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Seqlense EUR-Lex

Verordnung Nr. 765/67/EWG der Kommission vom 26. Oktober 1967 über die Nichtfestsetzung des Zusatzbetrags für australische Eier

CELEX
31967R0765
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1967-10-26
In force since
1967-10-28
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung Nr. 765/67/EWG der Kommission vom 26. Oktober 1967 über die Nichtfestsetzung des Zusatzbetrags für australische Eier Amtsblatt Nr. 260 vom 27/10/1967 S. 0024 - 0024 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0229 Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1967 S. 0259 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0229 Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1967 S. 0282 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0003 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0074 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0074 VERORDNUNG Nr. 765/67/EWG DER KOMMISSION vom 26. Oktober 1967 über die Nichtfestsetzung des Zusatzbetrags für australische Eier DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr.

122/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), gestützt auf die Verordnung Nr. 163/67/EWG der Kommission vom 26. Juni 1967 über die Festsetzung des Zusatzbetrags für Einfuhren von Erzeugnissen der Gefluegelwirtschaft aus dritten Ländern (2), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Fällt der Angebotspreis frei Grenze für ein Erzeugnis unter den Einschleusungspreis, so muß die Abschöpfung für dieses Erzeugnis um einen Zusatzbetrag erhöht werden, der gleich dem Unterschied zwischen dem Einschleusungspreis und dem Angebotspreis ist.

Der Zusatzbetrag wird jedoch nicht gegenüber den dritten Ländern angewandt, die bereit und in der Lage sind, die Garantie zu übernehmen, daß der tatsächliche Preis bei der Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung und Herkunft aus ihrem Hoheitsgebiet in die Gemeinschaft nicht unter dem Einschleusungspreis liegt und jede Verkehrsverlagerung vermieden wird. Die Regierung des Australischen Bundes hat sich durch Schreiben vom 4. September und vom 20. Oktober 1967 bereit erklärt, diese Garantie für Ausfuhren von Eiern von Hausgefluegel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), in der Schale, frisch oder haltbar gemacht, andere als Bruteier, in die Gemeinschaft zu übernehmen.

Sie wird dafür Sorge tragen, daß diese Ausfuhren allein durch den "Egg Board" erfolgen, der ständiger Staatskontrolle unterliegt. Sie wird weiter dafür Sorge tragen, daß der "Egg Board" die Preise, zu denen diese Ausfuhren durchgeführt werden, in der Weise festsetzt, daß Lieferungen von Eiern in der Schale nicht unter dem durch die Gemeinschaft festgesetzten am Tage der Verzollung gültigen Einschleusungspreis erfolgen. Die Regierung des Australischen Bundes hat sich darüber hinaus bereit erklärt, - der Kommission insbesondere die Angaben über Menge, Lieferdaten, Bestimmungsland, Grenzuebertrittsstelle in der Gemeinschaft sowie über die Vermarktungskosten und die cif-Preise frei Löschungshafen in der Gemeinschaft zu übermitteln; - der Kommission Gelegenheit zu geben, die Wirksamkeit ihrer Maßnahmen dauernd zu überwachen.

Die mit der Einhaltung dieser Garantieerklärung verbundenen Probleme sind ausführlich mit den Vertretern des Australischen Bundes besprochen worden. Nach diesen Besprechungen kann davon ausgegangen werden, daß der Australische Bund in der Lage ist, seine Garantieerklärung einzuhalten. Für Einfuhren von Eiern in der Schale mit Herkunft in und Ursprung aus dem Australischen Bund ist daher ein Zusatzbetrag nicht zu erheben. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Gefluegelfleisch und Eier - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Die nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 122/67/EWG festgesetzten Abschöpfungen werden für Einfuhren von Eiern von Hausgefluegel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), in der Schale, frisch oder haltbar gemacht, andere als Bruteier, der Tarifnummer ex 04.05 A des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Herkunft in und Ursprung aus dem Australischen Bund nicht um einen Zusatzbetrag erhöht. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Oktober 1967 Für die Kommission Der Präsident Jean REY (1) ABl. Nr. 117 vom 19.6.1967, S. 2293/67. (2) ABl. Nr. 129 vom 28.6.1967, S. 2577/67.

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