen zu allen übermittelten Meldungen einer Fangreise mindestens bis zum Beginn einer neuen Fangreise.

3 Wenn dies in den von einer RFO erlassenen Vorschriften, die für die Union verbindlich sind, oder in Vorschriften, die im Rahmen partnerschaftlicher Abkommen über nachhaltige Fischerei oder anderer von der Union mit einem Drittland geschlossener Fischereiabkommen angenommen wurden, vorgeschrieben ist, speichert das elektronische Aufzeichnungs- und Meldesystem an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union bis zum Beginn einer neuen Fangreise alle zusätzlichen von der RFO oder dem Drittland erstellten Rückmeldungen zu übermittelten Meldungen einer Fangreise.

Article 27 Ausfüllen und elektronische Übermittlung des Fischereilogbuchs

1 Der Kapitän eines Fangschiffes der Union füllt die Fischereilogbuchdaten gemäß den Anforderungen der Artikel 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und den Anweisungen in Anhang XV in elektronischer Form aus und übermittelt sie elektronisch. Darüber hinaus werden bei Fangschiffen mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr Datum und Uhrzeit der Übermittlung der Informationen vom Schiff an das FÜZ gemeldet.

2 Der Kapitän eines Fangschiffes der Union übermittelt dem FÜZ des Flaggenmitgliedstaats einen Ausfahrtsbericht, bevor er einen Hafen oder eine Anlandestelle verlässt. Dieser Bericht ist der erste Bericht über die damit begonnene Reise.

3 Vor der Ankunft in einem Hafen oder an einer Anlandestelle sendet der Kapitän eines Fangschiffes der Union eine Rückkehrmeldung an das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats.

4 Der Kapitän kann Berichtigungen der Fischereilogbuchdaten bis zur letzten Übermittlung vor dem Einlaufen in einen Hafen oder an eine Anlandestelle übermitteln. Kapitäne stellen sicher, dass die Berichtigungen für die zuständigen Behörden leicht identifizierbar sind. Sämtliche Originaldaten des elektronischen Fischereilogbuchs und deren Berichtigungen werden von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats gespeichert.

5 Abweichend von den Absätzen 2 und 3 übermitteln die Kapitäne von Fangschiffen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m die einschlägigen Daten und Abfahrtsberichte spätestens nach Abschluss des letzten Fangeinsatzes und vor Beginn der Anlandung.

6 Bei der Angabe des eingesetzten Fanggeräts in den entsprechenden Rubriken des Fischereilogbuchs werden die Codes in Anhang XVI verwendet.

Article 28 Verwendung von Umrechnungsfaktoren

1 Für das Ausfüllen des Fischereilogbuchs, der Umladeerklärung und der Anlandeerklärung gelten die in den Anhängen XII, XIII und XIV festgelegten Umrechnungsfaktoren der EU für die Umrechnung des Gewichts von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht gemäß Artikel 14 Absatz 10, Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Die Umrechnungsfaktoren werden auf Fischereierzeugnisse an Bord von Fischereifahrzeugen der Union angewendet sowie auf Fischereierzeugnisse, die von diesen umgeladen oder angelandet werden.

2 Abweichend von Absatz 1 gelten andere als die in den Anhängen XII, XIII und XIV festgelegten Umrechnungsfaktoren, wenn a) in von RFO angenommenen Vorschriften, die für die Union verbindlich sind, oder in Vorschriften, die im Rahmen der von der Union mit Drittländern geschlossenen partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei angenommen wurden, Umrechnungsfaktoren festgelegt wurden; b) es für eine bestimmte Art und Aufmachung keine Umrechnungsfaktoren gemäß Absatz 1 oder Buchstabe a dieses Absatzes gibt; in diesem Fall gilt der vom Flaggenmitgliedstaat festgesetzte Umrechnungsfaktor.

3 Unbeschadet des Absatzes 2 verwenden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Berechnung des Lebendgewichts bei Umladungen und Anlandungen die Umrechnungsfaktoren der EU gemäß Absatz 1, um die Quotenausschöpfung zu überwachen.

Article 29 Berechnungsverfahren

1 Das Lebendgewicht des Fisches wird berechnet, indem das Gewicht des verarbeiteten Fisches für jede Art und Aufmachung mit den Umrechnungsfaktoren gemäß Artikel 28 multipliziert wird.

2 Im Falle von Sammelaufmachungen wird nur ein Umrechnungsfaktor angewendet, der einem der Teile der Sammelaufmachung eines Fisches entspricht.

Article 30 Allgemeine Vorschriften für die Anwendung der Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen

1 Die Toleranzspannen gemäß Artikel 14 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 werden als Prozentsatz der Angaben im Fischereilogbuch ausgedrückt.

2 Bei Fängen, die unsortiert angelandet werden, können die im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen auf der Grundlage repräsentativer Stichproben oder mithilfe von Technologien berechnet werden, die eine genauere Schätzung der gesamten an Bord behaltenen Menge ermöglichen.

3 Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 14 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 werden Arten, die für die Verwendung als Lebendköder gefangen wurden, als gefangene und an Bord behaltene Arten betrachtet.

Article 31 Toleranzspanne in Umladeerklärungen

Die in Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Toleranzspanne für die Schätzung der Mengen jeder umgeladenen oder übernommenen Art (in Kilogramm Lebendgewicht) wird als Prozentsatz der Angaben in der Umladeerklärung ausgedrückt.

Article 32 Abschluss der Anlandung von Fischereierzeugnissen nach dem Transport im Rahmen von Kontrollplänen und gemeinsamen Kontrollprogrammen

Werden die Fischereierzeugnisse vom Anlandeort befördert, bevor sie gemäß einem Kontrollplan oder einem gemeinsamen Kontrollprogramm nach Artikel 60 Absatz 3 Buchstaben c bzw. d der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gewogen wurden, so gilt die Anlandung für die Zwecke der Anwendung von Artikel 23 Absatz 2 Buchstaben f und g, Artikel 24 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 66 Absätze 1 und 3 sowie Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erst dann als abgeschlossen, wenn die Fischereierzeugnisse gewogen wurden.

Article 33 Fangeinsätze von zwei oder mehr Fangschiffen der Union

Unbeschadet möglicher Sonderbestimmungen werden bei Fangeinsätzen, an denen zwei oder mehr Fangschiffe der Union beteiligt sind, die angelandeten Fänge aus diesen Fangeinsätzen dem Fangschiff der Union zugerechnet, das die Fischereierzeugnisse anlandet aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten oder aus demselben Mitgliedstaat, wobei die Fänge in einem anderen als ihrem Flaggenmitgliedstaat angelandet werden.

Article 34 Allgemeine Vorschriften

1 Unbeschadet der Ausnahmen gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und sofern in den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik nichts anderes vorgesehen ist, füllen eingetragene Käufer, eingetragene Fischauktionen oder Erzeugerorganisationen einen Verkaufsbeleg gemäß den Anforderungen der Artikel 62 und 64 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und den Anweisungen in Anhang XIX aus und übermitteln diesen elektronisch.

2 Die Art der Aufmachung für die Zwecke von Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 umfasst den Verarbeitungszustand gemäß Anhang I Tabelle 2 der vorliegenden Verordnung.

3 Der Preis gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wird in der Landeswährung des Mitgliedstaats angegeben, in dem der Verkauf erfolgt.

Article 35 Inhalt und Format der Überwachungs- und Inspektionsberichte

1 Die Überwachungsberichte gemäß Artikel 71 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 werden gemäß den Anweisungen und Vorschriften in Anhang VI der vorliegenden Verordnung erstellt und möglichst elektronisch übermittelt.

2 Die Inspektionsberichte gemäß Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 werden gemäß den Anweisungen und Vorschriften des entsprechenden Moduls in Anhang VII der vorliegenden Verordnung erstellt und elektronisch übermittelt.

3 Wird im Laufe einer Überwachung oder Inspektion ein mutmaßlicher Verstoß festgestellt, so werden alle rechtlichen und sachlichen Aspekte zusammen mit anderen einschlägigen Informationen zu dem Verstoß in den Überwachungs- bzw. Inspektionsbericht aufgenommen. Werden im Laufe einer Überwachung oder Inspektion mehrere mutmaßliche Verstöße festgestellt, so werden die einschlägigen Elemente jedes Verstoßes im entsprechenden Überwachungs- bzw. Inspektionsbericht vermerkt.

