Durchführungsverordnung (EU) 2025/2314 der Kommission vom 17. November 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Phosphorigsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China
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Article 1
1 Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Phosphorigsäure in fester oder flüssiger (wässriger) Form, auch als Phosphonsäure bezeichnet, die in der Regel unter die CAS-Nummern (CAS: Chemical Abstracts Service) 13598-36-2 und 10294-56-1 eingeordnet wird, wobei die CUS-Nummern (CUS: Customs Union and Statistics) für diese Ware in der Regel 0021895-1 und 0043878-8 lauten, derzeit eingereiht in den KN-Code ex28111980 (TARIC-Code 2811198060), mit Ursprung in der Volksrepublik China.
2 Der vorläufige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Ware beträgt 122,8 %.
3 Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Article 2
1 Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.
2 Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.
3 Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden; sie kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.
Article 3
1 Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1334 einzustellen.
2 Angaben über Waren, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr der EU übergeführt wurden, werden bis zum Inkrafttreten etwaiger endgültiger Maßnahmen oder bis zur Einstellung dieses Verfahrens aufbewahrt.
Article 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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