Durchführungsverordnung (EU) 2025/2358 der Kommission vom 20. November 2025 mit Vorschriften für Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen und Prüfungen gemäß der Verordnung (EU) 2024/3012 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden folgende Elemente in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/3012 festgelegt: a) Struktur, Format und technische Einzelheiten des Tätigkeitsplans und des Überwachungsplans, die einer Zertifizierungsstelle vom Betreiber oder einer Betreibergruppe vorzulegen sind, sowie der von einer Zertifizierungsstelle auszustellenden Zertifizierungs-, Rezertifizierungs- und Überwachungsprüfberichte gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/3012; b) Struktur, Format, technische Einzelheiten und Verfahren, die für den Betrieb von Zertifizierungssystemen, die Überprüfung von Informationen über die unabhängige Prüfung und die Veröffentlichung von Informationen über benannte Zertifizierungsstellen erforderlich sind, gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2024/3012; c) Struktur, Format und technische Einzelheiten der Zertifizierungsregister und der Erfassung, des Haltens oder der Verwendung von zertifizierten Einheiten gemäß Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3012; d) Struktur, Format und technische Einzelheiten der Anerkennungs- und Meldeverfahren für Zertifizierungssysteme gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/3012; e) Struktur, Format und technische Einzelheiten der der Kommission von Zertifizierungssystemen vorzulegenden Berichte gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/3012.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Überwachungsprüfung“ eine Prüfung, die während des Überwachungszeitraums von einer Zertifizierungsstelle durchgeführt wird, um die Überwachung des gespeicherten CO2 und etwaige möglicherweise erfolgte Wiederfreisetzungen zu überprüfen; b) „erloschenes Zertifikat“ ein Zertifikat, dessen Gültigkeit vor seinem Ablauf freiwillig aufgehoben wurde; c) „entzogenes Zertifikat“ ein Zertifikat, das von der Zertifizierungsstelle oder dem Zertifizierungssystem dauerhaft gelöscht wurde; d) „abgelaufenes Zertifikat“ ein Zertifikat, das nicht mehr gültig ist; e) „Gruppenprüfung“ einen Prozess, bei dem der Ansatz für die Prüfungstätigkeiten auf Gruppenebene festgelegt werden kann; f) „Verstoß“ eine Nichteinhaltung der Vorschriften und Verfahren durch einen Betreiber oder eine Zertifizierungsstelle, die im Rahmen des Zertifizierungssystems, dem sie angehören oder in deren Rahmen sie tätig sind, festgelegt wurden.
Article 3 Tätigkeitsplan, Überwachungsplan sowie Zertifizierungs- und Rezertifizierungsprüfberichte
1 Der von einem Betreiber oder einer Betreibergruppe gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3012 vorzulegende Tätigkeitsplan muss die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Elemente enthalten.
2 Der von einem Betreiber oder einer Betreibergruppe gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3012 vorzulegende Überwachungsplan muss die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Elemente enthalten.
3 Der von der Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/3012 zu erstellende Zertifizierungsprüfbericht und Rezertifizierungsprüfbericht müssen die in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten Elemente enthalten.
Article 4 Leitungsstruktur
1 Zertifizierungssysteme schaffen eine robuste Leitungsstruktur, die sicherstellt, dass das System die erforderliche rechtliche und technische Kapazität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit aufweist, um seine Aufgaben erfüllen zu können. Diese Leitungsstruktur umfasst einen Ausschuss, der sich aus unabhängigen Mitgliedern zusammensetzt, die die treuhänderische Verantwortung für die Organisation übernehmen und nach transparenten Verfahren arbeiten. Je nach Anwendungsbereich setzen Zertifizierungssysteme einen technischen Ausschuss oder ein gleichwertiges System der fachlichen Unterstützung durch Sachverständige ein, der bzw. das möglichst alle einschlägigen Interessenträger zur Beratung in fachlichen Fragen einbezieht. Zertifizierungssysteme führen transparente Konsultationen der Interessenträger zu jeder neuen Version oder größeren Aktualisierung der allgemeinen Anforderungen, Verfahren und Leitlinien des Systems durch.
2 Zertifizierungssysteme legen Regeln und Verfahren fest, um Interessenkonflikte bei der Entscheidungsfindung zu vermeiden. Als Mindeststandard müssen sie über ein System von Kontrollen und Gegenkontrollen verfügen, um sicherzustellen, dass kein einzelner Interessenträger, der ein besonderes Interesse am Ausgang einer Entscheidung hat, entscheidenden Einfluss auf die betreffende Entscheidung nehmen kann. Personen, die sich in einem potenziellen Interessenkonflikt befinden, werden von der Entscheidungsfindung im Zertifizierungssystem ausgeschlossen. Zertifizierungssysteme richten geeignete Verfahren und einen Prüfpfad ein, um solche Fälle zu ermitteln und zu dokumentieren, und überprüfen sie regelmäßig im Rahmen ihrer internen Kontrollsysteme.
