Verordnung (EU) 2025/2434 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2025 über die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 Mit dieser Verordnung wird die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (im Folgenden „Agentur“) eingerichtet. Die mit der vorliegenden Verordnung errichtete Agentur tritt an die Stelle der mit der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 errichteten Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und ist ihre Rechtsnachfolgerin.
2 Diese Verordnung legt umfassende Vorschriften über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Leitung der Agentur fest.
3 Die Agentur unterstützt die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der wirksamen Umsetzung und Anwendung des Unionsrechts im Bereich des Seeverkehrs in der Union. Zu diesem Zweck arbeitet die Agentur mit den Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen und leistet ihnen technische, operative und wissenschaftliche Unterstützung im Rahmen der in Artikel 2 und in den Kapiteln II und III genannten Ziele und Aufgaben der Agentur.
4 Im Rahmen der Unterstützung gemäß Absatz 3 unterstützt die Agentur die Mitgliedstaaten und die Kommission insbesondere bei der Anwendung der einschlägigen Rechtsakte der Union sowie dabei, zur Gesamteffizienz des Seeverkehrs entsprechend dieser Verordnung beizutragen, um die Verwirklichung der Ziele der Union im Bereich des Seeverkehrs zu erleichtern.
5 Die von der Agentur geleistete Unterstützung und die in den Artikeln 4 bis 11 aufgeführten Aufgaben lassen die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten unberührt.
Article 2 Ziele der Agentur
1 Die Hauptziele der Agentur sind die Sicherstellung eines einheitlichen, hohen und effektiven Niveaus an Sicherheit des Seeverkehrs mit dem Ziel einer möglichst weitgehenden Verringerung von Unfällen, eines einheitlichen, hohen und effektiven Niveaus an Gefahrenabwehr im Seeverkehr, der Verringerung der Treibhausgasemissionen von Schiffen und der ökologischen Nachhaltigkeit des Seeverkehrssektors sowie der Verhütung und Bekämpfung von Verschmutzung durch Schiffe und der Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Öl- und Gasanlagen.
2 Weitere Ziele der Agentur sind die Unterstützung der Digitalisierung und die Verringerung des Verwaltungsaufwands im Seeverkehrssektor durch Erleichterung und Unterstützung der elektronischen Datenübermittlung sowie die Förderung der Vereinfachung und Bereitstellung integrierter Systeme und Dienste zur Seeraumüberwachung und Lageerfassung auf See für die Kommission und die Mitgliedstaaten.
Article 3 Horizontale technische Unterstützung
1 Die Agentur unterstützt die Kommission a) bei der Überwachung der wirksamen Anwendung einschlägiger bindender Rechtsakte der Union, die unter die Ziele der Agentur fallen, insbesondere indem sie Besuche und Inspektionen gemäß Artikel 10 durchführt; b) bei den Vorarbeiten für die Aktualisierung und Weiterentwicklung einschlägiger Rechtsakte der Union, die unter die Ziele der Agentur fallen, insbesondere im Hinblick auf Entwicklungen im einschlägigen internationalen Recht; c) bei der Durchführung anderer Aufgaben, die der Kommission durch Gesetzgebungsakte der Union übertragen werden, die unter die Ziele der Agentur fallen. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a kann die Agentur der Kommission Verbesserungen vorschlagen.
2 Die Agentur arbeitet mit den Mitgliedstaaten zusammen, um a) – wenn angezeigt — einschlägige Maßnahmen des Kapazitätsaufbaus und Schulungsmaßnahmen in Bereichen zu organisieren, die unter die Ziele der Agentur und in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen; b) technische Lösungen zu entwickeln, einschließlich der Bereitstellung einschlägiger operativer Dienstleistungen, und technische Unterstützung zu leisten, um die erforderlichen nationalen Kapazitäten für die Umsetzung von Rechtsakten der Union, die unter die Ziele der Agentur fallen, aufzubauen. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes richtet die Agentur geeignete Kapazitäten ein, um Schulungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Zielen der Agentur zu entwickeln, durchzuführen und zu koordinieren. Die angebotenen Schulungsmaßnahmen werden, unter uneingeschränkter Einhaltung des Artikels 166 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und der Kommission entwickelt und vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 17 dieser Verordnung genehmigt.
3 Die Agentur fördert und erleichtert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Umsetzung der Rechtsakte der Union, indem sie den Austausch und die Verbreitung von Erfahrungen und bewährten Verfahren fördert.
4 Die Agentur trägt auf Ersuchen der Kommission oder auf eigene Initiative — vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 17 — zu Tätigkeiten der maritimen Forschung auf Unionsebene bei, wenn dies für die Erfüllung ihrer Ziele erforderlich ist. Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung wichtiger Forschungsthemen, unbeschadet anderer Forschungstätigkeiten auf Unionsebene, und bei der Analyse laufender und abgeschlossener Forschungsprojekte, die für die Ziele der Agentur von Belang sind. Wenn angezeigt, verbreitet die Agentur vorbehaltlich der geltenden Vorschriften über geistiges Eigentum und vorbehaltlich der Sicherheitserwägungen die Ergebnisse ihrer Forschungs- und Innovationstätigkeiten nach Genehmigung durch die Kommission im Rahmen ihres Beitrags zur Schaffung von Synergien zwischen den Forschungs- und Innovationstätigkeiten anderer Unionseinrichtungen und der Mitgliedstaaten.
5 Soweit die Erfüllung ihrer Aufgaben dies verlangt, kann die Agentur Studien unter Beteiligung der Kommission und gegebenenfalls, über konsultative Lenkungsgruppen, der Mitgliedstaaten sowie, soweit angezeigt, unter Beteiligung der Sozialpartner und von Branchenvertretern mit Fachwissen in den einschlägigen Themen durchführen.
6 Auf der Grundlage der von der Agentur durchgeführten Forschungsarbeiten und Studien und der Erfahrungen aus ihren eigenen Tätigkeiten, insbesondere den Besuchen und Inspektionen, und dem Austausch von Informationen und bewährten Verfahren mit den Mitgliedstaaten und der Kommission, kann die Agentur im Einvernehmen mit der Kommission und dem Verwaltungsrat einschlägige, nicht verbindliche Empfehlungen, Leitlinien oder Handbücher bereitstellen, um die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Branche bei der Umsetzung der einschlägigen Rechtsakte der Union zu unterstützen.
Article 4 Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherheit des Seeverkehrs
1 Die Agentur überwacht die Fortschritte bei der Sicherheit des Seeverkehrs in der Union, führt auf der Grundlage der verfügbaren Daten Risikoanalysen durch und entwickelt Modelle zur Bewertung des Sicherheitsrisikos, um Sicherheitsprobleme und -risiken zu ermitteln. Die Agentur legt der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Fortschritte im Bereich der Sicherheit des Seeverkehrs mit möglichen technischen Empfehlungen vor, die auf Unionsebene oder internationaler Ebene behandelt werden könnten, insbesondere in Bezug auf potenzielle Sicherheitsrisiken, die sich aus der Entwicklung, der Einführung und dem Einsatz nachhaltiger alternativer Energiequellen für Schiffe ergeben, einschließlich emissionsfreier Technologien und der Landstromversorgung im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1805.
2 Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 2009/21/EG. Insbesondere unterstützt die Agentur die Kommission, wenn angezeigt und auf Grundlage von Ersuchen der Mitgliedstaaten um Unterstützung, bei der Organisation einschlägiger Schulungsmaßnahmen für Flaggenstaat-Inspektoren und Flaggenstaat-Besichtiger gemäß Artikel 4c der genannten Richtlinie. Die Agentur unterstützt die Kommission auch bei der Entwicklung, dem Unterhalt und der Aktualisierung eines digitalen interoperablen Portals gemäß Artikel 6 der genannten Richtlinie und der Datenbank für Informationen über Schiffe gemäß Artikel 6a der genannten Richtlinie sowie bei der Einrichtung des in Artikel 9b der genannten Richtlinie genannten elektronischen Berichterstattungsinstruments und kann der Kommission auf der Grundlage der dabei erhobenen Daten Empfehlungen geben. Die Agentur unterstützt die Kommission bei der Entwicklung einschlägiger Instrumente und Dienste, um die Mitgliedstaaten auf deren Wunsch bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2009/21/EG zu unterstützen.
