EGKS Hohe Behörde: Entscheidung Nr. 23/63 vom 11. Dezember 1963 über die Verpflichtung der Unternehmen der Stahlindustrie der Gemeinschaft, Geschäfte, bei denen sie ihre Angebote nach den Bedingungen ausrichten, die von Unternehmen außerhalb der Gemeinschaft gemacht werden, der Hohen Behörde mitzuteilen Amtsblatt Nr. 187 vom 24/12/1963 S. 2976 - 2976 Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1963-1964 S. 0067 Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1963-1964 S. 0074 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0050 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0077 Portugiesische Sonderausgabe:
Kapitel 08 Band 1 S. 0077 ENTSCHEIDUNG Nr. 23/63 vom 11. Dezember 1963 über die Verpflichtung der Unternehmen der Stahlindustrie der Gemeinschaft, Geschäfte, bei denen sie ihre Angebote nach den Bedingungen ausrichten, die von Unternehmen ausserhalb der Gemeinschaft gemacht werden, der Hohen Behörde mitzuteilen Diese Entscheidung ergeht auf Grund der Artikel 47 und 60 § 2 Buchstabe b) letzter Absatz des Vertrages und beruht auf folgenden Erwägungen: Nach Artikel 60 § 2 Buchstabe b) letzter Absatz sind die Unternehmen der Gemeinschaft befugt, die in ihren Preislisten aufgeführten Preise in einem Umfang zu unterschreiten, der es ihnen erlaubt, ihre Angebote nach den Bedingungen auszurichten, die von Unternehmen ausserhalb der Gemeinschaft gemacht werden.
Sie haben diese Geschäfte der Hohen Behörde mitzuteilen, die bei Mißbrauch diese Vergünstigung gegenüber den betreffenden Unternehmen begrenzen oder aufheben kann. Es hat sich gezeigt, daß solche Geschäfte der Hohen Behörde oftmals mit erheblicher Verspätung mitgeteilt werden und daß die Mitteilungen eine zuverlässige Beurteilung der Geschäfte nicht erlauben. Deshalb sind die Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinschaft zu verpflichten, solche Geschäfte binnen drei Tagen nach Abschluß der Hohen Behörde mitzuteilen und in der Mitteilung bestimmte Angaben zu machen. Aus diesen Gründen erlässt die Hohe Behörde folgende ENTSCHEIDUNG:
Artikel 1 (1) Die Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie haben Geschäfte, bei denen sie, ihre Verkaufsorganisationen oder für ihre Rechnung handelnde Zwischenpersonen ihre Angebote nach den Bedingungen ausrichten, die von Unternehmen ausserhalb der Gemeinschaft gemacht werden, der Hohen Behörde innerhalb von drei Tagen nach ihrem Abschluß mitzuteilen. (2) Die Mitteilung hat die folgenden Angaben zu enthalten: a) Datum des Vertragsabschlusses, b) die zu liefernden Erzeugnisse mit Angaben über Menge, Qualität und Abmessungen, c) Bestimmungsland für die zu liefernden Erzeugnisse, d) Angaben über die Bedingungen des Unternehmens ausserhalb der Gemeinschaft, insbesondere - Datum, Ursprungsland, Menge, Zahlungsbedingungen eines Angebots, e) Einstandspreis der Erzeugnisse des Unternehmens ausserhalb der Gemeinschaft am Bestimmungsort (verzollt oder unverzollt, versteuert oder unversteuert, zeitweilige Einfuhren), f) eigener Einstandspreis am Bestimmungsort, g) vereinbarter Angleichungspreis am Bestimmungsort, h) Abweichung vom eigenen Einstandspreis in Vomhundert.
Artikel 2 Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Sie tritt am 20. Januar 1964 in Kraft. Die vorstehende Entscheidung wurde von der Hohen Behörde in ihrer Sitzung vom 11. Dezember 1963 beraten und beschlossen. Für die Hohe Behörde Der Präsident Dino DEL BO