Verordnung (EU) 2025/2240 der Kommission vom 5. November 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1442 hinsichtlich der Übergangsmaßnahmen für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die aus Salicylsäure oder mit naturbelassenem Holzmehl oder naturbelassenen Fasern hergestellt werden
Text
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Article 1
„(3 Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die mit Salicylsäure oder mit naturbelassenem Holzmehl oder naturbelassenen Fasern einer bestimmten Holzart hergestellt wurden, dürfen auch zwischen dem 1. Februar 2025 und dem 31. Januar 2026 erstmals in Verkehr gebracht werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Ein Antrag auf Zulassung dieses Stoffs wurde bei der zuständigen Behörde gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 vor dem 1. August 2024 gestellt; b) die Verwendung dieses Stoffs zur Herstellung eines Materials und Gegenstands aus Kunststoff sowie deren Verwendung ist auf die im Antrag beschriebenen vorgesehenen Verwendungsbedingungen beschränkt; c) die der Behörde gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 übermittelten Informationen enthalten eine Erklärung, dass es sich bei dem Antrag um einen Antrag gemäß dem vorliegenden Absatz handelt. Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die die Bedingungen von Unterabsatz 1 erfüllen, dürfen auch nach dem 31. Januar 2026 erstmals in Verkehr gebracht werden, sofern die Behörde den in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Antrag bis zu diesem Datum als gültig erachtet hat.“
„(4 Materialien und Gegenstände aus Kunststoff dürfen gemäß Absatz 3 erstmals in Verkehr gebracht werden und bleiben so lange in Verkehr, bis der Antragsteller seinen Antrag zurückzieht oder die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 eine Entscheidung über die Erteilung oder Ablehnung der Zulassung für die Verwendung von Salicylsäure oder naturbelassenem Holzmehl oder naturbelassenen Holzfasern einer bestimmten Holzart erlässt.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Februar 2025.
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