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65/77/EWG: Empfehlung der Kommission vom 12. Januar 1965 an die Mitgliedstaaten betreffend die in Artikel 4 Absatz (2) der Richtlinie 64/222/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Großhandels sowie der Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk vorgesehenen Bescheinigungen über die Berufsausübung im Herkunftsland

CELEX
31965H0077
Document type
RECO
Sector
Legislation
Date of document
1965-01-12
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Empfehlung der Kommission vom 12. Januar 1965 an die Mitgliedstaaten betreffend die in Artikel 4 Absatz (2) der Richtlinie 64/222/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Einzelheiten der Über-gangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Großhandels sowie der Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk vorgesehenen Bescheinigungen über die Berufsausübung im Herkunftsland (65/77/EWG) 1. Die vom Rat am 25. Februar 1964 erlassene Richtlinie über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Großhandels sowie der Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk bestimmt in ihrem Artikel 2, daß die tatsächliche Ausübung der von der Richtlinie erfaßten Tätigkeiten durch Angehörige der Mitgliedstaaten in einem anderen Mitgliedstaat während dreier Jahre als Selbständiger oder in leitender Stellung als ausreichender Nachweis für den Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse anerkannt wird, die in anderen Mitgliedstaaten von den eigenen Staatsangehörigen für die Berufszulassung und -ausübung gefordert werden.

Artikel 4 Absatz (1) der Richtlinie definiert, was unter einer Tätigkeit in leitender Stellung zu verstehen ist. Für die praktische Durchführung der vorgenannten Bestimmungen sieht Artikel 4 Absatz (2) vor, daß die zuständige Behörde oder Stelle des Herkunftslandes dem Bewerber eine Bescheinigung ausstellt, die den Nachweis über die Erfüllung der Bedingungen erbringt und dem Antrag auf Genehmigung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit oder Tätigkeiten als Unterlage beigefügt werden muß. 2. Während die Richtlinie die Ausstellung der Bescheinigungen zwingend vorschreibt, bleibt deren Ausgestaltung im einzelnen den Mitgliedstaaten überlassen.

Im Interesse der Arbeitserleichterung für die mit der Prüfung von Bescheinigungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten befaßten Behörden und zuständigen Stellen und zur Vermeidung von Irrtümern erscheint es jedoch notwendig, möglichst einheitliche, den Tatbestandsmerkmalen der Artikel 2 und 4 Absatz (1) entsprechende Vordrucke zu verwenden. 3. Aus diesen Gründen und gemäß Artikel 155 des Vertrages empfiehlt die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft den Mitgliedstaaten, alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, damit die Bescheinigungen nach Artikel 4 Absatz (2) der Übergangsrichtlinie für den Großhandel und die Vermittlerberufe gemäß dem dieser Empfehlung beigefügten Vordruck ausgestellt werden.

Brüssel, den 12. Januar 1965 Für die Kommission Der Präsident Walter Hallstein P 024 1965 DE 413 1 01 19650112 DE 0005.0001 414 1 415 2 ANLAGE … (Behörde oder zuständige Stelle) (Ort) BESCHEINIGUNG über ausgeübte Tätigkeiten nach Artikel 4 Absatz (2) der Richtlinie 64/222/EWG des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Februar 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Großhandels sowie der Vermittlerberufe in Handel, Industrie und Handwerk (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Nr. 56 vom 4. 4. 1964 , S. 857/64) Herr Frau … Fräulein (Name, Vorname) geb. am …in … Staatsangehörigkeit … wohnhaft in … war nachweislich der vorgelegten Beweismittel tätig als Selbständiger und/oder in leitender Stellung Jahre Monate 1. als Selbständiger vom … bis zum … Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens … … Gegenstand des Unternehmens … … vom … bis zum … Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens … … Gegenstand des Unternehmems … … 2. als Leiter(in) eines Unternehmens/einer Zweigniederlassung vom … bis zum … Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens/der Zweigniederlassung … … Gegenstand des Unternehmens/der Zweigniederlassung … … vom … bis zum … Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens/der Zweigniederlassung … … Gegenstand des Unternehmens/der Zweigniederlassung … … 3. als Stellvertreter(in) eines Unternehmers/des Leiters eines Unternehmens, und zwar in einer Stellung verbunden mit einer Verantwortung, die der des vertretenen Unternehmers/Leiters des Unternehmens entsprach vom … bis zum … Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens … … Gegenstand des Unternehmens … … vom … bis zum … Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens … … Gegenstand des Unternehmens … … Zusammen Diese Bescheinigung dient als Nachweis der Ausübung der bezeichneten Tätigkeiten gegenüber den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bei dem Antrag auf Erteilung einer nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates etwa erforderlichen Erlaubnis zur Ausübung einer der in der Richtlinie 64/222/EWG erfaßten selbständigen Erwerbstätigkeiten.

Datum Siegel/Unterschrift P Amtsblatt der Europäischen Union 024 8 11. Februar 1965 DE AI 1 FXAL65024DEC 17252539 13 s1 s1 1 405 416 12

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