3 Die Agentur unterstützt die Kommission bei der Entwicklung, Unterhaltung und Aktualisierung der Überprüfungsdatenbank gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2009/16/EG und entwickelt, unterhält und aktualisiert das Validierungsinstrument gemäß Artikel 24a der genannten Richtlinie und unterstützt die Mitgliedstaaten. Die Agentur unterstützt die Kommission auf der Grundlage der in dieser Datenbank gesammelten Daten bei der Analyse der einschlägigen Informationen und der Veröffentlichung von Informationen über Schiffe und Unternehmen mit niedriger und sehr niedriger Leistung gemäß der Richtlinie 2009/16/EG. Die Agentur stellt einschlägige Instrumente und Dienste bereit, um die Mitgliedstaaten auf deren Wunsch bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2009/16/EG zu unterstützen. Die Agentur unterstützt die Kommission ferner bei der Entwicklung eines Schulungsprogramms für im Rahmen der Hafenstaatkontrolle tätige Besichtiger der Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und wie in der Pariser Vereinbarung vereinbart, wie es in Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2009/16/EG vorgesehen ist.
4 Die Agentur unterstützt die Kommission bei der Entwicklung und Unterhaltung der in Artikel 17 der Richtlinie 2009/18/EG vorgesehenen Europäischen Datenbank für Unfälle auf See. Die Agentur erstellt auf der Grundlage der in dieser Datenbank erhobenen Daten eine jährliche Übersicht über Unfälle und Vorkommnisse auf See. Die Agentur leistet den betreffenden Mitgliedstaaten auf Antrag deren jeweiligen Sicherheitsuntersuchungsbehörden und unter der Annahme, dass es zu keinem Interessenkonflikt kommt, operative Unterstützung bei der Durchführung der Sicherheitsuntersuchungen im Seeverkehr. Zudem führt die Agentur eine Analyse der in der Richtlinie 2009/18/EG vorgesehenen Berichte über die Sicherheitsuntersuchung im Seeverkehr durch, um einen Mehrwert auf Unionsebene in Form eines möglichen Erkenntnisgewinns zu erzielen. Die Agentur bietet entsprechend dem Bedarf der Seeunfalluntersuchungsbehörden der Mitgliedstaaten regelmäßige Schulungen an.
5 Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 98/41/EG des Rates sowie der Richtlinien 2003/25/EG und 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. Die Agentur unterstützt die Kommission insbesondere bei der Einrichtung und dem Unterhalt einer Datenbank für Regelungen gemäß Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 7 der Richtlinie 2009/45/EG und Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 98/41/EG, und unterstützt die Kommission bei der Bewertung dieser Regelungen.
6 Die Agentur erleichtert die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten für die Bewertung derjenigen anerkannten Organisationen, die Besichtigungs- und Zertifizierungsaufgaben wahrnehmen, gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009. Insbesondere a) legt die Agentur der Kommission eine Stellungnahme zu ihrer Bewertung der anerkannten Organisationen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 vor; b) stellt die Agentur den Mitgliedstaaten im Rahmen der zur Unterstützung der Bewertung durch die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 von der Agentur durchgeführten Besuchen und Überprüfungen geeignete Informationen zur Verfügung, um die zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Unionsverpflichtungen und ihrer internationalen Verpflichtungen als Flaggenstaaten durchgeführte Kontrolle anerkannter Organisationen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu unterstützen; c) leistet die Agentur der Kommission bei möglichen Behebungsmaßnahmen oder der Verhängung von Geldbußen gegen anerkannte Organisationen gemäß den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 sowie den entsprechenden Anforderungen hinsichtlich der vorherigen Unterrichtung technische Unterstützung. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes unterstützt die Agentur die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Artikel 9a der Richtlinie 2009/21/EG.
7 Die Agentur unterstützt die Kommission bei der Umsetzung der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates , indem sie ihre technische Bewertung von Sicherheits- und Umweltaspekten bereitstellt, Empfehlungen mit Listen der jeweiligen Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen und Prüfnormen vorlegt, und unterstützt die Kommission bei der Erstellung und Unterhaltung der Datenbank gemäß Artikel 35 Absatz 4 der genannten Richtlinie sowie bei der Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den benannten Bewertungsstellen, indem sie als technisches Sekretariat für deren Koordinierungsgruppe fungiert.
8 Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Feststellung von Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit der Entwicklung von Technologien mit fortgeschrittener Automatisierung.
9 Die Agentur analysiert Statistiken zu Seeleuten, die gemäß der Richtlinie (EU) 2022/993 des Europäischen Parlaments und des Rates bereitgestellt und verwendet werden. Ferner kann sie auf Ersuchen des Verwaltungsrats Statistiken über die Mängel in Bezug auf das Seearbeitsübereinkommen 2006, die bei Überprüfungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle gemäß der Richtlinie 2009/16/EG festgestellt wurden, analysieren, um zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen von Seeleuten an Bord beizutragen.
10 Nach vorheriger Genehmigung durch den Verwaltungsrat kann die Agentur die Kommission und die Mitgliedstaaten in neu entstehenden Bereichen im Zusammenhang mit der Sicherheit des Seeverkehrs, wenn angezeigt und unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in diesen Bereichen, unterstützen.
Article 5 Aufgaben im Zusammenhang mit ökologischer Nachhaltigkeit
1 Die Agentur unterstützt die Mitgliedstaaten auf kosteneffiziente Weise mit zusätzlichen operativen Mitteln zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe und der Meeresverschmutzung durch Öl- und Gasanlagen, einschließlich Mitteln, die für nachhaltige alternative Kraftstoffe zu entwickeln sind. Die Agentur leistet diese Unterstützung auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats, unter dessen Verantwortung die Reinigungsarbeiten durchgeführt werden. Die Verantwortlichkeit des Küstenstaats, über angemessene Mechanismen zur Bekämpfung von Verschmutzungen zu verfügen, bleibt von dieser Unterstützung unberührt, und eine bestehende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten in diesem Bereich ist zu beachten. Die operativen Mittel, die die Agentur den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt, berücksichtigen den Übergang zur Nutzung nachhaltiger alternativer Energiequellen für Schiffe und sind auf ihn ausgerichtet. Anträge auf ein Eingreifen bei Verschmutzungen sind gegebenenfalls im Wege des durch den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführten Katastrophenschutzverfahrens der Union (im Folgenden „Katastrophenschutzverfahren der Union“) weiterzuleiten.
2 Die Agentur erstellt und aktualisiert eine Risikobewertung für alle Meeresgebiete der EU, die als Grundlage für die Standortbestimmung der Schiffe der Agentur zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Öl und Chemikalien dient, um die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Verschmutzung der Meeresumwelt zu unterstützen.
3 Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Aufdeckung möglicher Verschmutzungen und der Verfolgung von Schiffen, die illegale Einleitungen vorgenommen haben, gemäß der Richtlinie 2005/35/EG. Die Agentur unterstützt insbesondere die Durchführung der Artikel 10 bis 10d der genannten Richtlinie, indem sie a) den europäischen satellitengestützten Dienst zum Aufspüren von Verschmutzungen (CleanSeaNet) als Teil des SafeSeaNet sowie andere Berichterstattungsmechanismen und -systeme entwickelt und unterhält; b) die einschlägigen Informationen über die Durchführung und Durchsetzung gemäß der Richtlinie 2005/35/EG sammelt, analysiert und verbreitet; c) den Aufbau von Kapazitäten bei den zuständigen nationalen Behörden unterstützt und den Austausch bewährter Verfahren zwischen ihnen erleichtert; d) den externen Online-Meldekanal für die Entgegennahme und Behandlung von Informationen zu möglichen illegalen Einleitungen, die von der Besatzung übermittelt werden, entwickelt und unterhält und diese Informationen an den betreffenden Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten weiterleitet, wobei sie den erforderlichen Schutz der Personen, die potenzielle Verstöße melden, und ihrer personenbezogenen Daten sicherstellt.
4 Die Agentur arbeitet gemäß der in Artikel 12 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Arbeitsvereinbarung mit anderen Agenturen der Union, etwa der mit der Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (European Fisheries Control Agency, EFCA), zusammen.
5 Die Agentur stellt den CleanSeaNet-Dienst und sonstige Instrumente bereit, um die Kommission und die Mitgliedstaaten auf Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats bei der Überwachung des Umfangs und der Umweltauswirkungen von Meeresverschmutzung durch Öl- und Gasanlagen zu unterstützen.
6 Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/883, einschließlich der Entwicklung, Unterhaltung und Aktualisierung der in Artikel 14 der genannten Richtlinie vorgesehenen Überprüfungsdatenbank.