4 Die Daten aus den Überwachungs- und Inspektionsberichten werden in der Datenbank für mindestens drei Jahre zur Verfügung gehalten.

Article 36 Vorschriften für die elektronische Datenbank

Die Mitgliedstaaten laden die in ihren Überwachungs- und Inspektionsberichten enthaltenen Daten in die elektronische Datenbank gemäß Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 hoch, die zumindest Funktionen bietet, mit denen sich die Inspektions- und Überwachungsberichte auflisten, ordnen, filtern, durchsuchen und Statistiken erstellen lassen. Die in dieser Datenbank aufzuzeichnenden Mindestangaben entsprechend den Angaben in Anhang VI bzw. Anhang VII.

Article 37 Ausfüllen der Inspektionsberichte

1 Der Inspektionsbericht ist leserlich und deutlich aufzuzeichnen. Einträge im Bericht dürfen weder gelöscht noch geändert werden. Wird in dem Bericht ein Fehler gemacht, wird der fehlerhafte Eintrag sichtbar vermerkt und vom betreffenden Inspektor aufgezeichnet.

2 Der zuständige Inspektor stellt den Bericht aus oder unterzeichnet ihn. Der inspizierte Betreiber wird aufgefordert, den Bericht zu unterzeichnen oder anzunehmen. Kann oder will der inspizierte Betreiber den Inspektionsbericht nicht unterzeichnen oder annehmen, so vermerkt der Inspektor dies im Abschnitt „Feststellungen“ des Berichts. Sprechen die Inspektoren nicht dieselbe Sprache wie der inspizierte Betreiber, treffen sie geeignete Maßnahmen, um ihre Untersuchungsergebnisse verständlich zu machen.

3 Unbeschadet einzelstaatlicher Rechtsvorschriften gilt die Unterschrift des inspizierten Betreibers oder seine Annahme des Berichts als Kenntnisnahme des Berichts und kann nicht als Zustimmung zum Inhalt gewertet werden.

4 Der inspizierte Betreiber hat das Recht, sich auf Verlangen mit seinem Vertreter oder den zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats in Verbindung zu setzen.

Article 38 Meldung von Unionsinspektoren an die EFCA

Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten und die Kommission der EFCA gemäß Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 elektronisch eine Liste der Vertreter von Behörden, die in die Liste der Unionsinspektoren aufzunehmen sind.

Article 39 Verabschiedung und Pflege der Liste der Unionsinspektoren

1 Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß Artikel 38 dieser Verordnung übermittelten Informationen erstellt die EFCA eine Liste der Unionsinspektoren, einschließlich EFCA-Beamter, die der Kommission innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zur Verabschiedung vorzulegen ist.

2 Vertreter von Behörden, die in die Liste der Unionsinspektoren gemäß Artikel 38 aufgenommen werden, müssen a) über umfassende Erfahrungen auf dem Gebiet der Fischereikontrolle und -inspektion verfügen; b) gründliche Kenntnisse der Fischereivorschriften der Europäischen Union besitzen; c) eingehende Kenntnisse einer der Amtssprachen der Europäischen Union und zufriedenstellende Kenntnisse einer zweiten Amtssprache haben; d) körperlich in der Lage sein, ihren Aufgaben gerecht zu werden, und e) gegebenenfalls eine angemessene Schulung in Bezug auf die Sicherheit auf See erhalten haben.

3 Nach Verabschiedung der ursprünglichen Liste gemäß Absatz 1 teilen die Mitgliedstaaten und die Kommission der EFCA bis zum 30. September jeden Jahres die Änderungen mit, die sie für das folgende Kalenderjahr an der Liste vornehmen möchten. Die EFCA leitet diese Änderungen an die Kommission weiter, die die Liste bis zum 31. Dezember jeden Jahres entsprechend aktualisiert. Je nach Anzahl der eingegangenen Änderungen kann die Kommission die Liste in kürzeren Abständen aktualisieren.

4 Die Liste und etwaige Änderungen werden auf der offiziellen Website der EFCA veröffentlicht.

Article 40 Meldung der Unionsinspektoren an regionale Fischereiorganisationen (RFO)

Die EFCA übermittelt dem Sekretariat einer RFO, deren Vertragspartei die Union oder ihre Mitgliedstaaten sind, die Liste der Unionsinspektoren, die im Rahmen dieser Organisation Inspektionen durchführen sollen.

Article 41 Befugnisse und Pflichten von Unionsinspektoren

1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben handeln Unionsinspektoren in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union und, soweit anwendbar, dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die Inspektion stattfindet, oder, wenn die Inspektion außerhalb von Unionsgewässern durchgeführt wird, mit dem Recht des Flaggenmitgliedstaats des inspizierten Fischereifahrzeugs und einschlägigen internationalen Vorschriften.

2 Unionsinspektoren legen jeder betroffenen Person, die berechtigterweise ihre Identifizierung verlangt, einen Dienstausweis vor, aus dem ihre Identität und ihre Funktion im Rahmen der Inspektion hervorgehen. Zu diesem Zweck wird ihnen von der EFCA ein Ausweis ausgestellt, aus dem ihre Identität und ihre Funktion hervorgehen.

3 Die Mitgliedstaaten erleichtern den Unionsinspektoren die Erfüllung ihrer Pflichten und gewähren ihnen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nötige Unterstützung.

Article 42 Berichterstattung der Unionsinspektoren

1 Die Unionsinspektoren legen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Gewässern oder auf dessen Hoheitsgebiet die Inspektion stattgefunden hat, oder, wenn die Inspektion außerhalb von Unionsgewässern erfolgt ist, dem Flaggenmitgliedstaat des inspizierten Fischereifahrzeugs und der EFCA täglich eine Zusammenfassung ihrer Inspektionstätigkeiten vor, mit Angabe des Namens und der Kennnummer jedes inspizierten Fischereifahrzeugs oder Hilfsboots und der Art der durchgeführten Inspektion.

2 Stellen die Unionsinspektoren bei einer Inspektion einen Verstoß fest, übermitteln sie den zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats oder, wenn die Inspektion außerhalb von Unionsgewässern durchgeführt wird, den zuständigen Behörden des Flaggenstaats des inspizierten Fischereifahrzeugs und der EFCA unverzüglich einen ersten zusammengefassten Inspektionsbericht. Dieser zusammengefasste Inspektionsbericht enthält mindestens das Datum und den Ort der Inspektion, die Identität des Inspektionsfahrzeugs, die Identität des inspizierten Objekts und die Art des festgestellten Verstoßes.

3 Spätestens sieben Tage nach dem Datum der Inspektion übermitteln die Unionsinspektoren den zuständigen Behörden des Flaggenstaats des inspizierten Fischereifahrzeugs oder Hilfsboots und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Gewässern die Inspektion stattgefunden hat, eine Kopie des vollständigen Inspektionsberichts gemäß Artikel 76 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009., der die relevanten Einzelheiten enthält, die in dem entsprechenden Modul des Inspektionsberichts in Anhang VII ausgeführt sind.

Article 43 Folgemaßnahmen zu den Berichten

1 Die Mitgliedstaaten behandeln die von den Unionsinspektoren nach Artikel 42 der vorliegenden Verordnung übermittelten Berichte wie Berichte ihrer eigenen Inspektoren.

2 Der Mitgliedstaat, der den Unionsinspektor ernannt hat, oder gegebenenfalls die Kommission oder die EFCA arbeitet mit dem Mitgliedstaat zusammen, der infolge des Berichts eines Unionsinspektors handelt, um rechtliche und verwaltungstechnische Vorgänge zu erleichtern.

3 Der Unionsinspektor wirkt auf Ersuchen in Verfahren mit, die ein Mitgliedstaat aufgrund von Verstößen einleitet und sagt als Zeuge aus.

Article 44 Mitteilung von Entscheidungen über die Zuweisung von Punkten

1 Sind die gemäß Artikel 92 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 benannten zuständigen nationalen Behörden nicht mit der einzigen Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 identisch, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass letztere über jede gemäß diesem Kapitel getroffene Entscheidung unterrichtet wird.

2 Der Inhaber der Fanglizenz und der Kapitän werden von dem betreffenden Flaggenmitgliedstaat über die Punkte unterrichtet, mit denen sie gemäß Artikel 92 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 belegt werden.

3 Die Mitgliedstaaten legen nach nationalem Recht Verfahren fest, mit denen sichergestellt wird, dass die einschlägigen Entscheidungen dem Inhaber der Fanglizenz und dem Kapitän unverzüglich mitgeteilt werden.

