Durchführungsverordnung (EU) 2025/2505 der Kommission vom 11. Dezember 2025 zur Zulassung von Guanidinoessigsäure und einer Zubereitung aus Guanidinoessigsäure als Futtermittelzusatzstoffe für Absetzferkel und Mastschweine in Tränkwasser sowie für Masttruthühner und Jungtruthühner für die Zucht in Futtermitteln und Tränkwasser (Zulassungsinhaber: Alzchem Trostberg GmbH) und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2628
Text
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Article 1 Zulassung
Der im Anhang beschriebene Stoff und die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.
Article 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2628
In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2628 wird in die Spalte „Sonstige Bestimmungen“ in jeder der vier Tabellen folgender Punkt eingefügt: „6. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufnahme von Tränkwasser im Verhältnis zu Futtermitteln durch die Tiere ist sicherzustellen, dass die über das Tränkwasser verabreichte Menge an Guanidinoessigsäure nicht über derjenigen bei einer Fütterung mit dem Höchstgehalt von 1200 mg/kg Alleinfuttermittel liegt.“
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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