7 Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 2008/56/EG, indem sie zum Ziel beiträgt, einen guten Umweltzustand der Meeresgewässer im Sinne der genannten Richtlinie in Bezug auf schifffahrtsbezogene Elemente der Richtlinie 2008/56/EG zu erreichen oder zu erhalten, sowie durch die Nutzung bestehender Instrumente wie den von der Agentur bereitgestellten Integrierten Seeverkehrsdiensten.
8 Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten auf Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats bei der Umsetzung der schifffahrtsbezogenen Elemente der Richtlinie (EU) 2016/802, auch mit operativen Instrumenten und Diensten. Im Hinblick darauf unterhält die Agentur auch die entsprechende Überprüfungsdatenbank, um die Mitgliedstaaten bei der Bewertung des Risikos der Nichteinhaltung der genannten Richtlinie durch Schiffe zu unterstützen.
9 Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , indem sie Daten über die Einhaltung der genannten Verordnung erhebt und analysiert.
10 Nach vorheriger Genehmigung durch den Verwaltungsrat kann die Agentur die Kommission und die Mitgliedstaaten in neu entstehenden Bereichen im Zusammenhang mit der ökologischen Nachhaltigkeit, wenn angezeigt und unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in diesen Bereichen, unterstützen.
11 Die Agentur legt der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Fortschritte bei der Verringerung der Umweltauswirkungen des Seeverkehrs auf Unionsebene vor.
Article 6 Aufgaben im Zusammenhang mit Dekarbonisierung
1 Die Agentur leistet der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats technische Unterstützung in Bezug auf operative und technische Maßnahmen sowie Regulierungsbemühungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen von Schiffen. Die Agentur kann alle einschlägigen operativen Instrumente oder Dienstleistungen nutzen. Insbesondere erforscht und analysiert die Agentur einschlägige Leitlinien oder Empfehlungen in Bezug auf die Einführung und den Einsatz von nachhaltigen alternativen Kraftstoffen und Energie- und Stromversorgungssystemen für Schiffe, etwa emissionsfreie Technologien, Landstromversorgung oder windunterstützter Antrieb im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1805 oder solargestützter Antrieb, und in Bezug auf Energieeffizienzmaßnahmen wie etwa Geschwindigkeitsoptimierung, und unterbreitet diese der Kommission nach vorheriger Konsultation der Mitgliedstaaten.
2 Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1805. Insbesondere unterstützt die Agentur die Kommission bei der Entwicklung und Unterhaltung der mit Artikel 19 der Verordnung (EU) 2023/1805 errichteten FuelEU-Datenbank und anderer einschlägiger IT-Instrumente gemäß Artikel 19 der genannten Verordnung, bei der Entwicklung geeigneter Überwachungsinstrumente, Leitlinien und risikobasierter Identifizierungsinstrumente, die insbesondere in Artikel 18 der genannten Verordnung vorgesehen sind, zur Erleichterung der Durchführungs-, Prüf- und Durchsetzungstätigkeiten, sowie bei der Analyse der einschlägigen Daten und der Vorbereitung der Berichterstattung gemäß Artikel 30 der genannten Verordnung.
3 Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2015/757. Insbesondere unterstützt die Agentur die Kommission bei der Entwicklung, Aktualisierung und Unterhaltung einschlägiger IT-Instrumente, Datenbanken und Leitlinien für die Zwecke der Durchführung der genannten Verordnung und der Erleichterung der Durchsetzungstätigkeiten, bei der Analyse der im Rahmen der genannten Verordnung gemeldeten einschlägigen Daten sowie bei den Tätigkeiten der Kommission zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 21 der genannten Verordnung.
4 Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Seeverkehrssektor. Insbesondere unterstützt die Agentur die Kommission bei der Entwicklung geeigneter IT-Umsetzungsinstrumente, Überwachungsinstrumente, Leitlinien und risikobasierter Identifizierungsinstrumente zur Erleichterung der Prüf-, Durchsetzungs- und Durchführungstätigkeiten im Zusammenhang mit der genannten Richtlinie in Bezug auf den Seeverkehrssektor, und nutzt dabei bestehende einschlägige Instrumente, Dienste und Datenbanken.
5 Die Unterstützung gemäß den Absätzen 1 bis 4 umfasst auch die Überwachung und Berichterstattung über potenzielle Auswirkungen auf den Hafenverkehr, das Meiden von Häfen und die Verlagerung des Verkehrs auf benachbarte Containerumladehäfen zulasten von Unionshäfen.
6 Alle drei Jahre legt die Agentur der Kommission einen Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Dekarbonisierung des Seeverkehrs auf Unionsebene vor. Soweit möglich, enthält der Bericht eine technische Analyse der ermittelten Probleme, die auf Unionsebene angegangen werden könnten. Der Bericht wird auf der Website der Agentur in einem durchsuchbaren Format öffentlich zugänglich gemacht.
Article 7 Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr und Cybersicherheit im Seeverkehr
1 Die Agentur leistet der Kommission technische Unterstützung bei der Durchführung der ihr gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 übertragenen Inspektionsaufgaben.
2 Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten — auf Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats — zusammen mit anderen einschlägigen Einrichtungen der Union, indem sie technische Leitlinien bereitstellt und indem sie den Austausch von bewährten Verfahren und Informationen über Cyberresilienz und Cybersicherheitsvorfälle zwischen den Mitgliedstaaten erleichtert.
Article 8 Aufgaben im Zusammenhang mit der Seeraumüberwachung und Krisen auf See
1 Die Agentur stellt der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats dem Stand der Technik entsprechende Seeraumüberwachungs- und -kommunikationsdienste zur Verfügung — einschließlich Weltraum- und Bodeninfrastrukturen und Sensoren, die auf Plattformen jeglicher Art montiert sind — die die Lageerfassung auf See verbessern, auch im Hinblick auf geopolitische Herausforderungen.
2 Im Bereich der Verkehrsüberwachung gemäß der Richtlinie 2002/59/EG fördert die Agentur insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den Anrainerstaaten der betroffenen Schifffahrtsgebiete und entwickelt, unterhält und betreibt das in Artikel 6b der genannten Richtlinie genannte System der Fernidentifizierung und -verfolgung von Schiffen (long-range identification and tracking of ships, LRIT) des europäischen Datenzentrums und das in Artikel 22a der genannten Richtlinie genannte SafeSeaNet sowie das Internationale LRIT-Datenaustauschsystem gemäß der im Rahmen der IMO gemachten Zusage.
3 Die Agentur stellt der Kommission, den zuständigen nationalen Behörden und den einschlägigen Einrichtungen der Union im Rahmen ihrer Mandate — auf Ersuchen und unbeschadet des Unionsrechts und des nationalen Rechts — relevante Schiffsortungs- und Erdbeobachtungsdaten zur Verfügung, um im geltendem Unionsrecht oder in international vereinbarten Instrumenten im Bereich des Seeverkehrs vorgesehene Maßnahmen zum Schutz vor Bedrohungen durch Piraterie und vorsätzliche rechtswidrige Handlungen zu unterstützen, wobei die geltenden Datenschutzregelungen und die in der Richtlinie 2002/59/EG festgelegten Verwaltungsverfahren einzuhalten sind. Die Bereitstellung von LRIT-Daten erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Flaggenstaats.
4 Die Agentur unterhält ein rund um die Uhr (24/7) einsatzbereites Zentrum, das der Kommission, den zuständigen nationalen Behörden — unbeschadet ihrer Rechte und Pflichten als Flaggen-, Küsten- und Hafenstaaten — und den einschlägigen Einrichtungen der Union im Rahmen ihrer Mandate auf Ersuchen und unbeschadet des Unionsrechts und des nationalen Rechts eine Lageerfassung auf See und entsprechende analytische Daten zur Verfügung stellt und sie gegebenenfalls in folgenden Bereichen unterstützt: a) Sicherheit, Gefahrenabwehr und Verschmutzung auf See; b) Notfälle auf See; c) Umsetzung der Rechtsakte der Union, die die Überwachung von Schiffsbewegungen und Gefahren für die Schifffahrt vorschreiben; d) im geltenden Unionsrecht oder in anderen international vereinbarten Instrumenten im Bereich des Seeverkehrs vorgesehene Maßnahmen zum Schutz vor Bedrohungen durch Piraterie und vorsätzliche rechtswidrige Handlungen; e) die Durchführung der gemäß Artikel 29 EUV oder Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen der Union, die in die Zuständigkeit der Agentur fallen. Bei der Bereitstellung solcher Informationen sind die geltenden Datenschutzregelungen und die Leitlinien zu beachten, die von der gemäß der Richtlinie 2002/59/EG eingerichteten hochrangigen Lenkungsgruppe gegebenenfalls erlassen werden. Die Bereitstellung von LRIT-Daten erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Flaggenstaats.