Article 45 Übertragung der Punkte

Wird ein Fangschiff oder eine Fanglizenz verkauft, übertragen oder wechselt auf andere Weise den Eigentümer, so teilt der Schiffseigner oder der Inhaber der Fanglizenz dem potenziellen künftigen Schiffseigner oder Lizenzinhaber die Anzahl der ihm noch zugewiesenen Punkte mit. Diese Information wird in Form einer durch die zuständigen Behörden beglaubigten Kopie erteilt.

Article 46 Streichen von Fanglizenzen von entsprechenden Listen

1 Wird die Fanglizenz gemäß Artikel 92 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ausgesetzt oder endgültig entzogen, wird im nationalen Fischereiflottenregister gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vermerkt, dass das Fangschiff, für das die ausgesetzte oder endgültig entzogene Fanglizenz galt, keine Fanglizenz mehr besitzt. Darüber hinaus wird das Fangschiff auch in dem in Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Fischereiflottenregister der Union entsprechend gekennzeichnet.

2 Die endgültige Streichung einer Fanglizenz aus den einschlägigen Listen gemäß Artikel 92 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 hat keine Auswirkungen auf die Obergrenzen der Fangkapazität des Mitgliedstaats, der die Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ausgestellt hat.

Article 47 Allgemeine Vorschriften für den Abzug von Quoten und Fischereiaufwand bei Quotenüberschreitung

Der Umfang der Quotenüberschreitung in Bezug auf die Fangmöglichkeiten wird auf der Grundlage der Fangmöglichkeiten berechnet, die dem Mitgliedstaat am Ende des jeweiligen Zeitraums zur Verfügung stehen. Bei dieser Bewertung werden der Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, Quotenübertragungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates oder Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sowie die Übertragung von Quoten an oder der Tausch von Quoten mit Drittländern oder RFO berücksichtigt. Darüber hinaus werden bei der Berechnung auch die Neuaufteilung der verfügbaren Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und der Abzug von Fangmöglichkeiten gemäß den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 berücksichtigt.

Article 48 Konsultation zu Abzügen von Fangmöglichkeiten

Beim Abzug von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 105 Absätze 2, 2a, 4 und 5 und Artikel 106 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 konsultiert die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat über vorgeschlagene Maßnahmen. Der betreffende Mitgliedstaat beantwortet das Ersuchen der Kommission innerhalb von zehn Arbeitstagen.

Article 49 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „elektronische Datenbank“ eine oder mehrere Datenbanken, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 109 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zur Validierung von Daten eingerichtet wurden.

Article 50 Validierung der Daten

1 Jeder Mitgliedstaat verfügt über ein System der Datenvalidierung, das es seinen zuständigen Behörden ermöglicht, Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 nachzukommen, und wendet es an.

2 Das System der Datenvalidierung nach Absatz 1 erfüllt folgende Mindestanforderungen: a) Es enthält eine elektronische Datenbank für die Speicherung aller validierten und zu validierenden Daten; b) es ermöglicht die Validierungsverfahren gemäß Artikel 52; c) es ermöglicht die Verfahren für den Datenzugang gemäß Artikel 53 und d) es stellt sicher, dass alle in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 51 der vorliegenden Verordnung gespeicherten Daten den in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegten Format-, Quantitäts- und Qualitätsstandards entsprechen, einschließlich der Standards für Genauigkeit, Vollständigkeit, Kohärenz und rechtzeitige Übermittlung der Daten.

3 Das Validierungssystem nach Absatz 1 ist vollständig automatisiert und verwendet Algorithmen und andere automatische Mechanismen, einschließlich Warnfunktionen, die es den zuständigen Behörden ermöglichen, Unstimmigkeiten zwischen den Daten, Fehler und fehlende Informationen gemäß Artikel 109 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 unverzüglich zu erkennen und zu untersuchen.

Article 51 Elektronische Datenbank zum Zwecke der Datenvalidierung

1 Die elektronische Datenbank enthält die für die Validierung erforderlichen Funktionen. Darüber hinaus unterstützt die elektronische Datenbank die Auflistung, Sortierung, Filterung und das Durchsuchen folgender Daten: a) das Datum, an dem die Daten bei den zuständigen Behörden eingegangen sind; b) das Datum, an dem die Daten in die elektronische Datenbank eingegeben wurden, sofern dieses von dem Datum unter Buchstabe a abweicht; c) das Datum der Gegenkontrolle, Überprüfung und Analyse gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 2a der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, sofern dieses vom Datum nach Buchstabe a oder b abweicht; d) gegebenenfalls das Datum, an dem Unstimmigkeiten zwischen den Daten, Fehler und fehlende Informationen festgestellt und Folgemaßnahmen gemäß Artikel 109 Absatz 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 getroffen wurden, sofern dieses vom Datum nach Buchstabe c abweicht; e) das Datum und den Grund von Korrekturen der aufgezeichneten Daten gemäß Artikel 109 Absätze 4 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, sofern dieses vom Datum nach Buchstabe d abweicht und f) das Datum, an dem die Daten gemäß Artikel 109 Absatz 2a der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 validiert wurden.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die elektronische Datenbank regelmäßig aktualisiert wird und sicher, für die Verarbeitung wachsender Datenmengen skalierbar und, soweit möglich, mit anderen Systemen interoperabel ist, um den Datenaustausch und die Datenintegration zu erleichtern.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre für den Betrieb der elektronischen Datenbank zuständigen Behörden die erforderliche Schulung und technische Unterstützung erhalten, um ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen zu können.

4 Die in der elektronischen Datenbank enthaltenen Daten werden mindestens drei Jahre lang gespeichert, es sei denn, in den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik ist etwas anderes bestimmt, oder die Speicherung ist für Inspektionen, Überprüfungen, Audits und Untersuchungen, etwa im Zusammenhang mit Beschwerden und Verstößen, oder für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erforderlich.

5 Werden Daten nicht gemäß Artikel 109 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 automatisch in der Datenbank gespeichert, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die manuelle Eingabe oder Digitalisierung innerhalb von 20 Tagen nach dem Empfang der Daten erfolgt.

Article 52 Validierungsverfahren

1 Die Mitgliedstaaten nutzen, pflegen und überprüfen die im nationalen Recht vorgesehenen Validierungsverfahren und stellen die Einhaltung dieser Verfahren sicher. Diese Validierungsverfahren umfassen mindestens die in Absatz 2 aufgeführten Geschäftsregeln, die auf der Grundlage des Risikomanagements um zusätzliche Geschäftsregeln ergänzt werden, die im nationalen Plan für die Umsetzung des Validierungssystems gemäß Artikel 109 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 enthalten sind.

