EGKS Hohe Behörde: Entscheidung Nr. 5/65 vom 17. März 1965 über die Verjährung von Forderungen aus den in den Artikeln 49 und 50 des Vertrages vorgesehenen Umlagen Amtsblatt Nr. 046 vom 22/03/1965 S. 0695 - 0696 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0026 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0026 Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1965-1966 S. 0033 Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1965-1966 S. 0038 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0093 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0103 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0103 EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL HOHE BEHÖRDE ENTSCHEIDUNGEN ENTSCHEIDUNG Nr.
5/65 vom 17. März 1965 über die Verjährung von Forderungen aus den in den Artikeln 49 und 50 des Vertrages vorgesehenen Umlagen Diese Entscheidung ergeht auf Grund der Artikel 49 und 50 des Vertrages, auf Grund der Entscheidung Nr. 2/52 vom 23. Dezember 1952 über die Bedingungen für die Veranlagung und Erhebung der in den Artikeln 49 und 50 des Vertrages vorgesehenen Umlagen (Amtsblatt der EGKS vom 30. Dezember 1952, S. 3) in der durch die Entscheidungen Nr. 30/54 vom 25. Juni 1954 (Amtsblatt der EGKS vom 1. August 1954, S. 469), Nr. 31/55 vom 19. November 1955 (Amtsblatt der EGKS vom 28. November 1955, S.
906), Nr. 4/59 und 5/59 vom 21. Januar 1959 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Januar 1959, S. 108 und 109) geänderten und ergänzten Fassung, und beruht auf folgenden Erwägungen: Die Verjährung, durch die ein Abgabenschuldner von seiner Verpflichtung gegenüber der öffentlichen Hand befreit wird, beruht auf Rechtsgrundsätzen, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind ; sie ist in den Gesetzen über die öffentlichen Finanzen dieser Staaten geregelt. Es ist zweckmässig, auch für die Produktionsumlage diese Art der Schuldbefreiung einzuführen. Die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die der Verjährung zugrunde liegen, rechtfertigen es, bei der Produktionsumlage gemäß den Bestimmungen der nachfolgenden Entscheidung die Tatbestände der Unterbrechung sowie der Hemmung der Verjährung einzuführen.
Die Verjährungsfrist ist mit Rücksicht auf die praktischen Bedürfnisse der Hohen Behörde auf drei Jahre festgesetzt. Eine Verlängerung dieser Frist auf sechs Jahre scheint jedoch in allen Fällen angemessen und billig, in denen der Umlageschuldner es unterlassen hat, Produktionsmeldungen zu erstatten, oder in denen er vorsätzlich oder fahrlässig unvollständige oder unrichtige Meldungen erstattet hat. Demnach erlässt die Hohe Behörde nach Anhörung des Ministerrats folgende ENTSCHEIDUNG: Artikel 1 Forderungen der Hohen Behörde aus der Produktionsumlage verjähren nach drei Jahren. Werden keine Produktionsmeldungen erstattet, oder werden vorsätzlich oder fahrlässig unvollständige oder unrichtige Meldungen erstattet, so beträgt die Verjährungsfrist sechs Jahre.
Nach Vollendung der Verjährung erlischt die Forderung. Artikel 2 Die Verjährungsfrist beginnt mit dem 1. Juli, der auf den Monat folgt, in welchem die Zahlung der Umlage fällig geworden ist. Artikel 3 (1) Die Verjährung wird durch folgende Handlungen unterbrochen: - Übersendung eines eingeschriebenen Briefes mit Empfangsbescheinigung, durch den - das Unternehmen unter Fristsetzung aufgefordert wird, seine Produktion zu melden, früher erstattete Meldungen zu berichtigen oder die gemeldeten oder von Amts wegen festgesetzten Beträge zu zahlen, - dem Unternehmen die Absicht der Hohen Behörde mitgeteilt wird, Nachprüfungen vorzunehmen, - dem Unternehmen mitgeteilt wird, daß ihm die Hohe Behörde Zahlungsfristen gewährt; - Zustellung eines vollstreckbaren Titels über die Umlageschuld an das Unternehmen oder jede sonstige Vollstreckungshandlung, die bei dem Unternehmen auf Grund eines derartigen Titels vorgenommen wird; - Verzicht des Unternehmens auf den bereits abgelaufenen Teil der Verjährungsfrist; - Schuldanerkenntnis des Unternehmens.
(2) Ist die Verjährung unterbrochen, so beginnt mit dem auf die unterbrechende Handlung folgenden 1. Juli eine neue Verjährungsfrist. Artikel 4 Kann die Einziehung der Umlageschuld innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist infolge höherer Gewalt oder gesetzlicher Hinderungsgründe nicht betrieben werden, so wird die Verjährung bis zum Ablauf des Tages gehemmt, an dem das der Einziehung entgegenstehende Hindernis wegfällt. Artikel 5 Die Vorschriften dieser Entscheidung gelten für alle im Zusammenhang mit der Produktionsumlage geschuldeten Hauptansprüche, Verzugszuschläge und Zinsen.
Artikel 6 Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Sie tritt am 1. April 1965 in Kraft. Die vorstehende Entscheidung wurde in der Sitzung der Hohen Behörde vom 17. März 1965 beraten und beschlossen. Für die Hohe Behörde Der Präsident Dino DEL BO