5 Die Agentur leistet im Bereich ihrer Zuständigkeiten einen Beitrag zur raschen Reaktion auf Krisensituationen und zu deren Bewältigung, indem sie die Mitgliedstaaten und die Kommission auf Ersuchen bei der Durchführung von Notfallplänen unterstützt und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen ihnen erleichtert.
6 Die Agentur unterstützt die Kommission bei der Steuerung der Seeraumüberwachungskomponente des Copernicus-Sicherheitsdienstes im Rahmen des Leitungs- und Finanzrahmens des Programms Copernicus.
7 Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung und Unterhaltung des freiwilligen gemeinsamen Informationsraums (Common Information Sharing Environment, CISE), einer Interoperabilitätslösung, mit der das Ziel verfolgt wird, den Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Systemen der für den Bereich des Seeverkehrs zuständigen nationalen zivilen und militärischen Behörden zu erleichtern und die über die obligatorischen Systeme bereits verfügbaren Informationen zu ergänzen.
Article 9 Aufgaben im Zusammenhang mit Digitalisierung und Vereinfachung
1 In den in die Zuständigkeit der Agentur fallenden Bereichen des Unionsrechts erhebt die Agentur gegebenenfalls objektive, zuverlässige und vergleichbare Statistiken, Informationen und Daten und stellt diese bereit, um die Wirksamkeit und Kosteneffizienz der bestehenden Maßnahmen zu bewerten. Zu diesen Aufgaben gehören die Unterstützung und Förderung elektronischer Zeugnisse, die Nutzung bestehender Datenbanken und die Verwendung innovativer IT- und KI-Instrumente.
2 Die Agentur unterstützt die Kommission bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates , wobei sie folgende Aufgaben übernimmt: a) Entwicklung und Unterhaltung der gemeinsamen IT-Komponenten und -Dienste des mit Artikel 1 der Verordnung (EU) 2019/1239 errichteten europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr (European Maritime Single Window environment, EMSWe) unter der Verantwortung der Kommission; b) Unterhaltung des mit der Verordnung (EU) 2019/1239 errichteten EMSWe-Datensatzes, des Leitfadens für Nachrichten und der Muster für harmonisierte digitale Tabellen; c) Bereitstellung nicht verbindlicher technischer Leitlinien für die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Einführung des EMSWe; d) Erleichterung besserer Weiterverwendung und Weitergabe von im EMSWe unter Nutzung von SafeSeaNet ausgetauschten Daten.
3 Die Agentur leistet den Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen und unbeschadet der vorhandenen technischen Lösungen für ihre Register oder ihrer Rechte und Pflichten als Flaggenstaaten Unterstützung, einschließlich Schulung, bei der Digitalisierung ihrer Register und ihrer Verfahren zur Erleichterung des Gebrauchs elektronischer Zeugnisse und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands.
4 Bei der Entwicklung von IT-Instrumenten und anderen technischen Lösungen berücksichtigt die Agentur stets die Cybersicherheit.
Article 10 Besuche in den Mitgliedstaaten und Inspektionen
1 Um die Kommission bei der Erfüllung ihrer aus dem AEUV erwachsenden Verpflichtungen und insbesondere bei der Bewertung der wirksamen Umsetzung des einschlägigen Unionsrechts in den Bereichen der Sicherheit des Seeverkehrs und der Verhütung von Verschmutzung zu unterstützen, führt die Agentur gemäß einer vom Verwaltungsrat festgelegten Methodik Besuche in den Mitgliedstaaten durch, wenn die Kommission der Agentur diese Aufgabe überträgt. Diese Methodik beinhaltet einen integrierten Ansatz, der darauf abzielt, mehr als eine Rechtsvorschrift zu überprüfen, die für die Flaggen-, Hafen- oder Küstenstaatsfunktion des betreffenden Mitgliedstaats relevant ist.
2 Die Agentur unterrichtet den betroffenen Mitgliedstaat entsprechend der Methodik gemäß Absatz 1 über den geplanten Besuch, die Namen der beauftragen Bediensteten sowie über den Zeitpunkt des Beginns des Besuchs und seine voraussichtliche Dauer. Die mit der Durchführung des Besuchs beauftragten Bediensteten der Agentur erfüllen diese Aufgabe unter Vorlage einer schriftlichen Verfügung des Exekutivdirektors der Agentur (im Folgenden „Exekutivdirektor“), in der Gegenstand und Ziele des Besuchs genannt sind.
3 Die Agentur kann Inspektionen im Auftrag der Kommission gemäß den Anforderungen der bindenden Rechtsakte der Union durchführen, auch hinsichtlich anerkannter Organisationen, und hinsichtlich der Ausbildung von Seeleuten und der Erteilung von Befähigungszeugnissen für Seeleute in Drittländern gemäß der Richtlinie (EU) 2022/993, wenn die Kommission der Agentur diese Aufgabe überträgt.
4 Die Agentur kann auch Inspektionen von Abwrackeinrichtungen in Drittländern im Namen der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 durchführen, wenn die Kommission der Agentur diese Aufgabe überträgt.
5 Im Anschluss an jeden Besuch oder jede Inspektion gemäß diesem Artikel erstellt die Agentur einen Bericht, den sie der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat übermittelt. Der Bericht folgt einem von der Kommission erstellten Muster.
6 Die Agentur analysiert gegebenenfalls und auf jeden Fall nach Abschluss eines Besuchs- oder Inspektionszyklus gemäß diesem Artikel die Berichte dieses Zyklus, um übergreifende Erkenntnisse zu gewinnen und zu allgemeinen Schlussfolgerungen zur Wirksamkeit und Kosteneffizienz der bestehenden Maßnahmen zu gelangen. Die Agentur legt der Kommission und den Mitgliedstaaten diese Analyse zwecks weiterer Erörterung vor, um relevante Erkenntnisse zu gewinnen und die Verbreitung vorbildlicher Arbeitsmethoden zu fördern.
Article 11 Internationale Beziehungen
1 Auf Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats leistet die Agentur den Mitgliedstaaten und der Kommission die erforderliche technische Unterstützung für die Beteiligung an den einschlägigen Arbeiten der technischen Gremien der IMO, der IAO, soweit es um Fragen der Schifffahrt geht, der Pariser Vereinbarung und den relevanten regionalen Organisationen im Hinblick auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen. Damit diese Aufgaben effizient und wirksam wahrgenommen werden können, kann der Exekutivdirektor — vorbehaltlich entsprechender Vereinbarungen mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) — beschließen, Personal in die Delegation der Union im Vereinigten Königreich zu entsenden, um die Mitgliedstaaten und die Kommission bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Arbeit der IMO zu unterstützen. Dieser Beschluss bedarf der vorherigen Zustimmung der Kommission und des Verwaltungsrats. In diesem Beschluss wird der Umfang der von dem entsendeten Personal auszuübenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und eine Überschneidung der Verwaltungsfunktionen mit denen der Agentur vermieden werden.
2 Auf Ersuchen der Kommission kann die Agentur Staaten, die sich um den Beitritt zur Union bewerben, sowie gegebenenfalls Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik und Ländern, die sich an der Pariser Vereinbarung beteiligen, im Hinblick auf die relevanten Rechtsakte der Union technische Unterstützung leisten, einschließlich der Organisation entsprechender Schulungsmaßnahmen.
3 Die Agentur kann auf Ersuchen der Kommission, des EAD oder beider oder der Mitgliedstaaten Unterstützung bei Verschmutzung durch Schiffe und bei Meeresverschmutzung durch Öl- und Gasanlagen leisten, wenn Drittländer betroffen sind, die ein Regionalmeer mit der Union teilen. Die Agentur leistet die Unterstützung gemäß dem eingerichteten Katastrophenschutzverfahren der Union und im Einklang mit den für Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 geltenden Bedingungen, die analog auf diese Drittländer angewendet werden. Dies erfolgt in Abstimmung mit den bestehenden regionalen Kooperationsvereinbarungen im Zusammenhang mit der Meeresverschmutzung.
4 Unbeschadet des Artikels 24 kann die Agentur Drittländern in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Kommission fallen, auf Ersuchen der Kommission technische Unterstützung leisten.
5 Die Agentur kann nach Genehmigung durch die Kommission Verwaltungsvereinbarungen mit anderen Einrichtungen der Union, die in unter die Zuständigkeit der Agentur fallenden Angelegenheiten tätig sind, schließen und mit diesen zusammenarbeiten. Diese Vereinbarungen und diese Zusammenarbeit bedürfen einer befürwortenden Stellungnahme des Verwaltungsrats, dem anschließend in regelmäßigen Abständen Berichte darüber vorzulegen sind.