2 Bei der Validierung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgezeichneten Daten wenden alle Mitgliedstaaten die folgenden Geschäftsregeln an: a) es gibt eine automatische Überprüfung aller in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und in der vorliegenden Verordnung festgelegten Fristen für die Datenübermittlung; b) mittels einer Datenvalidierung wird sichergestellt, dass die Schiffspositionsdaten in den in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1766 der Kommission und in Artikel 23 der vorliegenden Verordnung festgelegten Zeitabständen an das FÜZ übermittelt werden; c) die Schiffspositionsdaten werden abgeglichen mit: 1) den Fischereilogbuchdaten, um sicherzustellen, dass für jeden Kalendertag, an dem sich ein Schiff außerhalb des Hafens befindet, mindestens ein Logbucheintrag vorliegt; 2) AIS-Daten, um Diskrepanzen bei der Schiffsposition oder der Schiffstätigkeit festzustellen; d) die Schiffspositionsdaten werden analysiert, um festzustellen, wann Schiffe in Gebiete, in denen der Fischereiaufwand gesteuert wird, oder Gebiete mit Fangbeschränkungen einfahren, und um Schiffe zu erkennen, deren Geschwindigkeit und Bewegungen darauf hindeuten, dass sie in dem Gebiet mit Fangbeschränkungen möglicherweise nicht genehmigte Fischereitätigkeiten ausüben; e) Logbuchdaten zu Fischereigebieten, Fischereiaufwand, Fanggerät und Fängen werden mit den geltenden Fanglizenzen und Fangerlaubnissen, einschließlich der gemäß der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates erteilten Genehmigungen und anderen Erlaubnissen gemäß Artikel 7a der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, abgeglichen, um Unstimmigkeiten festzustellen und zu untersuchen; f) die Erklärung bei Rückkehr in den Hafen wird mit den Vorabmeldungen der Ankunft abgeglichen, um sicherzustellen, dass, soweit gesetzlich vorgeschrieben, für jede erklärte Rückkehr in den Hafen eine entsprechende Vorabmeldung vorliegt; g) der Übermittlungszeitpunkt der Angaben im Fischereilogbuch, einschließlich etwaiger Berichtigungen, wird mit den Schiffspositionsdaten abgeglichen, um zu überprüfen, ob der Kapitän die Daten vor dem Einlaufen in den Hafen oder, bei Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von weniger als 12 m, spätestens im Hafen und vor Beginn der Anlandung übermittelt hat; h) die Fangdaten für jede Art, einschließlich des einschlägigen geografischen Gebiets, in dem die Fänge getätigt wurden, die in Fischereilogbüchern und Anlandeerklärungen eingetragen sind, werden miteinander abgeglichen, um mögliche Unstimmigkeiten zwischen den Daten festzustellen und zu untersuchen; das für diesen Abgleich einschlägige geografische Gebiet ist das Fanggebiet, das mindestens so detailliert angegeben wird, wie es für die Überwachung der Quotenausschöpfung und des Fischereiaufwands erforderlich ist; i) die Fangdaten für jede Art, einschließlich des einschlägigen geografischen Gebiets, in dem die Fänge getätigt wurden, die in Anlandeerklärungen, Verkaufsbelegen und gegebenenfalls in Übernahmeerklärungen und Transportdokumenten eingetragen sind, werden miteinander abgeglichen, um mögliche Unstimmigkeiten zwischen den Daten festzustellen und zu untersuchen; für diesen Abgleich ist das einschlägige geografische Gebiet das Fanggebiet, das mindestens in dem nach den Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 58 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erforderlichen Detaillierungsgrad angegeben ist; verwenden die Mitgliedstaaten Verkaufsbelege für die Aufzeichnung von Fangmengen gemäß Artikel 33 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, so wird das Fanggebiet mindestens so detailliert angegeben, wie es für die Überwachung der Quotenausschöpfung und des Fischereiaufwands erforderlich ist; j) die Fangdaten für jede Art, die in Fischereilogbüchern, Anlandeerklärungen und Umladeerklärungen eingetragen sind, werden miteinander abgeglichen, um mögliche Unstimmigkeiten zwischen den Daten und Verstöße gegen die zulässigen Toleranzspannen gemäß den Artikeln 14 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festzustellen und zu untersuchen und k) Umladeerklärungen werden mit den geltenden Fangerlaubnissen abgeglichen, um sicherzustellen, dass die Schiffe zur Durchführung von Umladungen berechtigt sind.

3 Werden Mengen von Fischereierzeugnissen aus einer einzigen Fangreise in mehreren Anlande- oder Umladeerklärungen gemeldet oder werden Mengen von Fischereierzeugnissen aus einer einzigen Anlandung in mehreren Verkaufsbelegen, Transportdokumenten oder Übernahmeerklärungen gemeldet, so wird dies bei den Validierungsverfahren gemäß Absatz 1 durch die Verwendung einer verfügbaren eindeutigen Kennnummer der Fangreise berücksichtigt.

4 Die Kommission kann auf Ersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten technische Leitlinien für die Datenvalidierung ausarbeiten.

Article 53 Datenzugriff durch die Kommission und die EFCA

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission und die EFCA auf Verlangen Zugang haben: a) zu allen Geschäftsregeln, einschließlich der Art und Weise, wie diese Regeln festgelegt werden, zu einschlägigen Rechtsvorschriften und zum Ort, an dem die Validierungsergebnisse gespeichert werden, und b) zu allen Validierungsergebnissen und Folgemaßnahmen, einschließlich Markierungen, die anzeigen, ob Datenelemente berichtigt wurden, und gegebenenfalls zu Links zu den Verfahren im Fall von Verstößen.

Article 54 Geltungsbereich

Dieses Kapitel enthält detaillierte Vorschriften für den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bzw. der EFCA gemäß Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Darüber hinaus enthält es Vorschriften für die Übermittlung aggregierter Daten für die Fangmengen und den Fischereiaufwand an die Kommission gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Article 55 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck a) „Übertragungsmittel“ das elektronische Netz für den Austausch von Fischereidaten, das die Kommission allen Mitgliedstaaten und der EFCA für den standardisierten Datenaustausch zur Verfügung gestellt hat; b) „Bericht“ elektronisch aufgezeichnete Informationen; c) „Meldung“ einen Bericht in seinem Übermittlungsformat; d) „Ersuchen“ eine elektronische Meldung, mit der eine Reihe von Berichten angefordert werden; e) „Durchführungsdokument“ ein Dokument, in dem detaillierte Vorschriften für die Umsetzung der verschiedenen Anwendungsbereiche des Standards UN/FLUX (Fisheries Language for Universal eXchange) für den elektronischen Datenaustausch, einschließlich Datenübermittlungs- und Validierungsverfahren, beschrieben werden, die von der Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.

Article 56 Allgemeine Vorschriften

1 Der Austausch aller Meldungen erfolgt auf der Grundlage des UN/FLUX-Standards des Zentrums der Vereinten Nationen für Handelserleichterungen und elektronische Geschäfte (UN/CEFACT). Die für jeden Datenbereich zu verwendenden Berichtsformate richten sich nach den in Anhang XVII genannten einschlägigen UN/FLUX-Standards für den betreffenden Bereich.

2 Beim Austausch von Meldungen für die einzelnen Datenbereiche verwenden die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Kommission und die EFCA die Berichtsformate, die sich nach den in Anhang XVII genannten einschlägigen UN/FLUX-Standards für den betreffenden Bereich richten. Für alle Meldungen verwenden sie die geltenden XSD-Dateien (XML-Schema-Definition) sowie die auf der Seite „Master Data Register“ der Fischerei-Website der Europäischen Kommission bereitgestellten Codelisten und Codes.

3 Für den Austausch von Meldungen verwenden die Mitgliedstaaten, die Kommission und die EFCA die neuesten Durchführungsdokumente, die auf der Fischerei-Website der Europäischen Kommission bereitgestellt werden.

4 Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die EFCA stellen sicher, dass alle übermittelten Berichte und Meldungen über eine eindeutige Kennung verfügen. Bei Meldungen werden Datum und Uhrzeit stets in koordinierter Weltzeit (UTC) angegeben.

5 Enthalten Berichte Informationen über Fischereifahrzeuge der Union, so wird bei jeder Übermittlung von Daten zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission über das Fischereifahrzeug gemäß den Bestimmungen in Artikel 8 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 die CFR-Kennnummer aufgenommen.

6 Unbeschadet der Verpflichtungen aus anderen Rechtsakten der Union a) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die gemäß diesem Kapitel erhaltenen Daten in elektronisch lesbarer Form aufgezeichnet und für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren sicher in elektronischen Datenbanken gespeichert werden, es sei denn, in den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik ist etwas anderes bestimmt, oder die Speicherung ist für Inspektionen, Überprüfungen, Audits und Untersuchungen, etwa im Zusammenhang mit Beschwerden und Verstößen, oder für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erforderlich; b) ergreifen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Daten nur für die in vorliegender Verordnung vorgesehenen Zwecke genutzt werden, und c) treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen technischen Vorkehrungen, um diese Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung, versehentlichem Verlust, Beeinträchtigung, Weitergabe oder unberechtigtem Zugang zu schützen.

7 Die Kommission stellt sicher, dass die EFCA gegebenenfalls Zugang zu allen von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Kapitel übermittelten Daten hat. Diese Bestimmung berührt nicht die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zum elektronischen Datenaustausch mit der EFCA, wenn dies nach anderen Rechtsakten der Union erforderlich ist.

Article 57 Einzige Behörde

1 In jedem Mitgliedstaat ist die einzige Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 für die Übermittlung, den Empfang, die Verwaltung und die Verarbeitung aller Fischereilogbuchdaten gemäß Artikel 27 der vorliegenden Verordnung und, soweit möglich, aller anderen unter dieses Kapitel fallenden Daten zuständig.

2 Die Mitgliedstaaten tauschen die Kontaktdaten der zentralen Behörde aus und teilen diese Kontaktdaten auch der Kommission und der EFCA mit.

3 Jede Änderung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten bzw. Kontaktdaten wird der Kommission, der EFCA und den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt, bevor die Änderung wirksam wird.