Article 5 Interne Überwachung, Beschwerdeverfahren und Unterlagenmanagementsystem
1 Die Zertifizierungssysteme richten ein System der internen Überwachung ein, um zu überprüfen, ob die Betreiber die Vorschriften und Verfahren des Systems einhalten, und um die Qualität der Arbeit der Prüfer der Zertifizierungsstellen zu gewährleisten. Die interne Überwachung wird mindestens einmal jährlich oder mindestens mit der gleichen Häufigkeit wie die Prüfungen durchgeführt, um dem Zertifizierungsumfang des Systems sowie dem Risikograd der von den Betreibern durchgeführten Tätigkeiten Rechnung zu tragen. Im Zuge der internen Überwachung verpflichten die Zertifizierungssysteme die Zertifizierungsstellen, ihnen alle Berichte über die Zertifizierungs-, Rezertifizierungs- oder Überwachungsprüfung („Prüfung“) zur Verfügung zu stellen. Die interne Überwachung muss eine zufällig ausgewählte und risikobasierte Stichprobe der Prüfberichte jeder Zertifizierungsstelle umfassen.
2 Zertifizierungssysteme legen Verfahren für die Einreichung und Bearbeitung von Beschwerden gegen Betreiber oder Zertifizierungsstellen fest. Diese Verfahren müssen es ermöglichen, dass Beschwerden elektronisch übermittelt werden, und müssen den Schutz natürlicher oder juristischer Personen sicherstellen, die Verstöße melden oder nach Treu und Glauben gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates Beschwerden einreichen.
3 Zertifizierungssysteme führen ein Verzeichnis aller Beschwerden. Auf Verlangen der Kommission oder des Mitgliedstaats, bei dem die Beschwerde eingereicht wurde, stellen Zertifizierungssysteme Antragstellern alle Unterlagen im Zusammenhang mit einer Beschwerde und deren Bearbeitung zur Verfügung.
4 Zertifizierungssysteme sorgen für eine wirksame Weiterverfolgung der Ergebnisse der internen Überwachung und die Bearbeitung von Beschwerden und wenden erforderlichenfalls die einschlägigen Abhilfemaßnahmen und Sanktionen für Verstöße durch Betreiber im Einklang mit den gemäß Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Vorschriften und Verfahren an. Erforderlichenfalls ergreifen Zertifizierungssysteme Abhilfemaßnahmen in Bezug auf ihre Leitungsstruktur oder ihren internen Überwachungsprozess.
5 Zertifizierungssysteme richten ein Unterlagenmanagementsystem ein, das alle folgenden Elemente abdeckt: a) allgemeine Dokumente des Systems, z. B. Handbücher, Strategien, Festlegung der Zuständigkeiten; b) internes Kontrollsystem für Zertifizierungsunterlagen und -aufzeichnungen; c) Überprüfung des Unterlagenmanagementsystems; d) interne Prüfung/Überwachung; e) Verfahren für die Vermeidung, Ermittlung von und den Umgang mit Verstößen.
6 Die in Absatz 5 aufgeführten Unterlagen sind nach Ablauf des Überwachungszeitraums mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
Article 6 Verstöße durch Betreiber
1 Zertifizierungssysteme richten ein umfassendes System für den Umgang mit Verstößen durch Betreiber, die an dem Zertifizierungssystem teilnehmen, ein. Als Mindeststandard muss dieses System eine klare Einstufung der Verstöße auf der Grundlage ihres Schweregrads gemäß den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 umfassen. Für jede Art des Verstoßes richten Zertifizierungssysteme ein transparentes Regelwerk und Verfahren ein, um die rechtzeitige Durchsetzung von Abhilfemaßnahmen und Sanktionen gemäß Artikel 7 zu gewährleisten.
2 Zertifizierungssysteme stufen im Zuge einer Prüfung festgestellte Verstöße als kritisch, erheblich oder geringfügig ein.
3 Ein kritischer Verstoß besteht in einer Verletzung der Vorschriften oder Verfahren des Zertifizierungssystems in Form von Betrug, einem unumkehrbaren Verstoß oder einer Verletzung, die die Integrität des freiwilligen Systems gefährdet. Kritische Verstöße umfassen zumindest Folgendes: a) Verstoß gegen die Qualitätskriterien gemäß den Artikeln 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2024/3012 und die Zertifizierungsmethoden gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung; b) absichtliche Falschdarstellung der Tätigkeitsbeschreibung; c) Fälschung der Treibhausgasdaten (THG-Daten).
4 Ein erheblicher Verstoß besteht in einer Verletzung der Vorschriften oder Verfahren des Zertifizierungssystems, die potenziell reversibel ist, wiederholt auftrat und systematische Probleme oder Aspekte offenbart, die allein oder in Kombination mit weiteren Verstößen zu einem grundlegenden Systemversagen führen können. Erhebliche Verstöße umfassen zumindest Folgendes: a) systematische Probleme mit den gemeldeten THG-Daten, beispielsweise wenn bei mehr als 10 % der Angaben in der repräsentativen Stichprobe eine fehlerhafte Dokumentation festgestellt wird; b) Versäumnis eines Betreibers oder einer Betreibergruppe, während des Zertifizierungsverfahrens seine/ihre Teilnahme an anderen Systemen für die Zertifizierung von CO2-Entnahmen zu erklären; c) Versäumnis, der Zertifizierungsstelle relevante Informationen bereitzustellen, wie die für die Zwecke einer Prüfung erforderlichen Informationen.