6 Der Verwaltungsrat verabschiedet im Rahmen des einheitlichen Programmplanungsdokuments eine Strategie für die internationalen Beziehungen der Agentur in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Agentur fallen.
Article 12 Europäische Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache
1 Die Agentur unterstützt in Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA), wobei jede der Agenturen im Rahmen ihres jeweiligen Mandats tätig wird, die nationalen Behörden, die auf nationaler Ebene und auf Ebene der Union sowie gegebenenfalls auf internationaler Ebene Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, durch a) Austausch, Zusammenführung und Analyse von Informationen aus Schiffsmeldesystemen und anderen von diesen Agenturen unterhaltenen oder ihnen zugänglichen Informationssystemen im Einklang mit den jeweiligen Rechtsgrundlagen und unbeschadet der Eigentumsrechte der Mitgliedstaaten an den Daten; b) Bereitstellung von dem Stand der Technik entsprechende Überwachungs- und Kommunikationsdiensten, einschließlich Weltraum- und Bodeninfrastrukturen und Sensoren, die auf Plattformen jeglicher Art montiert sind; c) Kapazitätsaufbau durch Ausarbeitung von Leitlinien und Empfehlungen und die Einführung bewährter Verfahren sowie durch Schulung und Austausch von Personal; d) Verbesserung des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache, wozu auch die Analyse operativer Herausforderungen und aufkommender Risiken im Bereich des Seeverkehrs zählt; e) gemeinsame Kapazitätsnutzung durch die Planung und Durchführung von Mehrzweckeinsätzen sowie durch die gemeinsame Nutzung von Ausrüstungsgegenständen und Kapazitäten, soweit diese Tätigkeiten von diesen Agenturen koordiniert werden und mit der Zustimmung der zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten erfolgen.
2 Unbeschadet der Kompetenzen des Verwaltungsrats gemäß Artikel 15 wird die genaue Form der Zusammenarbeit zwischen der Agentur, Frontex und der EFCA im Bereich der Küstenwache nach Maßgabe ihrer jeweiligen Mandate sowie der für diese Agenturen geltenden Finanzregelungen in einer Arbeitsvereinbarung festgelegt. Diese Vereinbarung wird vom Verwaltungsrat, vom Verwaltungsrat von Frontex und vom Verwaltungsrat der EFCA gebilligt.
3 Die Kommission stellt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, der Agentur, Frontex und der EFCA ein Handbuch für die europäische Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache zur Verfügung. Dieses Handbuch enthält Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Verfahren für den Informationsaustausch. Die Kommission nimmt das Handbuch in Form einer Empfehlung an.
4 Die im vorliegenden Artikel beschriebenen Aufgaben lassen die in den Artikeln 4 bis 11 genannten Aufgaben der Agentur sowie die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten, insbesondere als Flaggen-, Hafen- oder Küstenstaaten, unberührt.
Article 13 Kommunikation und Verbreitung
Die Agentur kann im Rahmen ihres Mandats von sich aus Öffentlichkeitsarbeit leisten, um ihre Arbeit zu bewerben und einschlägige Leitlinien zu verbreiten. Die Öffentlichkeitsarbeit muss die übrigen in den Artikeln 3 bis 12 genannten Aufgaben unterstützen und mit den einschlägigen Vorgaben des Verwaltungsrats für die Öffentlichkeitsarbeit und Informationsverbreitung im Einklang stehen. Der Verwaltungsrat aktualisiert diese Vorgaben regelmäßig auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse.
Article 14 Verwaltungs- und Leitungsstruktur
Die Verwaltungs- und Leitungsstruktur der Agentur besteht aus a) einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 16 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt; b) einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 22 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.
Article 15 Zusammensetzung des Verwaltungsrats
1 Der Verwaltungsrat setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und vier Vertretern der Kommission zusammen, die alle stimmberechtigt sind. Dem Verwaltungsrat gehören auch vier Vertreter der von den Zielen der Agentur gemäß Artikel 2 am stärksten betroffenen Wirtschaftszweige an, die von der Kommission benannt werden und kein Stimmrecht haben. Alle Mitglieder des Verwaltungsrats werden aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrung und Sachkenntnis auf den in Artikel 2 genannten Gebieten ernannt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission streben jeweils eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat an. Einer der vier Vertreter der Wirtschaftszweige ist ein Vertreter des Rahmens für die ständige Zusammenarbeit der Sicherheitsuntersuchungsbehörden gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2009/18/EG.
2 Jeder Mitgliedstaat und die Kommission ernennen ihre Mitglieder im Verwaltungsrat sowie einen Stellvertreter für den Fall der Abwesenheit des Mitglieds.
3 Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt vier Jahre. Eine Wiederernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats ist zulässig.
4 Alle Mitglieder und Stellvertreter des Verwaltungsrats geben bei Amtsantritt eine schriftliche Erklärung darüber ab, dass bei ihnen keine Interessenkonflikte vorliegen. Alle Mitglieder und Stellvertreter des Verwaltungsrats aktualisieren ihre Erklärung, wenn sich im Hinblick auf etwaige Interessenkonflikte Änderungen ergeben. Die Agentur veröffentlicht diese Erklärungen und Aktualisierungen auf ihrer Website.
Article 16 Aufgaben des Verwaltungsrats
1 Um sicherzustellen, dass die Agentur ihren Auftrag erfüllt, hat der Verwaltungsrat a) allgemeine und strategische Leitlinien für die Tätigkeiten der Agentur festzulegen; b) jährlich mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder nach Erhalt der Stellungnahme der Kommission und im Einklang mit Artikel 17 das einheitliche Programmplanungsdokument der Agentur anzunehmen; c) mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder den jährlichen Haushaltsplan und den Stellenplan der Agentur festzustellen und andere Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Agentur nach Kapitel VI wahrzunehmen; d) mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder den konsolidierten Jahresbericht über die Tätigkeiten der Agentur anzunehmen, ihn bis zum 1. Juli jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und den Mitgliedstaaten vorzulegen und ihn öffentlich zugänglich zu machen; e) nach Artikel 24 die für die Agentur geltende Finanzregelung zu erlassen; f) mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Stellungnahme zu den endgültigen Rechnungen der Agentur abzugeben; g) eine Methodik für die Besuche gemäß Artikel 10 festzulegen; h) Verwaltungsvereinbarungen gemäß Artikel 11 Absatz 5 zu prüfen und zu genehmigen; i) eine Betrugsbekämpfungsstrategie festzulegen, die — unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens der durchzuführenden Maßnahmen — in einem angemessenen Verhältnis zu den Betrugsrisiken steht; j) Vorschriften zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei seinen Mitgliedern zu erlassen und öffentlich bekannt zu geben und die Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats jährlich auf der Website der Agentur öffentlich zugänglich zu machen; k) Vorschriften und Verfahren zur Transparenz in Bezug auf Lobbytätigkeiten und die Beteiligung Dritter an der Ausarbeitung von Berichten oder anderen Dokumenten, die von der Agentur herausgegeben werden, insbesondere wenn sie diese Dritten betreffen, anzunehmen und sie auf seiner Website zu veröffentlichen; l) die in Artikel 13 genannten Vorgaben für die Öffentlichkeitsarbeit und Informationsverbreitung auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse zu beschließen und regelmäßig zu aktualisieren; m) sich mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Geschäftsordnung zu geben und diese öffentlich zugänglich zu machen; n) im Einklang mit Absatz 2 in Bezug auf das Personal der Agentur diejenigen Befugnisse auszuüben, die der Anstellungsbehörde durch das in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates festgelegte Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Beamtenstatut“) und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde durch die ebenfalls in der genannten Verordnung festgelegten Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten“) übertragen werden; o) Durchführungsbestimmungen zum Beamtenstatut und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nach Artikel 110 Absatz 2 des Beamtenstatuts zu erlassen; p) mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder den Exekutivdirektor gemäß Artikel 21 zu ernennen, ihm Leitlinien vorzugeben und seine Tätigkeit zu überwachen sowie gegebenenfalls seine Amtszeit zu verlängern oder ihn seines Amtes zu entheben; q) Verfahren für die Beschlussfassung des Exekutivdirektors festzulegen; r) gegebenenfalls einen Rechnungsführer zu ernennen, der dem Beamtenstatut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten unterliegt und in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist; s) geeignete Folgemaßnahmen zu Feststellungen und Empfehlungen sicherzustellen, die sich aus den internen oder externen Prüfberichten und Bewertungen sowie aus den Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) ergeben; t) mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder alle Beschlüsse über die Schaffung und gegebenenfalls Anpassung der internen Strukturen der Agentur zu fassen, einschließlich der Einsetzung von Beratungs- oder Arbeitsgruppen ohne Entscheidungsbefugnisse, wobei auf eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu achten ist; u) mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder die Modalitäten für die Beteiligung von Drittstaaten an der Arbeit der Agentur gemäß Artikel 23 zu genehmigen; v) eine Strategie für Effizienzgewinne und Synergien anzunehmen; w) die in Artikel 36 genannten internen Sicherheitsvorschriften der Agentur anzunehmen; x) den Datenschutzbeauftragten der Agentur zu ernennen. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe g überprüft der Verwaltungsrat, wenn die Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Annahme dieser Methodik erklärt, dass sie damit nicht einverstanden ist, die Methodik und legt sie — gegebenenfalls in geänderter Form — in zweiter Lesung entweder mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder unter Einschluss der Vertreter der Kommission oder durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten fest.