Article 58 Übermittlung von Meldungen

1 Alle Übermittlungen erfolgen vollautomatisch und ohne Zeitverzögerung unter Nutzung des Übertragungsmittels.

2 Vor Übermittlung einer Meldung nimmt der Sender eine automatische Überprüfung vor, um zu verifizieren, dass die Meldung gemäß dem in den einschlägigen Durchführungsdokumenten beschriebenen Mindestsatz an Validierungsvorschriften korrekt ist.

3 Der Empfänger meldet dem Sender den Eingang der Meldung durch Übermittlung einer Antwortmeldung gemäß UN/FLUX P1000-1: „General Principles“ (Allgemeine Grundsätze). Die Antwortmeldung muss den Spezifikationen in den einschlägigen Durchführungsdokumenten entsprechen und mindestens angeben, ob die Meldung angenommen oder abgelehnt wurde. Lehnt der Empfänger eine Meldung ab, so ermittelt der Sender die Gründe für die Ablehnung und berichtigt erforderlichenfalls die Daten unverzüglich. Der Sender übermittelt dann eine neue Meldung mit den berichtigten Daten gemäß den in den Durchführungsdokumenten beschriebenen Verfahren. Antwortmeldungen werden nicht weiter beantwortet.

4 Kann der Sender aufgrund eines technischen Ausfalls keine Meldungen mehr austauschen, so informiert er alle Empfänger über das Problem und ergreift unverzüglich die zur Behebung des Problems erforderlichen Maßnahmen. Alle Meldungen, die an einen Empfänger übermittelt werden müssen, werden gespeichert, bis das Problem behoben ist. Nach Behebung eines solchen technischen Ausfalls übermittelt der Sender nicht übermittelte Meldungen schnellstmöglich.

5 Kann der Empfänger aufgrund eines empfängerseitigen technischen Ausfalls keine Meldungen mehr empfangen, so informiert er alle mit dem Übertragungsmittel verbundenen Parteien über das Problem und ergreift unverzüglich die zur Lösung des Problems erforderlichen Maßnahmen. Nach Behebung eines solchen technischen Ausfalls stellt der Sender alle fehlenden Meldungen auf Ersuchen bereit.

6 Im Falle des Ausfalls eines Übertragungsmittels, der den Datenaustausch verhindert, unterrichtet die Kommission alle betroffenen Parteien. Die Sender speichern alle nicht übermittelten Meldungen, bis das Problem gelöst ist. Sobald der Ausfall behoben ist, unterrichtet die Kommission alle verbundenen Parteien, und die Sender übermitteln alle ausstehenden Meldungen so bald wie möglich.

7 Die Mitgliedstaaten und die Kommission legen Failover-Verfahren fest, um die Aufrechterhaltung des Betriebs zu gewährleisten

Article 59 Berichtigungen

Die Mitgliedstaaten übermitteln Berichtigungen zu Berichten gemäß Artikel 58 und den in den einschlägigen Durchführungsdokumenten beschriebenen Spezifikationen und Verfahren. Berichtigte Berichte müssen deutlich gekennzeichnet und identifizierbar sein, sodass sie mit dem ursprünglichen Bericht, den sie berichtigen oder ersetzen, verknüpft werden können.

Article 60 Austausch von Schiffspositionsdaten

1 Die Mitgliedstaaten richten Systeme ein, die den Datenaustausch gemäß diesem Artikel ermöglichen, und betreiben diese Systeme.

2 Der Flaggenmitgliedstaat verwendet für die Übermittlung von Schiffspositionsdaten an andere Mitgliedstaaten, die Kommission oder die EFCA die XML-Schema-Definition „Vessel Position Domain“ (Domain Schiffsposition) auf der Grundlage des Standards UN/FLUX P1000-7.

3 Die Flaggenmitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Artikel 21 der vorliegenden Verordnung bereitgestellten Schiffspositionsdaten unverzüglich nach deren Empfang an die Kommission übermittelt werden. Küstenmitgliedstaaten, die ein Gebiet gemeinsam überwachen, können eine gemeinsame Empfangsstation für die Übertragung der nach Artikel 21 der vorliegenden Verordnung geforderten Daten angeben. Sie teilen dies der Kommission und den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mit.

4 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in Artikel 111 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Schiffspositionsdaten von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge. Dieser Zugang wird ab dem Zeitpunkt der Aufzeichnung der einzelnen Positionen für mindestens drei Jahre aufrechterhalten, es sei denn, in den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik ist etwas anderes bestimmt, oder die Daten sind für Inspektionen, Überprüfungen, Audits und Untersuchungen, etwa im Zusammenhang mit Beschwerden und Verstößen, oder für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erforderlich.

Article 61 Austausch von Daten über Fangtätigkeiten

1 Die Mitgliedstaaten richten Systeme ein, die den Datenaustausch gemäß diesem Artikel ermöglichen, und betreiben diese Systeme.

2 Der Flaggenmitgliedstaat verwendet für die Übermittlung der Daten von Fischereilogbüchern, Vorabmeldungen, Umladeerklärungen und Anlandeerklärung gemäß den Artikeln 14, 17, 19a, 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an andere Mitgliedstaaten, die Kommission oder die EFCA die XML-Schema-Definition „Fishing Activity Domain“ (Domain Fangtätigkeiten) auf der Grundlage des Standards UN/FLUX P1000-3 gemäß Anhang XV der vorliegenden Verordnung.

3 Die Flaggenmitgliedstaaten leiten Fischereilogbuchdaten von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge für jede Fangreise beginnend mit der letzten Ausfahrt aus dem Hafen und etwaige Berichtigungen unverzüglich nach deren Eingang an den Küstenmitgliedstaat, in dessen Gewässern Fischereitätigkeiten durchgeführt werden, und an die Kommission weiter.

4 Die Flaggenmitgliedstaaten leiten die Daten der Anlande- oder Umladeerklärung von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge und etwaige Berichtigungen unverzüglich nach deren Eingang an den Küstenmitgliedstaat, in dessen Hafen die betreffenden Anlandungen oder Umladungen stattgefunden haben, und an die Kommission weiter.

5 Die Flaggenmitgliedstaaten leiten Voranmeldungen von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge und etwaige Berichtigungen unverzüglich nach deren Eingang an den Küstenmitgliedstaat, in dessen Hafen diese Fischereifahrzeuge einlaufen wollen, und an die Kommission weiter.

6 Die Flaggenmitgliedstaaten leiten Fischereilogbuchdaten von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die Tätigkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit ihres Flaggenmitgliedstaats oder außerhalb der Unionsgewässer ausüben, für jede Fangreise beginnend mit der letzten Ausfahrt aus dem Hafen und etwaige Berichtigungen unverzüglich nach deren Eingang an die Kommission weiter.

7 Findet die Anlandung oder Umladung in einem Hafen des Flaggenmitgliedstaats oder eines Drittlandes statt, leiten die Flaggenmitgliedstaaten die Daten der Anlande- oder Umladeerklärung von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge und etwaige Berichtigungen unverzüglich nach deren Eingang an die Kommission weiter.

8 Die Flaggenmitgliedstaaten leiten Voranmeldungen von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die in ihre Häfen oder den Hafen eines Drittlands einlaufen, und etwaiger Berichtigungen unverzüglich nach deren Eingang an die Kommission weiter.

9 Wenn ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats bei einer Fangreise in die Unionsgewässer eines anderen Küstenmitgliedstaats einfährt, gewährt der Flaggenmitgliedstaat dem Küstenmitgliedstaat Zugang zu allen Fangtätigkeitsdaten und tauscht die Daten für die gesamte Fangreise von der Ausfahrt bis zur Anlandung gemäß den Bestimmungen des Artikels 110 und des Artikels 111 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 mit dem Küstenmitgliedstaat aus. Dieser Zugang wird ab dem Beginn der Fangreise für mindestens drei Jahre aufrechterhalten, es sei denn, in den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik ist etwas anderes bestimmt, oder die Daten sind für Inspektionen, Überprüfungen, Audits und Untersuchungen, etwa im Zusammenhang mit Beschwerden und Verstößen, oder für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erforderlich.

10 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in Artikel 111 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Daten über die Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die die gesamte Fangreise von der Ausfahrt bis zum Ende der Anlandung abdecken. Dieser Zugang wird ab dem Beginn der Fangreise für mindestens drei Jahre aufrechterhalten, es sei denn, in den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik ist etwas anderes bestimmt, oder die Daten sind für Inspektionen, Überprüfungen, Audits und Untersuchungen, etwa im Zusammenhang mit Beschwerden und Verstößen, oder für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erforderlich.

