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Seqlense EUR-Lex

EAG Rat: Verordnung Nr. 9 zur Bestimmung der Konzentration der in Artikel 197 Absatz 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erwähnten Erze

CELEX
31960R0009(01)
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1960-02-02
In force since
1960-03-14
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

EAG Rat: Verordnung Nr. 9 zur Bestimmung der Konzentration der in Artikel 197 Absatz 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erwähnten Erze Amtsblatt Nr. 012 vom 22/02/1960 S. 0482 - 0482 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0016 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0016 Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1959-1962 S. 0041 Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1959-1962 S. 0043 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0042 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0042 VERORDNUNG Nr. 9 zur Bestimmung der Konzentration der in Artikel 197 Absatz 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erwähnten Erze DER RAT DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, gestützt auf die Bestimmungen des Vertrages, insbesondere auf Artikel 197 Absatz 4 und Artikel 161, gestützt auf den Vorschlag der Kommission, in der Erwägung, daß die mittlere Konzentration der Erze nach dem derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik in der Weise festzulegen ist, daß die Bestimmungen des Vertrages den allgemeinen Zielen der Gemeinschaft gemäß zur Anwendung gelangen, insbesondere was die Koordinierung der Investitionen, die Versorgung und die Überwachung der Sicherheit betrifft, HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Als mittlere Konzentration im Sinne des Artikels 197 Absatz 4 des Vertrages gilt das Verhältnis zwischen dem Gewicht des in gleich welcher Form in einer gegebenen Menge Erz enthaltenen Urans (U) oder Thoriums (Th) und dem Gewicht dieser Menge Erz. Artikel 2 Als mittlere Konzentration werden folgende Werte festgelegt: - für uranhaltige Erze: jeder Wert von 0,1 % Urangehalt und darüber; - für thoriumhaltige Erze - mit Ausnahme der Monazite -: jeder Wert von 3 % Thoriumgehalt und darüber; - für die Monazite: jeder Wert von 10 % Thoriumgehalt oder von 0,1 % Urangehalt und darüber. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 20.

Tage nach ihrer Veröffentlichung im "Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften" in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 2. Februar 1960 Im Namen des Rats Der Präsident E. SCHAUS

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