5 Ein geringfügiger Verstoß besteht in einer Verletzung der Vorschriften oder Verfahren des Zertifizierungssystems, die begrenzte Auswirkungen hat, ein isoliertes oder vorübergehendes Versäumnis darstellt und nicht zu einem grundlegenden Systemversagen führt, wenn sie nicht behoben wird.
Article 7 Abhilfemaßnahmen und Sanktionen infolge von Verstößen
1 Im Falle von Verstößen werden auf Betreiber oder Betreibergruppen die Abhilfemaßnahmen und Sanktionen gemäß den Absätzen 2 bis 7 angewendet.
2 Im Falle kritischer Verstöße wird den Betreibern, die eine Zertifizierung beantragen, kein Zertifikat ausgestellt.
3 Betreiber, denen im Einklang mit Absatz 2 kein Zertifikat ausgestellt wurde, können nach einem bestimmten Zeitraum, der vom Zertifizierungssystem entsprechend den Merkmalen der Tätigkeit festgelegt wird, erneut eine Zertifizierung beantragen.
4 Kritische Verstöße, die bei Rezertifizierungs- oder Überwachungsprüfungen oder im Rahmen des internen Überwachungs- oder Beschwerdeverfahrens eines Zertifizierungssystems festgestellt wurden, führen zum sofortigen Entzug des Zertifikats und dazu, dass keine weiteren zertifizierten Einheiten ausgestellt werden.
5 Im Falle erheblicher Verstöße wird den Betreibern, die eine Zertifizierung beantragen, kein Zertifikat ausgestellt.
6 Erhebliche Verstöße, die bei Rezertifizierungs- oder Überwachungsprüfungen oder im Rahmen des internen Überwachungs- oder Beschwerdeverfahrens eines Zertifizierungssystems festgestellt wurden, führen zur sofortigen Aussetzung des Zertifikats. Treffen die Betreiber innerhalb von 90 Tagen nach der Mitteilung der Aussetzung keine Abhilfemaßnahmen, wird das Zertifikat entzogen.
7 Im Falle geringfügiger Verstöße legen die Zertifizierungssysteme den Zeitraum für die Durchführung der Abhilfemaßnahmen fest, der zwölf Monate nach ihrer Mitteilung nicht überschreiten darf.
Article 8 Wechsel von Betreibern oder Betreibergruppen zu einem Zertifizierungssystem
1 Zertifizierungssysteme verpflichten einen Betreiber oder eine Betreibergruppe dazu, in seinem/ihrem Zertifizierungsantrag folgende Informationen offenzulegen: a) die Angabe, ob sie oder ihr Rechtsvorgänger derzeit an einem anderen Zertifizierungssystem teilnehmen oder in den letzten fünf Jahren an einem anderen Zertifizierungssystem teilgenommen haben; b) die Prüfberichte der letzten beiden Rezertifizierungsprüfungen im Rahmen eines anderen Zertifizierungssystems, gegebenenfalls einschließlich einer detaillierten Liste der Feststellungen der Zertifizierungsstellen, und jede Entscheidung über die Aussetzung oder den Entzug ihrer Zertifikate in den letzten fünf Jahren; c) die Angabe, ob sie sich aus einem vorherigen Zertifizierungssystem vor der ersten Rezertifizierungsprüfung zurückgezogen haben.
2 Zertifizierungssysteme schließen Betreiber oder Betreibergruppen in folgenden Fällen aus dem System aus: a) wenn die in Absatz 1 genannten Informationen nicht offengelegt wurden; b) wenn Betreiber oder Betreibergruppen oder ihre Rechtsvorgänger die Zertifizierungsprüfung im Rahmen eines anderen Systems nicht bestanden haben; c) wenn sich Betreiber oder Betreibergruppen oder ihre Rechtsvorgänger vor der ersten Rezertifizierungsprüfung aus einem anderen System zurückgezogen haben.
3 Absatz 2 Buchstabe b findet keine Anwendung, wenn die Zertifizierungsprüfung im Rahmen eines anderen Systems mehr als drei Jahre vor dem Antrag auf Zertifizierung stattgefunden hat oder wenn das andere System in der Zwischenzeit seine Zertifizierungstätigkeiten eingestellt hat, sodass der Betreiber oder die Betreibergruppe keinen erneuten Antrag im Rahmen des Systems stellen konnte. In diesem Fall wird der Umfang der Zertifizierungsprüfung angepasst, um alle relevanten Aspekte abzudecken, und konzentriert sich auf die festgestellten Mängel aus der Zertifizierungsprüfung, die die Betreiber oder die Betreibergruppe oder ihre Rechtsvorgänger im Rahmen des anderen Systems nicht bestanden haben.
4 Absatz 2 Buchstabe c findet keine Anwendung, wenn der Betreiber oder die Betreibergruppe nachweist, dass er/sie einen triftigen Grund dafür hatte, dass ein Rückzug aus einem anderen System unvermeidbar oder notwendig war. Dieser Rückzug darf nicht auf einen etwaigen kritischen oder erheblichen Verstoß des Betreibers oder darauf zurückzuführen sein, dass er es versäumt hat, die Anforderungen des Zertifizierungssystems umzusetzen.
5 Zertifizierungssysteme gewährleisten einen effizienten und zeitnahen gegenseitigen Austausch der in Absatz 1 genannten Informationen.