2 Der Verwaltungsrat erlässt nach Artikel 110 Absatz 2 des Beamtenstatuts einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Beamtenstatuts und von Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem die einschlägigen Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor übertragen und die Voraussetzungen festlegt werden, unter denen diese Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiterübertragen. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Verwaltungsrat die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem weiterübertragenen Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.
Article 17 Jährliche und mehrjährige Programmplanung
1 Bis zum 30. November jedes Jahres nimmt der Verwaltungsrat anhand eines vom Exekutivdirektor vorgelegten Entwurfs und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission ein einheitliches Programmplanungsdokument an, das die jährliche und die mehrjährige Programmplanung enthält. Der Verwaltungsrat legt dieses Dokument dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vor. Erklärt die Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Annahme des einheitlichen Programmplanungsdokuments, dass sie damit nicht einverstanden ist, so überprüft der Verwaltungsrat das einheitliche Programmplanungsdokument und nimmt es innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung durch die Kommission — gegebenenfalls in geänderter Form — in zweiter Lesung mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder unter Einschluss der Vertreter der Kommission oder durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten an.
2 Das einheitliche Programmplanungsdokument wird nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Union endgültig und ist erforderlichenfalls entsprechend anzupassen.
3 Das Jahresarbeitsprogramm umfasst detaillierte Ziele und erwartete Ergebnisse einschließlich Leistungsindikatoren. Es enthält ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen und eine Aufstellung der den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen finanziellen und personellen Ressourcen gemäß den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements. Das Jahresarbeitsprogramm muss mit dem mehrjährigen Arbeitsprogramm im Einklang stehen. Darin ist klar anzugeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorangegangenen Haushaltsjahr hinzugefügt, geändert oder gestrichen wurden. Die jährliche oder mehrjährige Programmplanung oder beide enthalten die Strategie für die Beziehungen zu Drittländern oder internationalen Organisationen gemäß Artikel 11 und die mit dieser Strategie verknüpften Maßnahmen.
4 Der Verwaltungsrat ändert das angenommene Jahresarbeitsprogramm, wenn der Agentur eine neue Aufgabe übertragen wird. Die Aufnahme einer solchen neuen Aufgabe in das Jahresarbeitsprogramm erfolgt vorbehaltlich einer Analyse der Auswirkungen auf die personellen und finanziellen Ressourcen sowie eines möglichen Beschlusses des Verwaltungsrats zur Verschiebung anderer Aufgaben.
5 Unbeschadet des Rechts des Verwaltungsrats, bestimmte Aufgaben und Tätigkeiten in der jährlichen und mehrjährigen Programmplanung vorrangig zu behandeln, prüft und genehmigt der Verwaltungsrat im Rahmen der Erstellung des einheitlichen Programmplanungsdokuments die Ersuchen der Kommission oder der Mitgliedstaaten um technische Unterstützung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 4 Absätze 2, 9 und 10, Artikel 5 Absätze 6, 8 und 10, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absätze 6 und 7, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 11 Absätze 2 und 4. Die Genehmigung solcher Ersuchen a) lässt die anderen Aufgaben der Agentur unberührt; b) erfolgt unter Vermeidung von Doppelarbeit; c) erfolgt vorbehaltlich einer Analyse der Auswirkungen auf die personellen und finanziellen Ressourcen; und d) erfolgt vorbehaltlich eines möglichen Beschlusses des Verwaltungsrats zur Verschiebung anderer Aufgaben.
6 Wesentliche Änderungen am Jahresarbeitsprogramm werden nach demselben Verfahren angenommen wie das ursprüngliche Jahresarbeitsprogramm. Der Verwaltungsrat kann die Befugnis zur Vornahme nicht wesentlicher Änderungen am Jahresarbeitsprogramm dem Exekutivdirektor übertragen.
7 Im mehrjährigen Arbeitsprogramm wird die strategische Gesamtplanung einschließlich Zielen, erwarteten Ergebnissen und Leistungsindikatoren festgelegt. Es enthält ferner die Ressourcenplanung einschließlich des Mehrjahreshaushalts und des Personals.
8 Die strategische Programmplanung gemäß Absatz 7 wird bei Bedarf aktualisiert, insbesondere um dem Ergebnis der in Artikel 38 genannten Bewertung Rechnung zu tragen. Die Ressourcenplanung gemäß Absatz 7 wird jährlich aktualisiert.
Article 18 Vorsitz des Verwaltungsrats
1 Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt.
2 Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen automatisch an die Stelle des Vorsitzenden.
3 Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt vier Jahre und kann einmal verlängert werden. Endet jedoch die Mitgliedschaft des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden im Verwaltungsrat während seiner Amtszeit, so endet auch diese automatisch am selben Tag.
Article 19 Sitzungen des Verwaltungsrats
1 Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden gemäß seiner Geschäftsordnung abgehalten und von seinem Vorsitzenden einberufen.
2 Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen teil, es sei denn, der Vorsitzende entscheidet, dass die Teilnahme des Exekutivdirektors zu einem Interessenkonflikt führen könnte, oder der Verwaltungsrat fasst einen Beschluss, jeweils gemäß Artikel 32.
3 Zweimal jährlich findet eine ordentliche Sitzung des Verwaltungsrats statt. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag der Kommission oder eines Drittels der Mitgliedstaaten zusammen.
4 Wenn Vertraulichkeit zu wahren ist oder wenn Interessenkonflikte auftreten könnten, kann der Verwaltungsrat beschließen, dass bestimmte Tagesordnungspunkte in Abwesenheit der betroffenen Mitglieder erörtert werden. Das berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten oder der Kommission, sich von einem Stellvertreter oder einer anderen Person vertreten zu lassen. Ausführliche Vorschriften für die Anwendung dieser Bestimmung werden in die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats aufgenommen.
5 Der Verwaltungsrat kann alle Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, bei bestimmten Tagesordnungspunkten als Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen einladen.
6 Die Mitglieder des Verwaltungsrats können im Einklang mit der Geschäftsordnung Berater oder Sachverständige hinzuziehen.
7 Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von der Agentur wahrgenommen.
Article 20 Abstimmungsregeln des Verwaltungsrats
1 Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.
2 Erhebt die Kommission schwerwiegende Bedenken gegenüber einem dem Verwaltungsrat vorgelegten Vorschlag für einen Beschluss über Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715, dem Beamtenstatut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, so verschiebt der Verwaltungsrat die Annahme des betreffenden Beschlusses. Innerhalb von 15 Tagen nachdem die Kommission schwerwiegende Bedenken gegenüber einem dem Verwaltungsrat vorgelegten Vorschlag für einen Beschluss erhoben hat, überprüft der Verwaltungsrat diesen Beschluss und nimmt ihn — gegebenenfalls in geänderter Form — in zweiter Lesung entweder mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder unter Einschluss der Vertreter der Kommission oder mit Vierfünftelmehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten an.
3 Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme. Der Exekutivdirektor nimmt nicht an der Abstimmung teil.
4 Bei Abwesenheit eines Mitglieds des Verwaltungsrats ist sein Stellvertreter berechtigt, dessen Stimmrecht auszuüben.
5 Die näheren Einzelheiten der Abstimmungsmodalitäten einschließlich der Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied des Verwaltungsrats im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann, werden in der Geschäftsordnung festgelegt.
