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EGKS Hohe Behörde: Entscheidung Nr. 24/54 betreffend eine Verordnung über die Tatbestandsmerkmale der Kontrolle eines Unternehmens auf Grund des Artikels 66 § 1 des Vertrages vom 6. Mai 1954

CELEX
31954S0024
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1954-05-06
In force since
1954-06-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

EGKS Hohe Behörde: Entscheidung Nr. 24/54 betreffend eine Verordnung über die Tatbestandsmerkmale der Kontrolle eines Unternehmens auf Grund des Artikels 66 § 1 des Vertrages vom 6. Mai 1954 Amtsblatt Nr. 009 vom 11/05/1954 S. 0345 - 0346 Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1952-1958 S. 0016 Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1952-1958 S. 0016 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0013 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0014 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0014 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 8 Band 1 S. 0003 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 8 Band 1 S.

0003 HOHE BEHÖRDE ENTSCHEIDUNGEN ENTSCHEIDUNG Nr. 24/54 betreffend eine Verordnung über die Tatbestandsmerkmale der Kontrolle eines Unternehmens auf Grund des Artikels 66 § 1 des Vertrages. Vom 6. Mai 1954. Auf Grund des Artikels 66 des Vertrages, in der Erwägung, daß die Hohe Behörde gemäß Artikel 66 § 1 in einer Verordnung die Tatbestandsmerkmale der Kontrolle eines Unternehmens zu bestimmen hat, in der Erwägung, daß die Kontrolle sowohl dem Inhaber eines Rechtes zustehen kann als auch demjenigen, der befugt ist, ein Recht in voller Unabhängigkeit auszuüben, erlässt die Hohe Behörde nach Anhörung des Rates folgende ENTSCHEIDUNG:

Artikel 1 Die Tatbestandsmerkmale, die die Kontrolle eines Unternehmens begründen, sind folgende Rechte oder Verträge, wenn sie, einzeln oder zusammen, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die Möglichkeit gewähren, die Tätigkeit eines Unternehmens auf dem Gebiete der Erzeugung, der Preise, der Investierungen, der Versorgung, des Absatzes oder der Verwendung des Gewinns zu bestimmen: 1. Eigentum oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens eines Unternehmens; 2. Rechte oder Verträge, die Einfluß auf die Bestellung, die Entscheidungen oder Beschlüsse der Organe eines Unternehmens gewähren;

3. Rechte oder Verträge, auf Grund deren eine Person, allein oder zusammen mit anderen, die Geschäfte eines Unternehmens führen kann; 4. Verträge mit einem Unternehmen über die Bildung oder Verwendung seines Gewinns; 5. Verträge mit einem Unternehmen über die Gesamtheit oder einen erheblichen Teil seines Bedarfs oder Absatzes seiner Erzeugnisse, soweit diese Verträge nach Menge oder Laufzeit das Maß der handelsüblichen Beschaffungs- oder Absatzverträge überschreiten. Artikel 2 Die Kontrolle eines Unternehmens im Sinne des Artikels 1 wird nicht begründet, wenn Banken oder Finanzierungsunternehmen bei der Gründung oder der Kapitalerhöhung eines Unternehmens Anteilsrechte an diesem zum Zwecke der Veräusserung auf dem Markt erwerben, sofern sie die sich aus diesen Anteilsrechten ergebenden Stimmrechte nicht ausüben.

Artikel 3 (1) Die in Artikel 1 aufgeführten Tatbestandsmerkmale begründen die Kontrolle eines Unternehmens für diejenigen Personen, Unternehmen oder Gruppen von Personen oder Unternehmen 1. die aus diesen Rechten oder Verträgen selbst berechtigt sind, 2. die, obwohl sie aus diesen Rechten oder Verträgen nicht selbst berechtigt sind, die Befugnis haben, die sich daraus ergebenden Rechte auszuüben, 3. die als Treuhänder Eigentümer von Vermögensgegenständen eines Unternehmens oder von Anteilsrechten an einem Unternehmen sind und befugt sind, die sich daraus ergebenden Rechte auszuüben. (2) Beruht die Befugnis, Rechte anderer auszuüben, auf Rechtsgeschäft, so gilt Absatz 1 Nr.

2 und 3 nicht, wenn der Ermächtigte nachweist, 1. daß diese Befugnis jederzeit widerruflich ist, 2. und daß er an bestimmte Weisungen seines Machtgebers gebunden ist, 3. und daß er befugt ist, der Hohen Behörde auf deren Wunsch Namen und Anschrift seines Machtgebers mitzuteilen. Artikel 4 Diese Entscheidung tritt innerhalb der Gemeinschaft am 1. Juni 1954 in Kraft. Die vorstehende Entscheidung wurde von der Hohen Behörde in der Sitzung vom 6. Mai 1954 beraten und beschlossen. Für die Hohe Behörde Der Präsident Jean MONNET

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