Durchführungsverordnung (EU) 2025/2241 der Kommission vom 5. November 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 hinsichtlich der Fleischuntersuchung bei Rindern, Schafen und Ziegen
Text
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Article 1
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) Besichtigung des Magen-Darm-Trakts, des Mesenteriums, der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, mesenterici, craniales und caudales);“. 2. Artikel 20 wird wie folgt geändert: a) Der Titel erhält folgende Fassung: „Junge Hausschafe und Hausziegen“; b) In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Schlachtkörper und Nebenprodukte der Schlachtung von Schafen und Ziegen, bei denen noch keine bleibenden Schneidezähne durchgebrochen sind, oder von Schafen und Ziegen, die weniger als 12 Monate alt sind, werden den folgenden Verfahren der Fleischuntersuchung unterzogen:“. 3. Artikel 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Schlachtkörper und Nebenprodukte der Schlachtung von Schafen und Ziegen, bei denen ein bleibender Schneidezahn durchgebrochen ist, oder von Schafen und Ziegen, die mindestens 12 Monate alt sind, werden den folgenden Verfahren der Fleischuntersuchung unterzogen:“; b) Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Anschneiden der Lunge, der Luftröhre und der Lymphknoten an der Lungenwurzel und im Mittelfell;“.
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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