Article 21 Ernennung, Verlängerung der Amtszeit und Amtsenthebung
1 Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat auf der Grundlage seiner Verdienste und nachgewiesener Kompetenzen und Erfahrungen, die einen Bezug zum Seeverkehrssektor aufweisen, aus einer Liste von Kandidaten ernannt, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorschlägt, wobei der Grundsatz der ausgewogenen Vertretung der Geschlechter und der geografischen Ausgewogenheit gewahrt wird.
2 Vor der Ernennung wird der vom Verwaltungsrat ausgewählte Kandidat aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.
3 Beim Abschluss des Vertrags des Exekutivdirektors wird die Agentur durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.
4 Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Rechtzeitig vor Ablauf dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Bewertung vor, bei der die Leistung des Exekutivdirektors sowie die künftigen Aufgaben und Herausforderungen für die Agentur berücksichtigt werden, und legt dem Verwaltungsrat diese zusammen mit dem Vorschlag für eine Verlängerung der Amtszeit zur Information vor.
5 Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit des Exekutivdirektors auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 4‚ einmal um höchstens fünf Jahre verlängern. Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat von seiner Absicht, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Bevor der Verwaltungsrat beschließt, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern, kann der Exekutivdirektor aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.
6 Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf nicht an einem anderen Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.
7 Der Exekutivdirektor kann nur durch einen Beschluss des Verwaltungsrats auf Vorschlag entweder der Kommission oder von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats seines Amtes enthoben werden.
8 Der Exekutivdirektor wird nach Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten als Bediensteter auf Zeit bei der Agentur eingestellt.
Article 22 Aufgaben und Zuständigkeiten des Exekutivdirektors
1 Der Exekutivdirektor leitet die Agentur gemäß den Beschlüssen des Verwaltungsrats und ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.
2 Unbeschadet der Befugnisse der Kommission und des Verwaltungsrats übt der Exekutivdirektor sein Amt unabhängig aus und darf von Regierungen oder sonstigen Stellen weder Weisungen anfordern noch entgegennehmen.
3 Der Exekutivdirektor erstattet dem Europäischen Parlament über die Erfüllung seiner Pflichten Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird. Der Rat kann den Exekutivdirektor auffordern, über die Erfüllung seiner Pflichten Bericht zu erstatten.
4 Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter der Agentur.
5 Der Exekutivdirektor ist für die Erfüllung der der Agentur mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben zuständig. Der Exekutivdirektor ist insbesondere dafür zuständig, a) die nachhaltige und effiziente Führung der laufenden Geschäfte der Agentur sicherzustellen; b) die Arbeiten und das Personal der Agentur im Rahmen der Beschlüsse des Verwaltungsrats zu organisieren, zu leiten und zu beaufsichtigen; c) die Beschlüsse des Verwaltungsrats vorzubereiten und durchzuführen; d) den Entwurf der für die Agentur geltenden Finanzregelung zur Annahme durch den Verwaltungsrat auszuarbeiten; e) den Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur gemäß Artikel 26 zu erstellen und den Haushaltsplan der Agentur gemäß Artikel 27 auszuführen; f) den Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments auszuarbeiten und nach Konsultation der Kommission mindestens vier Wochen vor der betreffenden Verwaltungsratssitzung dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen; g) das einheitliche Programmplanungsdokument umzusetzen, die Fortschritte anhand der einschlägigen Indikatoren zu bewerten und dem Verwaltungsrat über die Umsetzung Bericht zu erstatten; h) den konsolidierten Jahresbericht über die Tätigkeit der Agentur auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Prüfung und Annahme vorzulegen; i) alle Ersuchen um technische Unterstützung gemäß Artikel 17 Absatz 5 zu beantworten; j) nach Konsultation der Kommission über die Durchführung der in Artikel 10 genannten Besuche und Inspektionen nach der vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe g festgelegten Methodik für Besuche zu entscheiden; k) den Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen mit anderen Einrichtungen der Union, die in den Zuständigkeitsbereichen der Agentur tätig sind, zu beschließen, sofern der Entwurf der betreffenden Vereinbarung zuerst der Kommission und dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme nach Artikel 11 Absatz 5 unterbreitet wurde und der Verwaltungsrat innerhalb von vier Wochen nach seiner Vorlage keine Einwände erhoben hat; l) alle erforderlichen Schritte, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften und der Veröffentlichung von Mitteilungen, zu unternehmen, um das Funktionieren der Agentur gemäß dieser Verordnung sicherzustellen; m) ein wirksames Beobachtungssystem einzuführen, das es ermöglicht, die von der Agentur erzielten Ergebnisse an den in dieser Verordnung festgelegten Zielen und Aufgaben zu messen; n) ein wirksames und effizientes internes Kontrollsystem einzurichten und sein ordnungsgemäßes Funktionieren sicherzustellen sowie wesentliche Änderungen an diesem System dem Verwaltungsrat zu melden; o) die Durchführung von Risikobewertungen und eines Risikomanagements für die Agentur sicherzustellen; p) einen Aktionsplan mit Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen auszuarbeiten, die sich aus internen oder externen Prüfberichten und Bewertungen sowie aus Untersuchungen des OLAF und der EUStA nach Artikel 35 ergeben, und zweimal im Jahr der Kommission sowie regelmäßig dem Verwaltungsrat über die Fortschritte Bericht zu erstatten; q) die finanziellen Interessen der Union durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen — unbeschadet der Untersuchungsbefugnisse des OLAF und der EUStA — und, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen, auch finanzieller Art, zu schützen; r) eine Betrugsbekämpfungsstrategie, eine Strategie für Effizienzgewinne und Synergien, eine Strategie für die Zusammenarbeit mit Drittländern oder internationalen Organisationen oder beiden sowie eine Strategie für die Systeme des Organisationsmanagements und der internen Kontrolle für die Agentur auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen; s) in Bezug auf das von der Agentur eingestellte Personal Vielfalt zu fördern und eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter sicherzustellen; t) Einstellungen auf möglichst breiter geografischer Grundlage vorzunehmen; u) eine Kommunikationsstrategie für die Agentur zu konzipieren und umzusetzen; v) sonstige Aufgaben wahrzunehmen, die ihm vom Verwaltungsrat anvertraut oder übertragen werden oder die in dieser Verordnung gegebenenfalls vorgesehen sind. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe m legt der Exekutivdirektor im Einvernehmen mit der Kommission und dem Verwaltungsrat maßgeschneiderte Leistungsindikatoren fest, die eine effektive Bewertung der erzielten Ergebnisse ermöglichen. Der Exekutivdirektor stellt sicher, dass die Organisationsstruktur der Agentur im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Ressourcen regelmäßig an die sich ändernden Erfordernisse angepasst wird. Diesbezüglich legt der Exekutivdirektor regelmäßige Bewertungsverfahren entsprechend den anerkannten fachspezifischen Standards fest.
Article 23 Beteiligung von Drittländern
1 Die Agentur steht der Beteiligung von Drittländern offen, die mit der Union Übereinkünfte geschlossen haben, mit denen sie das Unionsrecht auf dem Gebiet der Sicherheit des Seeverkehrs, Gefahrenabwehr im Seeverkehr, Verhütung der Verschmutzung und Bekämpfung von Verschmutzung durch Schiffe übernommen haben und anwenden.
2 Gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Übereinkünfte werden von der Agentur nach Stellungnahme der Kommission und nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat Vereinbarungen geschlossen, in denen Art und Umfang der Beteiligung dieser Drittländer an den Arbeiten der Agentur sowie detaillierte Regeln dafür, einschließlich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen und Personal, festgelegt sind.
Article 24 Finanzregelung
Die für die Agentur geltende Finanzregelung wird vom Verwaltungsrat nach Konsultation der Kommission erlassen. Die Finanzregelung darf von der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 nur abweichen, wenn dies wegen der Arbeitsweise der Agentur erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.
Article 25 Haushaltsplan
1 Für jedes Haushaltsjahr — das dem Kalenderjahr entspricht — wird ein Voranschlag aller Einnahmen und Ausgaben der Agentur erstellt und im Haushaltsplan der Agentur ausgewiesen.
2 Der Haushalt der Agentur muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
3 Unbeschadet anderer Ressourcen setzen sich die Einnahmen der Agentur zusammen aus a) einem in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Beitrag der Union und Finanzhilfen von Einrichtungen der Union; b) eventuellen Beiträgen von Drittländern, die gemäß Artikel 23 an den Arbeiten der Agentur beteiligt sind; c) Entgelten für Infrastruktur, Veröffentlichungen, Schulungsmaßnahmen oder sonstige in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Dienste, die von der Agentur erbracht werden; d) allen freiwilligen Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten, Drittländern oder anderen Einrichtungen, sofern diese Beiträge transparent und im Haushaltsplan eindeutig ausgewiesen sind und die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Agentur nicht beeinträchtigen.