Article 9 Veröffentlichung von Informationen durch Zertifizierungssysteme und Mindestinhalt ihres jährlichen Tätigkeitsberichts
1 Zertifizierungssysteme machen auf ihrer Website mindestens die in Anhang IV aufgeführten Informationen öffentlich und frei zugänglich. Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit im Unionsregister zugänglich.
2 Zertifizierungssysteme führen in ihren Registern die Betreiber, deren Zertifikat entzogen wurde, erloschen oder abgelaufen ist, für einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten nach dem Datum des Entzugs, des Erlöschens oder des Ablaufs des Zertifikats auf. Zertifizierungssysteme veröffentlichen unverzüglich alle Änderungen des Zertifizierungsstatus der Betreiber.
3 Der jährliche Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3012 bezieht sich auf das vorangegangene Kalenderjahr und folgt in Bezug auf Struktur und Inhalt Anhang V der vorliegenden Verordnung.
Article 10 Prüfverfahren und Gewährleistungsstufen
1 Zertifizierungssysteme verlangen, dass Betreiber oder Betreibergruppen erfolgreich eine Zertifizierungsprüfung ablegen, die von einer aus einer Liste der vom Zertifizierungssystem benannten Zertifizierungsstellen ausgewählten Zertifizierungsstelle durchgeführt wird, bevor ihnen die Teilnahme an dem System gestattet wird. Eine solche Prüfung erfolgt stets vor Ort und bietet mindestens hinreichende Gewähr für die Wirksamkeit ihrer internen Verfahren.
2 Zertifizierte Betreiber oder Betreibergruppen werden regelmäßigen Rezertifizierungs- und Überwachungsprüfungen unterzogen, deren Häufigkeit in den gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2024/3012 angenommenen einschlägigen Zertifizierungsmethoden festgelegt ist. Die Zertifizierungsprüfung und die erste Rezertifizierungsprüfung können auf Antrag der Betreiber gleichzeitig stattfinden. Im Falle von Gruppenprüfungen können sich die Prüfungen auf eine Stichprobe der Gruppenmitglieder gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung erstrecken. Der technische Überprüfer der Zertifizierungsstelle ist für die Validierung der Ergebnisse der Prüfungen zuständig.
3 Zertifizierungssysteme richten detaillierte Leitlinien ein, in denen festgelegt ist, wie Prüfungen geplant und durchgeführt werden und wie Prüfberichte erstellt werden. Zertifizierungssysteme stellen sicher, dass die Zertifizierungsstellen Prüfungen gemäß EN ISO/IEC 17021-1 in Verbindung mit EN ISO/IEC 19011 oder einer gleichwertigen Norm durchführen. Zertifizierungssysteme gewährleisten einen effizienten und zeitnahen Austausch von Prüfinformationen untereinander, um die wirksame Vorbereitung und Durchführung der Prüfung zu unterstützen.
4 Zertifizierungs- und Rezertifizierungsprüfungen decken zumindest die folgenden Elemente ab: a) Ermittlung der Tätigkeit des Betreibers, die in Bezug auf die Vorschriften des Zertifizierungssystems relevant ist; b) Ermittlung des einschlägigen Kontrollsystems des Betreibers und seiner allgemeinen Organisation in Bezug auf die Vorschriften des Zertifizierungssystems und Kontrollen der wirksamen Anwendung der einschlägigen Kontrollsysteme; c) Analyse der Risiken, die zu wesentlichen Falschangaben führen könnten, auf der Grundlage der beruflichen Kenntnisse des Prüfers und der vom Betreiber vorgelegten Informationen; d) einen Validierungs- oder Überprüfungsplan, der der Risikoanalyse sowie dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeit des Betreibers entspricht und in dem die Stichprobenverfahren für die Tätigkeit des Betreibers festgelegt sind; e) Durchführung des Validierungs- oder Überprüfungsplans durch Erhebung von Nachweisen gemäß den festgelegten Stichprobenverfahren sowie allen relevanten zusätzlichen Nachweisen, auf die sich die Schlussfolgerung des Prüfers stützt; f) Aufforderung des Betreibers durch die Zertifizierungsstelle, fehlende Elemente von Prüfpfaden vorzulegen, Abweichungen zu erläutern oder Anträge oder Berechnungen zu überarbeiten, bevor eine abschließende Prüfschlussfolgerung ergeht; g) Überprüfung der Richtigkeit der vom Betreiber erfassten Daten; h) Für die Zwecke von Buchstabe c wird bei der Risikoanalyse in Abhängigkeit vom Risikograd des Betreibers das Gesamtrisikoprofil der Tätigkeit berücksichtigt. Die Prüfungsintensität oder der Prüfungsumfang oder beides werden an das Gesamtrisiko angepasst.
5 Zertifizierungsstellen zertifizieren Betreiber oder Betreibergruppen nur dann, wenn sie alle folgenden Anforderungen erfüllen: a) Sie verfügen über ein Unterlagenmanagementsystem; b) sie verfügen über ein prüfbares System zur Aufbewahrung und Überprüfung aller Nachweise im Zusammenhang mit den Angaben, auf die sie sich stützen; c) sie bewahren alle zur Einhaltung der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2024/3012 erforderlichen Nachweise mindestens fünf Jahre nach dem Ende des Überwachungszeitraums oder, wenn dies in den nationalen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, länger auf; d) sie übernehmen die Verantwortung dafür, sämtliche Informationen im Zusammenhang mit der Prüfung solcher Nachweise bereitzustellen.
