Durchführungsverordnung (EU) 2025/2386 der Kommission vom 27. November 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Article 1
1 Auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit in die KN-Codes ex39249000, ex44219999, ex73239300, ex73239900, ex85167970 und ex85169000 (TARIC-Codes 3924900010, 4421999910, 7323930010, 7323990010, 8516797010 und 8516900051) eingereiht werden, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UrsprungslandUnternehmenAntidumpingzoll (in %)TARIC-ZusatzcodeVolksrepublik ChinaFoshan City Gaoming Lihe Daily Necessities Co. Ltd., Foshan34,9A782Volksrepublik ChinaGuangzhou Power Team Houseware Co. Ltd., Guangzhou39,6A783Volksrepublik ChinaSince Hardware (Guangzhou) Co., Ltd., Guangzhou35,8A784Volksrepublik ChinaGuangdong Wireking Household Supplies Co. Ltd., Foshan18,1A785Volksrepublik ChinaZhejiang Harmonic Hardware Products Co. Ltd, Quzhou26,5A786Volksrepublik ChinaGreenwood Houseware (Zhuhai) Ltd., Guangdong22,7A953Volksrepublik ChinaAlle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China42,3A999
3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe in Kilogramm und Stückzahl] Bügelbretter und -tische von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage einer solchen Rechnung findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
4 Bei Vorlage einer Anmeldung zur Überführung der in Absatz 1 genannten Waren — unabhängig von ihrem Ursprung — in den zollrechtlich freien Verkehr ist im entsprechenden Feld der Anmeldung die Stückzahl der eingeführten Waren einzutragen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission monatlich über die Stückzahl der unter den TARIC-Codes 3924900010, 4421999910, 7323930010, 7323990010, 8516797010 und 8516900051 eingeführten Waren.
5 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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