4 Die Ausgaben der Agentur umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.
Article 26 Aufstellung des Haushaltsplans
1 Der Exekutivdirektor erstellt jedes Jahr einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr, einschließlich des Stellenplans, und übermittelt ihn dem Verwaltungsrat.
2 Auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Entwurfs nimmt der Verwaltungsrat einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr an.
3 Der vorläufige Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur wird der Kommission jedes Jahr bis zum 31. Januar übermittelt. Der Verwaltungsrat übermittelt der Kommission den endgültigen Entwurf des Voranschlags bis zum 31. März des betreffenden Jahres.
4 Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union dem Europäische Parlament und dem Rat (im Folgenden „Haushaltsbehörde“).
5 Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan der Union in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union ein, den sie gemäß Artikel 313 und 314 AEUV der Haushaltsbehörde vorlegt.
6 Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Beitrag zur Agentur.
7 Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Agentur fest.
8 Der Haushaltsplan der Agentur wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.
9 Für Immobilienprojekte, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt der Agentur haben, gilt die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715.
Article 27 Ausführung des Haushaltsplans
1 Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.
2 Jedes Jahr übermittelt der Exekutivdirektor der Haushaltsbehörde alle Informationen, die für die Ergebnisse von Bewertungsverfahren von Belang sind.
Article 28 Rechnungslegung und Entlastung
1 Bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen.
2 Bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahrs übermittelt die Agentur dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Rechnungshof den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement.
3 Bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Europäischen Rechnungshof die mit den Rechnungen der Kommission konsolidierten vorläufigen Rechnungen der Agentur.
4 Nach Eingang der Bemerkungen des Europäischen Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen der Agentur gemäß Artikel 252 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung die endgültigen Rechnungen der Agentur und legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.
5 Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Rechnungen der Agentur ab.
6 Der Rechnungsführer der Agentur leitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof die endgültigen Rechnungen zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli des folgenden Haushaltsjahrs zu.
7 Die endgültigen Rechnungen werden bis zum 15. November des folgenden Haushaltsjahrs im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
8 Der Exekutivdirektor übermittelt dem Europäischen Rechnungshof bis zum 30. September eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Der Exekutivdirektor übermittelt diese Antwort auch dem Verwaltungsrat.
9 Im Einklang mit Artikel 267 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 unterbreitet der Exekutivdirektor dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das fragliche Haushaltsjahr notwendigen Informationen.
10 Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N.
Article 29 Allgemeine Bestimmung
Für das Personal der Agentur gelten das Beamtenstatut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die von den Organen der Union im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Vorschriften zur Durchführung des Beamtenstatuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.
Article 30 Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstiges Personal
1 Die Agentur kann auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges Personal zurückgreifen, das nicht von der Agentur selbst beschäftigt wird.
2 Der Verwaltungsrat beschließt Vorschriften für die Abordnung nationaler Sachverständiger zur Agentur.
Article 31 Rechtsform und Sitz
1 Die Agentur ist eine Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Die Agentur besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und vor Gericht stehen.
3 Die Agentur wird durch ihren Exekutivdirektor vertreten.
4 Sitz der Agentur ist Lissabon, Portugal.
5 Auf Ersuchen der Kommission kann der Verwaltungsrat nach Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten und in Zusammenarbeit mit ihnen und unter gebührender Berücksichtigung der Auswirkungen auf den Haushaltsplan — gegebenenfalls einschließlich des Beitrags, den die betroffenen Mitgliedstaaten leisten — die regionalen Zentren einrichten, die für die möglichst effiziente und effektive Erfüllung von Aufgaben der Agentur erforderlich sind. In dem entsprechenden Beschluss legt der Verwaltungsrat den Tätigkeitsbereich der regionalen Zentren genau fest, wobei unnötige finanzielle Kosten zu vermeiden sind und die Zusammenarbeit mit bestehenden regionalen und nationalen Netzwerken auszubauen ist.
Article 32 Vorrechte und Befreiungen
Für die Agentur und ihr Personal gilt das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.
Article 33 Sprachenregelung
1 Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 des Rates gelten für die Agentur.
2 Die von der Agentur benötigten Übersetzungsleistungen und sonstigen sprachbezogenen Dienstleistungen mit Ausnahme von Dolmetscherdiensten werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.
Article 34 Transparenz
1 Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates findet Anwendung auf die Dokumente der Agentur.
2 Der Verwaltungsrat legt innerhalb von sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung die Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.
3 Gegen Entscheidungen der Agentur gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe der Artikel 228 bzw. 263 AEUV Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erhoben werden.
4 Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur unterliegt der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates .
Article 35 Betrugsbekämpfung
1 Zur Erleichterung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 erlässt die Agentur geeignete Bestimmungen, die für das gesamte Personal der Agentur gelten.
2 Der Europäische Rechnungshof ist befugt, bei allen Begünstigten, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel von der Agentur erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.
3 Das OLAF kann auf der Grundlage der Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von der Agentur finanzierten Finanzhilfen oder Verträgen Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
4 Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist dem Rechnungshof, dem OLAF und der EUStA in Kooperationsabkommen mit Drittländern und internationalen Organisationen, in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen der Agentur ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.
Article 36 Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und vertraulichen Informationen, die nicht zu den Verschlusssachen zählen
Die Agentur erlässt ihre eigenen Sicherheitsvorschriften, die den in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 und (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission festgelegten Sicherheitsvorschriften der Kommission für den Schutz von EU-Verschlusssachen und vertraulichen Informationen, die nicht zu den Verschlusssachen zählen, gleichwertig sind. Die Sicherheitsvorschriften der Agentur müssen unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung solcher Verschlusssachen und vertraulichen Informationen enthalten.
Article 37 Haftung
1 Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
2 Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag ist der EuGH zuständig.
3 Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur einen durch die Agentur oder ihre Bediensteten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
4 Für Streitigkeiten über den Schadensersatz nach Absatz 3 ist der EuGH zuständig.
5 Die persönliche Haftung der Bediensteten der Agentur gegenüber der Agentur bestimmt sich nach den Vorschriften des Beamtenstatuts bzw. der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.
Article 38 Bewertung und Überprüfung
1 Die Kommission führt spätestens am 19. Januar 2031 und danach alle fünf Jahre eine Bewertung durch, um insbesondere die Wirkung, Wirksamkeit und Effizienz der Agentur und ihrer Arbeitsmethoden zu prüfen, wobei der Stellungnahme des Verwaltungsrats Rechnung zu tragen ist. Im Rahmen dieser Bewertung wird insbesondere geprüft, ob das Mandat der Agentur — insbesondere zur Berücksichtigung der Entwicklung des Unionsrechts im Bereich des Seeverkehrs — möglicherweise geändert werden muss und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte sowie ob es erforderlich ist, eine Gebühren- und Entgeltregelung einzuführen und Dienste zu ermitteln, die die Agentur im Rahmen dieser Regelung anbieten kann.
2 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat den Bewertungsbericht zusammen mit ihren diesbezüglichen Schlussfolgerungen vor. Die Ergebnisse der Bewertung werden veröffentlicht.
3 Anlässlich jeder zweiten Bewertung bewertet die Kommission im Hinblick auf die Ziele, das Mandat und die Aufgaben der Agentur auch die von der Agentur erzielten Ergebnisse. Ist die Kommission der Auffassung, dass Ziele, Mandat und Aufgaben der Agentur deren Fortbestehen nicht länger rechtfertigen, so kann sie eine entsprechende Änderung oder die Aufhebung dieser Verordnung vorschlagen.
Article 39 Verwaltungsuntersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten
Die Tätigkeit der Agentur ist Gegenstand von Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten nach Artikel 228 AEUV.
Article 40 Übergangsbestimmungen
1 Abweichend von Artikel 15 der vorliegenden Verordnung bleiben die Mitglieder des Verwaltungsrats, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 vor dem 18. Januar 2026 ernannt wurden, bis zum Ende ihrer Amtszeit als Mitglieder des Verwaltungsrats im Amt, unbeschadet des Rechts jedes Mitgliedstaats, einen neuen Vertreter zu ernennen.
2 Der auf der Grundlage von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 ernannte Exekutivdirektor behält die Stelle des Exekutivdirektors mit den in Artikel 22 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Aufgaben und Zuständigkeiten bei.
3 Das Inkrafttreten dieser Verordnung lässt alle am 18. Januar 2026 geltenden Arbeitsverträge unberührt.
Article 41 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 wird aufgehoben.
Article 42 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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