Article 11 Prüfung von Berechnungen der CO2-Entnahmen und Bodenemissionen
1 Die Zertifizierungssysteme verlangen, dass Betreiber den Zertifizierungsstellen vor der Zertifizierungsprüfung den Tätigkeitsplan und den Überwachungsplan sowie vor den Rezertifizierungs- oder Überwachungsprüfungen die einschlägigen Überwachungsberichte vorlegen.
2 Für die Zwecke der Rezertifizierungsprüfungen enthält der Überwachungsbericht die erforderlichen Informationen über die Berechnung des Nettonutzens der CO2-Entnahme oder der Nettoverringerung von Bodenemissionen im Einklang mit der einschlägigen Zertifizierungsmethode sowie alle relevanten Informationen über die Erfüllung der Haftungs- und Nachhaltigkeitskriterien im Rahmen der Tätigkeit gemäß der geltenden Zertifizierungsmethode.
3 Für die Zwecke der Überwachungsprüfungen enthält der Überwachungsbericht die erforderlichen Informationen über die Überwachung des gespeicherten CO2 und alle Fälle von Wiederfreisetzungen.
4 Auf Verlangen gewähren Zertifizierungssysteme der Kommission und den für die Beaufsichtigung der Zertifizierungsstellen zuständigen nationalen Behörden Zugang zu den jeweiligen Prüfberichten und den Konformitätszertifikaten.
Article 12 Gruppenprüfung für kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung
1 Zertifizierungssysteme gestatten Gruppenprüfungen auf Antrag einer Betreibergruppe für Tätigkeiten im Rahmen der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung nur in den folgenden Fällen: a) Die Flächen, auf denen die zu zertifizierenden Tätigkeiten ausgeübt werden, liegen in geografischer Nähe zueinander und weisen ähnliche pedoklimatische Eigenschaften, wie Klima- oder Bodenverhältnisse auf; b) für die Zwecke der Berechnung der CO2-Entnahmen und der Verringerung von Bodenemissionen weisen die Tätigkeiten ähnliche Prozesse und Verfahren auf; c) alle Gruppenmitglieder wenden dieselbe einschlägige Zertifizierungsmethode an, die gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3012 festgelegt wurde; d) die Betreibergruppe hat ein System für interne Kontrollen eingerichtet, das dokumentierte risikobasierte Kontrolltätigkeiten und -verfahren umfasst, nach denen eine bestimmte Person oder Stelle (Gruppenverwalter) für die Überprüfung der Einhaltung der geltenden Zertifizierungsmethode durch jedes Mitglied der Gruppe verantwortlich ist.
2 Eine Betreibergruppe, die eine Gruppenprüfung beantragt, benennt einen Gruppenverwalter, der die Betreibergruppe rechtlich vertritt und dafür verantwortlich ist, dass jeder Betreiber die geltende Zertifizierungsmethode einhält.
3 Zertifizierungsstellen, die Gruppenprüfungen durchführen, können alle fraglichen Tätigkeiten anhand einer Stichprobe von Gruppenmitgliedern überprüfen. Zertifizierungssysteme stellen Leitlinien für die Durchführung von Gruppenprüfungen zur Verfügung, die mindestens folgende Elemente umfassen: a) Aufgaben des Gruppenverwalters, u. a. in Bezug auf das interne Managementsystem und interne Gruppeninspektionsverfahren sowie deren Häufigkeit; b) Umfang der Stichprobe der fraglichen Tätigkeiten, bestimmt gemäß Absatz 5.
4 Eine Stichprobe, die aus einer Anzahl von Gruppenmitgliedern besteht, die der Quadratwurzel der Gesamtzahl der Gruppenmitglieder entspricht, wird mit einer Häufigkeit, die in der geltenden Zertifizierungsmethode festgelegt ist, einzeln geprüft. Diese Anzahl wird im Falle eines höheren Risikos erhöht.
5 Wird bei Gruppenprüfungen in der ursprünglichen Gruppenstichprobe bei einem Betreiber ein kritischer oder erheblicher Verstoß festgestellt, so wird eine gleich große zusätzliche Stichprobe von Gruppenmitgliedern geprüft. Systemische Verstöße gegen die Vorschriften durch Gruppenmitglieder in der gesamten Stichprobe führen gegebenenfalls zur Aussetzung bzw. zum Entzug der gesamten Gruppenzertifizierung. Zertifizierungssysteme legen Kriterien fest, anhand deren der allgemeine Risikograd der von den Tätigkeiten der Gruppe abgedeckten Flächen und die Folgen dieses Risikograds für den Prüfansatz bestimmt werden. Die Stichprobe muss repräsentativ für die gesamte Gruppe sein und anhand einer Kombination aus Risiko und Zufallsauswahl bestimmt werden. Die Zufallsauswahl muss mindestens 25 % der Mitglieder in der Stichprobe und mindestens 25 % der von den Tätigkeiten der Stichprobe abgedeckten Gesamtfläche ausmachen. Bei jeder Überprüfung werden für die Gruppenprüfung andere Mitglieder ausgewählt; die Häufigkeit ist in der geltenden Zertifizierungsmethode festgelegt. Kritische oder erhebliche Verstöße einzelner Gruppenmitglieder, die bei einer Prüfung festgestellt wurden, werden gegebenenfalls gemäß Artikel 7 Absätze 2 bis 6 behandelt.