11 Der Flaggenmitgliedstaat eines Fischereifahrzeugs, das gemäß Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 von einem anderen Mitgliedstaat inspiziert wird, übermittelt auf Ersuchen des Mitgliedstaats, der die Inspektion durchführt, dem anderen Mitgliedstaat die in Artikel 110 und Artikel 111 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten elektronischen Daten über die Fangtätigkeiten für die aktuelle Fangreise des Fischereifahrzeugs von der Ausfahrt bis zum Zeitpunkt des Ersuchens.

12 Die Ersuchen gemäß diesem Artikel werden elektronisch gestellt, und es muss angegeben werden, ob die Originaldaten mit Berichtigungen oder lediglich die konsolidierten Daten vorzulegen sind. Die Antwort auf das Ersuchen wird automatisch generiert und unverzüglich vom betreffenden Mitgliedstaat übermittelt.

13 Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union hat jederzeit gesicherten Zugang zu seinen eigenen Fischereilogbuch-, Umlade-, Anmelde- und Anlandedaten, die in der Datenbank des Flaggenmitgliedstaats gespeichert sind.

Article 62 Austausch von Daten über Verkäufe

1 Die Mitgliedstaaten richten Systeme ein, die den Datenaustausch gemäß diesem Artikel sicherstellen, und betreiben diese Systeme.

2 Die Mitgliedstaaten verwenden für die Übermittlung der Daten von Verkaufsbelegen und Übernahmeerklärungen gemäß Artikel 62 und Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an andere Mitgliedstaaten, die Kommission oder die EFCA die XML-Schema-Definition „Sales“ (Verkäufe) auf der Grundlage des Standards UN/FLUX P1000-5.

3 Findet ein Erstverkauf oder eine Übernahme im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Flaggenmitgliedstaats statt, so leitet der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Erstverkauf bzw. die Übernahme stattgefunden hat, die Daten der Verkaufsbelege und Übernahmeerklärungen gemäß den Artikeln 64 und 66 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 unverzüglich nach deren Eingang an den Flaggenmitgliedstaat und die Kommission weiter. Die Verkaufsbelege werden auch an den Mitgliedstaat weitergeleitet, in dessen Hoheitsgebiet die Fischereierzeugnisse angelandet wurden.

4 Findet ein Erstverkauf im Hoheitsgebiet des Flaggenmitgliedstaats statt, so leitet der Flaggenmitgliedstaat die Verkaufsbelegdaten unverzüglich nach deren Eingang an den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Fischereierzeugnisse angelandet wurden, und an die Kommission weiter.

5 Findet ein Erstverkauf außerhalb der Union statt, so leitet der Flaggenmitgliedstaat die Daten der Verkaufsbelege unverzüglich nach deren Eingang an die Kommission weiter.

6 Findet eine Übernahme im Hoheitsgebiet des Flaggenmitgliedstaats oder außerhalb der Union statt, so leitet der Flaggenmitgliedstaat die Daten der Übernahmeerklärung unverzüglich nach deren Eingang an die Kommission weiter.

7 Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Erstverkauf oder die Übernahme stattgefunden hat, ermöglicht dem Flaggenmitgliedstaat, dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Fischereierzeugnisse angelandet wurden, und der Kommission auf Ersuchen Zugang zu den Daten von Verkaufsbelegen und Übernahmeerklärungen gemäß den Absätzen 3 und 4. Dieser Zugang wird ab dem Erstverkauf oder der Übernahme für mindestens drei Jahre aufrechterhalten, es sei denn, in den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik ist etwas anderes bestimmt, oder die Daten sind für Inspektionen, Überprüfungen, Audits und Untersuchungen, etwa im Zusammenhang mit Beschwerden und Verstößen, oder für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erforderlich.

8 Der Flaggenmitgliedstaat ermöglicht der Kommission den Zugang zu den in den Absätzen 5 und 6 genannten Verkaufsbelegen und Übernahmeerklärungen. Dieser Zugang wird ab dem Erstverkauf oder der Übernahme für mindestens drei Jahre aufrechterhalten, es sei denn, in den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik ist etwas anderes bestimmt, oder die Daten sind für Inspektionen, Überprüfungen, Audits und Untersuchungen, etwa im Zusammenhang mit Beschwerden und Verstößen, oder für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erforderlich.

9 Die Ersuchen nach diesem Artikel werden automatisch generiert und unverzüglich vom betreffenden Mitgliedstaat übermittelt.

Article 63 Austausch von Daten in den Transportdokumenten

1 Die Mitgliedstaaten richten Systeme ein, die Folgendes ermöglichen, und betreiben diese Systeme: a) die Übermittlung von Transportdokumentmeldungen; b) den Empfang von Transportdokumentmeldungen für Fischereierzeugnisse, die i) von Schiffen stammen, die ihre Flagge führen oder in den Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit tätig sind, ii) aus ihrem Hoheitsgebiet oder in ihr Hoheitsgebiet transportiert wurden, iii) durch ihr Hoheitsgebiet transportiert wurden; c) die Beantwortung von Ersuchen der Kommission oder der EFCA; d) die Beantwortung von Ersuchen anderer Mitgliedstaaten.

2 Die Mitgliedstaaten verwenden zur Übermittlung von Daten in den Transportdokumenten gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an andere Mitgliedstaaten, die Kommission oder die EFCA die XML-Schema-Definition „Sales“ (Verkäufe) auf der Grundlage des Standards UN/FLUX P1000-5.

Article 64 Austausch von Daten über Inspektionen und die Überwachung

1 Die Mitgliedstaaten richten Systeme ein, die den Datenaustausch gemäß diesem Artikel ermöglichen, und betreiben diese Systeme.

2 Die Mitgliedstaaten verwenden für die Übermittlung von Daten über Inspektionen und die Überwachung an andere Mitgliedstaaten, die Kommission oder die EFCA gemäß den Artikeln 71, 76, 78, 83, 110 und 111 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 die XML-Schema-Definition „Inspection and Surveillance“ (Inspektion und Überwachung) auf der Grundlage des Standards UN/FLUX P1000-8.

3 Führt ein anderer Mitgliedstaat als der Flaggenmitgliedstaat Inspektionen oder Überwachungen durch, so leitet der inspizierende Mitgliedstaat die entsprechenden Daten des Inspektions- und Überwachungsberichts nach deren Eingang unverzüglich an den Flaggenmitgliedstaat, den Küstenmitgliedstaat, sofern dieser nicht mit dem inspizierenden Mitgliedstaat identisch ist, und die Kommission weiter.

4 Findet die Inspektion eines Betreibers, der Fischerei ohne Schiff betreibt, gemäß Anhang VII Modul 7 oder die Inspektion eines Zuchtbetriebs für Roten Thun gemäß Anhang VII Modul 8 statt, so leitet der inspizierende Mitgliedstaat die Daten des Inspektionsberichts unverzüglich nach deren Eingang an die Kommission weiter.

5 Findet eine Marktinspektion gemäß Anhang VII Modul 4 in Räumlichkeiten statt, in denen Fischereierzeugnisse aus einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat verarbeitet werden, so leitet der inspizierende Mitgliedstaat die Daten des Inspektionsberichts unverzüglich nach deren Eingang an den Flaggenmitgliedstaat, den Küstenmitgliedstaat, den Anlandemitgliedstaat, sofern nicht mit dem Küstenmitgliedstaat identisch, und die Kommission weiter.

6 Wird eine Transportinspektion gemäß Anhang VII Modul 5 in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat durchgeführt, so leitet der inspizierende Mitgliedstaat die Daten des Inspektionsberichts unverzüglich nach deren Eingang an den Flaggenmitgliedstaat, den Anlandemitgliedstaat, den Küstenmitgliedstaat, sofern nicht mit dem inspizierenden Mitgliedstaat identisch, den/die Durchfuhrmitgliedstaat(en), den Bestimmungsmitgliedstaat der Fischereierzeugnisse und die Kommission weiter.

7 Führt der Flaggenmitgliedstaat eine Inspektion oder Überwachung durch, so leitet dieser Mitgliedstaat die Inspektions- und Überwachungsdaten unverzüglich nach deren Eingang an die Kommission weiter.

