Durchführungsverordnung (EU) 2025/2333 der Kommission vom 19. November 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Hartholzsperrholz mit Ursprung in der Volksrepublik China
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Article 1
1 Auf die Einfuhren von Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus und Okoumé), mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz oder aus anderem Holz als Nadelholz, und zwar aus Holz der Arten der Unterpositionen 441231, 441233 und 441234, auch überzogen oder auf der Oberfläche beschichtet, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit in die KN- und TARIC-Codes 4412311080, 4412319000, 4412331012, 4412331022, 4412331082, 4412332010, 4412333010, 4412339010 und 4412340010 eingereiht werden, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
2 Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UrsprungslandUnternehmenEndgültiger Antidumpingzoll (in %)TARIC-ZusatzcodeVolksrepublik ChinaPizhou Jiangshan Wood Co., Ltd43,389MKVolksrepublik ChinaAlle übrigen Unternehmen86,88999
3 Die Anwendung des unternehmensspezifischen Zollsatzes für das in Absatz 2 genannte Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und folgenden Wortlaut hat: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Menge] an [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung gilt der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China geltende Zollsatz.
4 Bei Vorlage einer Anmeldung zur Überführung der in Absatz 1 genannten Ware – unabhängig von ihrem Ursprung – in den zollrechtlich freien Verkehr sind im entsprechenden Feld der Anmeldung die Kubikmeter der eingeführten Waren einzutragen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission monatlich die Anzahl der unter den KN- und TARIC-Codes 4412311080, 4412319000, 4412331012, 4412331022, 4412331082, 4412332010, 4412333010, 4412339010 und 4412340010 eingeführten Kubikmeter mit.
5 Einfuhren von Sperrholz mit beiden äußeren Lagen aus Nadelholz oder Bambus und mit einem Kern, der Lagen aus den in den Unterpositionen 441231, 441233 und 441234 genannten Arten enthält, auch überzogen oder auf der Oberfläche beschichtet, die derzeit in die KN-Codes ex44121000 und ex44123900 (TARIC-Codes 4412100010 und 4412390020) eingereiht sind, werden von der Kommission überwacht.
6 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Article 2
Die Sicherheitsleistungen nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1139 werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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