6 Prüfungen des Gruppenverwalters sind stets vor Ort durchzuführen. Prüfungen von Gruppenmitgliedern können Aktenprüfungen sein, sofern damit ein vergleichbares Maß an Sicherheit wie bei Vor-Ort-Prüfungen erzielt werden kann. Zertifizierungssysteme legen fest, welche Nachweise erforderlich sind, um Aktenprüfungen zu ermöglichen. Eigenerklärungen von Betreibern gelten nicht als ausreichender Nachweis.
Article 13 Benennung von Zertifizierungsstellen
1 Zertifizierungssysteme stellen sicher, dass Zertifizierungsstellen, die für die Durchführung von Prüftätigkeiten, einschließlich Zertifizierungsprüfungen (Validierung) sowie Rezertifizierungs- und Überwachungsprüfungen (Überprüfung), benannt wurden, die Vorschriften dieses Artikels einhalten, mit Ausnahme der Absätze 2, 3 und 4 im Falle von Zertifizierungsstellen, die von einer zuständigen nationalen Behörde gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3012 anerkannt wurden.
2 Zertifizierungsstellen müssen im Einklang mit der Norm EN ISO/IEC 17065 akkreditiert sein. Führt eine Zertifizierungsstelle Überprüfungstätigkeiten entweder mit ihren internen Ressourcen oder mit anderweitigen, direkt von ihr kontrollierten Ressourcen durch, so muss sie auch die geltenden Anforderungen der EN ISO/IEC 17029 und EN ISO 14065 erfüllen. Zertifizierungsstellen verwenden nur solche anderen Ressourcen für Prüfungen, die über die Kenntnisse, Erfahrungen, Kompetenzen und Fähigkeiten verfügen, um alle erforderlichen Prüftätigkeiten, einschließlich Validierung und Überprüfung, wirksam durchführen zu können.
3 Die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen wird von nationalen Akkreditierungsstellen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführt und deckt den spezifischen Geltungsbereich der Zertifizierung der Systeme gemäß der Verordnung (EU) 2024/3012 ab. Bei der Bewertung der Qualifikationen einer Zertifizierungsstelle für die Zwecke des Absatzes 2 berücksichtigt die nationale Akkreditierungsstelle bei der Zertifizierung von kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung, dauerhafter CO2-Entnahme bzw. CO2-Speicherung in Produkten jede Akkreditierung, die zuvor für die betreffende Tätigkeitsgruppe gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 der Kommission oder der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission erlangt wurde.
4 Zertifizierungsstellen wählen und ernennen das Prüfteam gemäß der Norm EN ISO/IEC 17021-1 in Verbindung mit EN ISO/IEC 19011 und berücksichtigen dabei die für die Erreichung der Prüfziele erforderliche Kompetenz. Das Prüfteam muss über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen, Kompetenzen und Fähigkeiten verfügen, um die Prüfung wirksam durchzuführen. Gibt es nur einen Prüfer, so muss dieser Prüfer ebenfalls über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen, Kompetenzen und Fähigkeiten verfügen, um die Aufgaben eines Prüfteamleiters für die betreffende Prüfung wahrzunehmen.
5 Von den Zertifizierungsstellen ausgewählte Prüfer müssen die folgenden Anforderungen erfüllen: a) von der zu prüfenden Tätigkeit unabhängig sein; b) frei von Interessenkonflikten sein, z. B. in den letzten drei Jahren vor der Prüfung nicht an der Beratung desselben Betreibers beteiligt gewesen sein; c) über die Kenntnisse, Erfahrungen, Kompetenzen und Fähigkeiten verfügen, die für die wirksame Durchführung der Prüfung im Zusammenhang mit dem Umfang des Zertifizierungssystems erforderlich sind, darunter 1. mindestens zwei Jahre Erfahrung mit der Lebenszyklusanalyse oder ein nachgewiesenes einschlägiges Fähigkeitsniveau, 2. spezifische Erfahrung mit der Prüfung von THG-Emissionsberechnungen gemäß der einschlägigen Zertifizierungsmethode, 3. je nach genauer Art der geprüften Tätigkeit zusätzliche Erfahrung, die in den Bereichen Landwirtschaft, Agronomie, Ökologie, Forstwirtschaft, Naturwissenschaften, Waldbau, Ingenieurwesen, Baustoffe und graues CO2, Energiewirtschaft oder in einem verwandten Bereich relevant ist, 4. falls die Prüfung die Überprüfung des Gehalts an organischem Kohlenstoff im Boden umfasst, technische Kenntnisse im Bereich der Bodenwissenschaft; d) für Gruppenprüfungen: Erfahrung mit der Durchführung von Gruppenprüfungen.
6 Das Leitungssystem der Zertifizierungsstelle stellt ein Höchstmaß an Unabhängigkeit der Urteile der Prüfer sicher, indem der Grundsatz der Rotation der Prüfer oder andere bewährte Verfahren in diesem Bereich angewandt werden.
