EWG, Rat: Satzung des Verkehrsausschusses Amtsblatt Nr. 025 vom 27/11/1958 S. 0509 - 0510 Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1952-1958 S. 0072 Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1952-1958 S. 0072 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 1 S. 0017 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 1 S. 0029 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 1 S. 0029 EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT DER RAT INFORMATIONEN SATZUNG DES VERKEHRSAUSSCHUSSES DER RAT, gestützt auf Artikel 83 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, wonach bei der Kommission aus Sachverständigen, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten ernannt werden, ein beratender Ausschuß zu bilden ist, den die Kommission je nach Bedarf und unbeschadet der Befugnisse der fachlichen Gruppe Verkehr des Wirtschaftsund Sozialausschusses in Verkehrsfragen anhört, gestützt auf Artikel 153 des genannten Vertrages, wonach der Rat nach Stellungnahme der Kommission die rechtliche Stellung der im Vertrag vorgesehenen Ansprüche regelt, und nach Einholung der Stellungnahme der Kommission, BESCHLIESST HIERMIT, die Satzung des Verkehrsausschusses wie folgt festzulegen:
Artikel 1 Der Ausschuß besteht aus Sachverständigen für Verkehrsfragen, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten ernannt werden. Jede Regierung ernennt einen oder zwei höhere Beamte der Zentralverwaltung als Sachverständige. Sie kann ferner bis zu drei Sachverständige ernennen, die auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens, des Strassenverkehrs beziehungsweise der Binnenschiffahrt eine anerkannt hervorragende Befähigung besitzen. Artikel 2 Jede Regierung kann für jedes von ihr ernannte Ausschußmitglied einen Stellvertreter ernennen ; dieser muß denselben Voraussetzungen genügen wie das Ausschußmitglied, das er vertritt.
Die Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Ausschusses und an seinen Arbeiten nur teil, wenn die Mitglieder verhindert sind. Artikel 3 Die Ausschußmitglieder und deren Stellvertreter werden für ihre Person ernannt und sind an keine Weisungen gebunden. Artikel 4 Die Amtszeit der Mitglieder und der Stellvertreter beträgt zwei Jahre. Ihre Wiederernennung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter durch Tod, Rücktritt oder Amtsenthebung aus, so wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Mitglieder oder Stellvertreter können von der Regierung, die sie ernannt hat, nur dann ihres Amtes enthoben werden, wenn sie die für seine Ausübung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfuellen.
Artikel 5 Der Ausschuß wählt mit der absoluten Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder unter den zu Mitgliedern ernannten höheren Beamten der Zentralverwaltung einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten ; ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Endet das Amt eines Präsidenten oder eines Vizepräsidenten vorzeitig, so wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger gewählt. Die Wiederwahl eines Präsidenten oder eines Vizepräsidenten ist nicht zulässig. Artikel 6 Der Präsident hat auf Antrag der Kommission den Ausschuß einzuberufen, so oft diese ihn zu konsultieren wünscht.
In dem Antrag ist der Gegenstand der Konsultierung anzugeben. Artikel 7 Wird der Ausschuß von der Kommission konsultiert, so legt er ihr einen Bericht vor, in dem die als Ergebnis der Beratungen festgestellten Auffassungen dargelegt sind. Das gleiche gilt, wenn die Kommission den Ausschuß mit der Untersuchung einer bestimmten Frage beauftragt. Die Kommission kann den Ausschuß auch mündlich konsultieren. Die Sitzungsprotokolle des Ausschusses werden der Kommission übermittelt. Artikel 8 Die Kommission ist eingeladen, sich bei den Arbeiten des Ausschusses und seiner Arbeitsgruppen vertreten zu lassen.
Artikel 9 Der Ausschuß gibt sich mit der absoluten Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder eine Geschäftsordnung, die seine Arbeitsweise regelt. Der Ausschuß kann, wenn ihm dies zur Abgabe einer Stellungnahme erforderlich erscheint, jede geeignete Person zur Mitarbeit hinzuziehen, Stellungnahmen einholen und Anhörungen vornehmen. Die Anwendung dieses Verfahrens bedarf der Zustimmung der Kommission. Artikel 10 Die vorgesehenen Ausgaben des Ausschusses werden in den Haushaltsvoranschlag der Kommission eingesetzt. Geschehen zu Brüssel am 15. September 1958. Im Namen des Rates Der Präsident L.
ERHARD