8 Die Daten von Inspektions- und Überwachungsberichten werden wie folgt bereitgestellt: a) durch den Flaggenmitgliedstaat und den/die inspizierenden Mitgliedstaat(en) den an der Inspektion und Überwachung beteiligten Mitgliedstaaten, auf Ersuchen; b) durch den Flaggenmitgliedstaat dem Mitgliedstaat, der eine Inspektion durchführen will, auf Ersuchen; c) durch den inspizierenden Mitgliedstaat und den Flaggenmitgliedstaat der Kommission oder der EFCA, auf Ersuchen; und d) sofern die Inspektion im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans durchgeführt wird, durch die EFCA dem betreffenden Mitgliedstaat, der an diesem gemeinsamen Einsatzplan teilnimmt, auf Ersuchen. Der Zugang zu diesen Daten wird nach der Inspektion oder Überwachung mindestens drei Jahre lang gespeichert, es sei denn, in den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik ist etwas anderes bestimmt, oder die Daten sind für Inspektionen, Überprüfungen, Audits und Untersuchungen, etwa im Zusammenhang mit Beschwerden und Verstößen, oder für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erforderlich.

9 Unbeschadet internationaler Abkommen, die für die Union verbindlich sind, gilt Folgendes: a) Führt ein Mitgliedstaat eine Inspektion oder Überwachung eines Drittlandschiffes durch, so leitet der Mitgliedstaat die Daten des Inspektions- und Überwachungsberichts unverzüglich nach deren Eingang an das betreffende Drittland, gegebenenfalls den Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem die Inspektion oder Überwachung stattgefunden hat, und an die Kommission weiter. b) Die Daten der Inspektions- und Überwachungsberichte in Bezug auf Drittlandschiffe, die von einem Mitgliedstaat inspiziert oder gesichtet wurden, werden gegebenenfalls dem Küstenmitgliedstaat, jedem Mitgliedstaat, der eine Inspektion plant, der Kommission oder der EFCA für mindestens drei Jahre nach der Inspektion oder Sichtung durch diesen Mitgliedstaat auf Ersuchen bereitgestellt. c) Inspektions- und Überwachungsberichte in Bezug auf Fischereifahrzeuge eines Flaggenmitgliedstaats, die von einem Drittland inspiziert oder gesichtet wurden, werden gegebenenfalls dem Küstenmitgliedstaat, jedem Mitgliedstaat, der eine Inspektion plant, der Kommission oder der EFCA für mindestens drei Jahre nach der Inspektion oder Sichtung durch den Flaggenmitgliedstaat auf Ersuchen bereitgestellt.

10 Antworten auf Ersuchen nach diesem Artikel werden automatisch generiert und unverzüglich vom betreffenden Mitgliedstaat übermittelt.

Article 65 Übermittlung aggregierter Daten über Fangmengen und Fischereiaufwand

1 Die Mitgliedstaaten verwenden für die Übermittlung aggregierter Daten über Fangmengen und Fischereiaufwand gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission die XML-Schema-Definition auf der Grundlage des Standards UN/FLUX P1000-12.

2 Die gemeldeten Fangmengen werden auf der Grundlage der angelandeten Mengen angegeben. Wurden Fänge noch nicht angelandet, so wird für Fänge, die umgeladen wurden und nach der Umladung an Bord verbleiben, eine geschätzte Fangmenge mit der Angabe „an Bord behalten“ oder „umgeladen“ gemeldet. Eine Berichtigung unter Angabe des genauen Gewichts und des Anlandelandes wird vor dem 15. Tag des auf die Anlandung folgenden Monats vorgelegt.

3 Sind Bestände oder Arten gemäß Rechtsvorschriften der Union in mehreren Fangmeldungen mit verschiedenen Aggregationsebenen zu melden, so werden diese in dem detailliertesten geforderten Bericht gemeldet.

Article 66 Geltungsbereich

1 Dieses Kapitel enthält die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten mit anderen Mitgliedstaaten, Drittländern, der Kommission und der EFCA auf Verwaltungsebene zusammenarbeiten, um die wirksame Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten. Es hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, gegebenenfalls andere Formen der Verwaltungszusammenarbeit einzurichten.

2 Dieses Kapitel verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht zu Amtshilfe, wenn diese ihrem einzelstaatlichen Rechtssystem, ihrer öffentlichen Ordnung, ihrer Sicherheit oder anderen grundlegenden Interessen schaden könnte. Vor der Ablehnung eines Amtshilfeersuchens konsultiert der ersuchte Mitgliedstaat den ersuchenden Mitgliedstaat, um festzustellen, ob die Hilfe unter bestimmten Bedingungen und Voraussetzungen teilweise geleistet werden kann. Kann er dem Amtshilfeersuchen nicht nachkommen, so teilt er dies dem ersuchenden Mitgliedstaat und der Kommission oder der EFCA unverzüglich unter Angabe der Gründe mit.

3 Dieses Kapitel berührt nicht die Anwendung der strafprozessrechtlichen Vorschriften in den Mitgliedstaaten oder der Vorschriften über die Amtshilfe in Strafsachen, einschließlich der Vorschriften über das Ermittlungsgeheimnis.

Article 67 Kosten

Die Mitgliedstaaten tragen selbst die Kosten, die ihnen durch die Bearbeitung eines Amtshilfeersuchens entstehen, und verzichten auf jeglichen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die durch die Anwendung dieses Kapitels entstehen.

Article 68 Einzige Behörde der Mitgliedstaaten

Die in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte einzige Behörde fungiert als die zentrale Koordinationsstelle für die Anwendung dieses Kapitels.

Article 69 Mitteilung von Folgemaßnahmen

1 Beschließen einzelstaatliche Behörden, aufgrund eines Amtshilfeersuchens oder nach spontanem Informationsaustausch Folgemaßnahmen einzuleiten, die nur mit Genehmigung oder auf Veranlassung einer Verwaltungs- oder Justizbehörde umgesetzt werden können, so teilen sie dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission oder der EFCA alle Informationen zu diesen Maßnahmen mit, die Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik betreffen.

2 Jede Mitteilung nach Absatz 1 erfolgt nach vorheriger Genehmigung einer Verwaltungs- oder Justizbehörde, wenn diese Genehmigung nach nationalem Recht erforderlich ist.

Article 70 Übermittlung von Ersuchen und Antworten

1 Die Ersuchen werden ausschließlich von der einzigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats oder von der Kommission oder der EFCA an die einzige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats übermittelt. Alle Antworten auf ein Ersuchen werden auf dem gleichen Wege übermittelt.

2 Amtshilfeersuchen und die Antworten darauf werden schriftlich und, soweit möglich, elektronisch übermittelt.

3 Bevor ein Ersuchen ergeht, einigen sich die jeweiligen einzigen Behörden darauf, in welcher Sprache Ersuchen und Informationen übermittelt werden sollen. Kann keine Einigung erzielt werden, so werden die Ersuchen in der/den Amtssprache/-n des ersuchenden Mitgliedstaats und die Antworten in der/den Amtssprache/-n des ersuchten Mitgliedstaats verfasst.

Article 71 Auskunftsersuchen

1 Auf Ersuchen des ersuchenden Mitgliedstaats, der Kommission oder der EFCA stellt ein Mitgliedstaat alle sachdienlichen Informationen bereit, die erforderlich sind, um festzustellen, ob ein Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik vorliegt oder ob ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß besteht. Diese Informationen werden über die in Artikel 68 genannte einzige Behörde übermittelt.

2 Auf Ersuchen des ersuchenden Mitgliedstaats, der Kommission oder der EFCA führt der ersuchte Mitgliedstaat geeignete behördliche Untersuchungen zu den Tätigkeiten durch, die einen Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere schwere Verstöße gemäß Artikel 90 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, darstellen oder nach Ansicht der ersuchenden Stelle darstellen könnten. Der ersuchte Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat und der Kommission oder EFCA die Ergebnisse dieser behördlichen Untersuchungen mit.

3 Auf Ersuchen des ersuchenden Mitgliedstaats, der Kommission oder der EFCA kann der ersuchte Mitgliedstaat einem zuständigen Vertreter des ersuchenden Mitgliedstaats gestatten, die Vertreter des ersuchten Mitgliedstaats, der Kommission oder der EFCA bei den behördlichen Untersuchungen gemäß Absatz 2 zu begleiten. Sind nach den einzelstaatlichen strafprozessrechtlichen Vorschriften bestimmte Amtshandlungen Behördenvertretern vorbehalten, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften hierzu eigens benannt wurden, nehmen die Beamten des ersuchenden Mitgliedstaats an solchen Amtshandlungen nicht teil. Darüber hinaus ist es ihnen verboten, an der Durchsuchung von Räumlichkeiten und der förmlichen Vernehmung von Personen im Rahmen von Strafverfahren teilzunehmen. Die im ersuchten Mitgliedstaat anwesenden Behördenvertreter des ersuchenden Mitgliedstaats müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und ihre amtlichen Funktionen hervorgehen.