7 Zertifizierungsstellen, die nicht mehr zur Durchführung einer Prüfung im Rahmen des Zertifizierungssystems berechtigt sind, werden mindestens 24 Monate lang nach der letzten Prüfung mit einem entsprechenden Hinweis auf der Website des Zertifizierungssystems aufgeführt.
Article 14 Schulung von Zertifizierungsstellen
1 Zertifizierungssysteme richten gut fundierte Schulungen für von dem System benannte Prüfer der Zertifizierungsstellen ein, die alle Aspekte abdecken, die für den Anwendungsbereich des Systems relevant sind. Diese Schulungen müssen eine Prüfung umfassen, mit der nachgewiesen wird, dass die Teilnehmer die Ausbildungsanforderungen in dem technischen Bereich oder den technischen Bereichen, in dem/denen sie tätig sind, erfüllen. Die Prüfer nehmen an den Schulungen teil, bevor sie Prüfungen im Auftrag des Zertifizierungssystems durchführen.
2 Zertifizierungssysteme führen ein System zur Überwachung des Ausbildungsstatus von Prüfern ein und stellen sicher, dass die Prüfer regelmäßig an Schulungen teilnehmen. Zertifizierungssysteme geben Zertifizierungsstellen ferner die erforderlichen Leitlinien zu Aspekten an die Hand, die für das Zertifizierungsverfahren relevant sind, einschließlich Aktualisierungen des Rechtsrahmens oder relevanter Erkenntnisse aus dem internen Überwachungsverfahren des Zertifizierungssystems.
Article 15 Beaufsichtigung der Zertifizierungsstellen durch die Mitgliedstaaten und die Kommission
1 Zertifizierungssysteme verpflichten Zertifizierungsstellen, die Prüfungen im Rahmen des Systems durchführen, sowie Betreiber, die an einem System teilnehmen, zur Zusammenarbeit mit der Kommission und den zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten; dazu gehört auch, dass sie der Kommission und den zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten auf Verlangen Zugang zu den Räumlichkeiten der Betreiber gewähren und ihnen alle Informationen zur Verfügung stellen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3012 benötigen. Zertifizierungsstellen a) stellen die Informationen bereit, die die Mitgliedstaaten für die Überwachung der Arbeitsweise von Zertifizierungsstellen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/3012 benötigen; b) stellen die Informationen bereit, die die Kommission für die Einhaltung von Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/3012 benötigt; c) überprüfen die Richtigkeit der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/3012 in das Unionsregister eingegebenen Informationen.
2 Die Mitgliedstaaten können die Aufsicht über Zertifizierungsstellen an die nationalen Akkreditierungsstellen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 delegieren.
3 Im Rahmen der Überwachung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/3012 können die Mitgliedstaaten Verfahren festlegen, die es den gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3012 von einer zuständigen nationalen Behörde anerkannten Zertifizierungsstellen ermöglichen, sich unabhängig davon, ob sie ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben, für die Beaufsichtigung und die Durchführung der Beaufsichtigung registrieren zu lassen
4 Die Mitgliedstaaten tauschen Informationen und bewährte Verfahren darüber aus, wie die Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen im Rahmen eines förmlichen Kooperationsrahmens beaufsichtigt werden kann. Wenn Zertifizierungsstellen Zertifizierungstätigkeiten im Zusammenhang mit CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung und CO2-Speicherung in Produkten in mehr als einem Mitgliedstaat zertifizieren, schaffen die betreffenden Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Rahmen für die Beaufsichtigung dieser Zertifizierungsstellen, einschließlich der Benennung eines Mitgliedstaats als federführendes Aufsichtsorgan.
5 Das federführende Aufsichtsorgan ist in Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten für die Konsolidierung und den Austausch von Informationen über die Ergebnisse der Beaufsichtigung der Zertifizierungsstellen mit anderen Mitgliedstaaten zuständig.
6 Hat ein Mitgliedstaat begründete Zweifel daran, dass eine bestimmte Zertifizierungsstelle in der Lage ist, ihre Prüftätigkeit durchzuführen, so teilt er diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Zertifizierungssystem, in dessen Rahmen die Zertifizierungsstelle tätig ist, mit. Das betreffende Zertifizierungssystem untersucht den Fall umgehend. Nach Abschluss seiner Untersuchung unterrichtet das Zertifizierungssystem die Mitgliedstaaten und die Kommission über das Ergebnis der Untersuchung und über die ergriffenen Abhilfemaßnahmen.
7 Betreiber und Zertifizierungsstellen, die die Anforderungen der Absätze 1 bis 5 nicht erfüllen oder nicht erfüllen wollen, werden von der Teilnahme an und der Durchführung von Prüfungen im Auftrag von Zertifizierungssystemen ausgeschlossen.
Article 16 Zertifizierungsregister
1 Zertifizierungssysteme stellen sicher, dass ihre Zertifizierungsregister die folgenden Anforderungen erfüllen: a) Registrierung und Nachverfolgung der Identität zertifizierter Betreiber und der einschlägigen Konformitätszertifikate; b) Verhindern der Registrierung von Tätigkeiten, die im Rahmen eines anderen Zertifizierungssystems für CO2-Entnahmen oder die Verringerung von Bodenemissionen registriert sind; c) Verhindern der Ausstellung zertifizierter Einheiten für eine bestimmte Tätigkeit und einen bestimmten Zertifizierungszeitraum, wenn ein anderes Zertifizierungssystem zertifizierte Einheiten für dieselbe Tätigkeit und denselben Zertifizierungszeitraum ausgestellt und diese zertifizierten Einheiten nicht gelöscht hat; d) Verhindern, dass zertifizierte Einheiten von einem Begünstigten oder in dessen Namen verbucht (zurückgezogen) oder endgültig aus einem Register entfernt (gelöscht) werden, wenn sie bereits zurückgezogen oder gelöscht wurden; e) Verpflichtung zur Identifizierung des Begünstigten gemäß Buchstabe d und des Zwecks, für den die Einheit zurückgezogen oder gelöscht wurde; f) Bekämpfung der fehlerhaften oder betrügerischen Ausstellung zertifizierter Einheiten durch Abhilfemaßnahmen; g) die unter Buchstabe f genannten Abhilfemaßnahmen umfassen mindestens die Aussetzung des Kontos des Betreibers und gegebenenfalls den anschließenden Ausgleich der zu viel ausgegebenen zertifizierten Einheiten. Dieser Ausgleich erfolgt entweder durch die Löschung der entsprechenden Anzahl ausgestellter zertifizierter Einheiten vom Konto des Betreibers durch die Zertifizierungssysteme oder durch den Ersatz einer entsprechenden Anzahl zertifizierter Einheiten durch den Betreiber, gefolgt von ihrer sofortigen Löschung.
2 Das den Zertifizierungsregistern zugrunde liegende IT-Sicherheitssystem muss folgende Anforderungen erfüllen: a) beruht auf den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Transparenz, Verhältnismäßigkeit und Rechenschaftspflicht; b) Berücksichtigung während des gesamten Entwicklungszyklus des Systems; c) Gewährleistung eines angemessenen Niveaus der Authentizität, Verfügbarkeit, Vertraulichkeit, Integrität, Nichtabstreitbarkeit, des Schutzes personenbezogener Daten und des Berufsgeheimnisses; d) beruht auf einem Risikomanagementprozess; e) klare Festlegung der Rollen und Zuständigkeiten der verschiedenen Nutzer; f) Aufführung der Sicherheitsanforderungen und der Systemabhängigkeiten anderer IT-Systeme oder IT-Dienste; g) Zusammenfassung in einem IT-Sicherheitsplan und einem Durchführungsplan für die IT-Sicherheit; h) verfügt über einen Durchführungsplan für die IT-Sicherheit, in dem die erforderlichen Projekte und Verfahren festgelegt sind, um Risiken zu verhältnismäßigen Kosten auf ein angemessenes Niveau zu senken, und entspricht einem weithin anerkannten IT-Sicherheitsstandard.
Article 17 Anerkennung von Zertifizierungssystemen
1 Nur Zertifizierungssysteme, die den Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/3012, den einschlägigen Zertifizierungsmethoden und den Anforderungen der vorliegenden Verordnung entsprechen, kommen für eine Anerkennung durch die Kommission in Betracht.
2 Ein Zertifizierungssystem macht in seinem Antrag auf Anerkennung folgende Angaben: a) Name, Anschrift und Kontaktangaben; b) einen Überblick über den geplanten Anwendungsbereich und die geplanten Tätigkeiten des Zertifizierungssystems; c) den Verweis auf die Zertifizierungsmethode bzw. -methoden, für die das Zertifizierungssystem die Anerkennung beantragt; d) die Vorschriften und Verfahren zum Nachweis der Befolgung der einschlägigen Zertifizierungsmethode(n), für die das System die Anerkennung beantragt; e) die Vorschriften und Verfahren zum Nachweis der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen.
3 Nur vollständige Anträge werden von der Kommission bewertet. Erforderlichenfalls fordert die Kommission weitere Informationen von dem einschlägigen Zertifizierungssystem an. Die Ergebnisse der Bewertung werden in einem technischen Bewertungsbericht dokumentiert.
4 Im Zuge der Bewertung von Zertifizierungssystemen bewertet die Kommission nach Konsultation der Europäischen Kooperation für die Akkreditierung, ob die Vorschriften und Protokolle der Zertifizierungssysteme für die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen gemäß Artikel 13 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung geeignet sind. Die Schlussfolgerung dieser Bewertung wird in den in Absatz 3 dieses Artikels genannten technischen Bewertungsbericht aufgenommen.
5 Die Kommission kann auf Antrag des Zertifizierungssystems beschließen, die Gültigkeit des gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3012 erlassenen Anerkennungsbeschlusses zu verlängern.
6 Zertifizierungssysteme teilen der Kommission unverzüglich alle wesentlichen Änderungen des Systems mit, die sich auf das Ergebnis der Bewertung, die die Grundlage für den Anerkennungsbeschluss bildet, auswirken könnten. Wesentliche Änderungen umfassen unter anderem Folgendes: a) Änderungen der relevanten Zertifizierungsmethoden, die unter das Zertifizierungssystem fallen; b) Ausweitung des Anwendungsbereichs des Zertifizierungssystems über das im Anerkennungsbeschluss beschriebene Maß hinaus; c) Änderungen gegenüber den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen.
Article 18 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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