4 Auf Ersuchen des ersuchenden Mitgliedstaats übergibt der ersuchte Mitgliedstaat diesem jedes in seinem Besitz befindliche Dokument, das einen Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik betrifft, oder beglaubigte Kopien davon.

5 Für Auskunftsersuchen und die entsprechenden Antworten wird das im Anhang VIII enthaltene Formblatt verwendet.

Article 72 Auskünfte ohne vorheriges Ersuchen

Jeder Küstenmitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission in elektronischer Form (als strukturierte CSV-Datei (comma-separated-values) oder in einem anderen standardisierten Dateiformat für den Austausch von Geodaten, das eine automatisierte Verarbeitung durch die Systeme anderer Mitgliedstaaten und die Kommission ermöglicht) eine umfassende Liste der geografischen Koordinaten (Breiten- und Längengrad, angegeben in Dezimalgraden unter Verwendung des WGS 84), die seine ausschließliche Wirtschaftszone oder sonstige Fischereizone unter seiner Hoheitsgewalt und Gerichtsbarkeit abgrenzen. Darüber hinaus teilt er den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission frühzeitig jede Änderung dieser Koordinaten mit, bevor die Änderung wirksam wird.

Article 73 Frist für die Beantwortung von Auskunftsersuchen

1 Der ersuchte Mitgliedstaat übermittelt die in Artikel 71 Absatz 1 genannten Informationen schnellstmöglich, in jedem Fall jedoch spätestens vier Wochen nach Eingang des Ersuchens. Der ersuchte und der ersuchende Mitgliedstaat, die Kommission oder die EFCA können andere Fristen vereinbaren.

2 Ist der ersuchte Mitgliedstaat nicht in der Lage, auf ein Ersuchen fristgerecht zu antworten, so teilt er dem ersuchenden Mitgliedstaat, der Kommission oder der EFCA schriftlich die Gründe hierfür mit und gibt an, wann er das Ersuchen beantworten kann.

Article 74 Ersuchen um behördliche Zustellung

1 Auf Ersuchen eines ersuchenden Mitgliedstaats stellt der ersuchte Mitgliedstaat gemäß seinen nationalen Vorschriften für die Zustellung ähnlicher Verwaltungsakte und Entscheidungen der vom ersuchenden Mitgliedstaat angegebenen natürlichen oder juristischen Person alle Verwaltungsakte und Entscheidungen im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und ihren Durchführungsvorschriften zu, die von den Verwaltungsbehörden des ersuchenden Mitgliedstaats stammen und im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats zugestellt werden müssen.

2 Der ersuchte Mitgliedstaat übermittelt dem ersuchenden Mitgliedstaat seine Antwort unverzüglich nach der Zustellung über die in Artikel 68 der vorliegenden Verordnung genannte einzige Behörde.

3 Für Ersuchen um Zustellung und die entsprechenden Antworten werden die in Anhang IX und Anhang X enthaltenen Formblätter verwendet.

Article 75 Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission oder der EFCA

1 Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission und, soweit möglich, der EFCA unverzüglich alle Informationen über Methoden, Verfahren oder sich abzeichnende Entwicklungen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere bei schweren Verstößen gemäß Artikel 90 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, genutzt oder mutmaßlich genutzt werden

2 Die Kommission und gegebenenfalls die EFCA übermitteln den Mitgliedstaaten unverzüglich alle Informationen, die diesen bei der besseren Durchführung und Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder der vorliegenden Verordnung helfen können.

Article 76 Koordinierung durch die Kommission oder die EFCA

1 Erhält ein Mitgliedstaat Kenntnis von Tätigkeiten, bei denen es sich tatsächlich oder mutmaßlich um Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere um schwere Verstöße gemäß Artikel 90 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 handelt, und die von Bedeutung auf EU-Ebene sind, so übermittelt er der Kommission oder der EFCA unverzüglich alle sachdienlichen Informationen, die zur Feststellung des Sachverhalts erforderlich sind. Die Kommission oder die EFCA leitet diese Informationen an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten weiter.

2 Für die Zwecke des Absatzes 1 sind Tätigkeiten, die einen Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik darstellen, insbesondere bei schweren Verstößen gemäß Artikel 90 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, von Bedeutung auf EU-Ebene, insbesondere wenn a) Verbindungen zu zwei oder mehr Mitgliedstaaten bestehen oder bestehen könnten oder b) der Mitgliedstaat davon ausgehen kann, dass ähnliche Tätigkeiten auch in anderen Mitgliedstaaten stattgefunden haben.

3 Ist die Kommission oder die EFCA der Auffassung, dass Tätigkeiten, bei denen es sich um Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere um schwere Verstöße gemäß Artikel 90 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 handelt, in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausgeübt wurden, so informiert sie die davon betroffenen Mitgliedstaaten, die schnellstmöglich Untersuchungen durchführen. Die betroffenen Mitgliedstaaten teilen der Kommission oder der EFCA umgehend die Ergebnisse dieser Untersuchungen mit.

Article 77 Informationsaustausch mit Drittländern

1 Erhält ein Mitgliedstaat von einem Drittland oder einer RFO Informationen, die für die wirksame Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und der vorliegenden Verordnung sachdienlich sind, so übermittelt er diese Informationen über die einzige Behörde gemäß Artikel 68 der vorliegenden Verordnung an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten, die Kommission und, soweit möglich, die EFCA, soweit er dazu aufgrund bilateraler Abkommen mit dem Drittland oder der Vorschriften der RFO berechtigt ist.

2 Ein Mitgliedstaat kann Informationen, die er nach Maßgabe dieses Kapitels erhält, im Rahmen eines bilateralen Abkommens mit einem Drittland oder gemäß den Vorschriften einer RFO, über die einzige Behörde an das Drittland bzw. die RFO weiterleiten. Diese Mitteilung erfolgt nach Konsultation des Mitgliedstaats, der die Informationen ursprünglich übermittelt hat, und in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Union und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.

3 Die Kommission oder die EFCA kann im Rahmen von zwischen der Union und Drittländern geschlossenen partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei oder partnerschaftlichen Fischereiabkommen oder im Rahmen von RFO oder ähnlicher Übereinkommen, in denen die Union Vertragspartei oder kooperierende Nichtvertragspartei ist, anderen Parteien dieser Abkommen, Organisationen oder Übereinkommen sachdienliche Informationen über Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik übermitteln, sofern der Mitgliedstaat, von dem die Informationen stammen, dem zustimmt und die Verordnung (EU) 2018/1725 beachtet wird.

Article 78 Inhalt und Format der Berichte der Mitgliedstaaten

1 Die Mitgliedstaaten verwenden für den Jahresbericht über Kontrollen und Inspektionen gemäß Artikel 93b der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 die in Anhang XVIII festgelegten Mindestangaben.

2 Die Mitgliedstaaten verwenden für den Fünfjahresbericht gemäß Artikel 118 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 die in Anhang XI festgelegten Mindestangaben.

Article 79 Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011

1 Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission wird aufgehoben.

2 Abweichend von Absatz 1 a) bleiben Artikel 10 und die Artikel 71 bis 77 bis zum 10. Januar 2027 in Kraft, b) bleiben die Artikel 61, 62 und 63 bis zum 10. Januar 2028 in Kraft.

Article 80 Übergangsmaßnahmen

Sofern Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 m erst nach dem 10. Januar 2026 gelten, finden die für diese Schiffe geltenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 bis zu dem Zeitpunkt des Geltungsbeginns der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung für diese Schiffe Anwendung.

Article 81 Schutz und Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen dieser Verordnung erhobenen personenbezogenen Daten nur im Einklang mit Artikel 112 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verarbeitet werden.

Article 82 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 10. Januar 2026. Abweichend davon a) finden die Artikel 11, 49, 50, 51, 52, 53 und 63 ab dem 10. Januar 2027 Anwendung. b) findet Artikel 20 Absatz 1 ab dem 10. Januar 2028 Anwendung.

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