Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 261/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Änderung der Verordnung Nr. 423/67/EWG, Nr. 6/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder der EWG-Kommission und der EAG-Kommission sowie der Hohen Behörde, die nicht zu Mitgliedern der gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften ernannt worden sind Amtsblatt Nr. L 057 vom 05/03/1968 S. 0001 - 0001 Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0040 Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0040 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S.
0011 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0139 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0139 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 261/68 DES RATES vom 29. Februar 1968 zur Änderung der Verordnung Nr. 423/67/EWG, Nr. 6/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezuege für die Mitglieder der EWG-Kommission und der EAG-Kommission sowie der Hohen Behörde, die nicht zu Mitgliedern der gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften ernannt worden sind DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 34, in der Erwägung, daß es dem Rat obliegt, die Regelung für die Bezuege derjenigen ehemaligen Mitglieder der Hohen Behörde und der Kommissionen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft festzulegen, die aus ihrem Amt ausgeschieden und nicht zu Mitgliedern der Kommission ernannt worden sind - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Artikel 2 der Verordnung Nr. 423/67/EWG, Nr. 6/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezuege für die Mitglieder der EWG-Kommission und der EAG-Kommission sowie der Hohen Behörde, die nicht zu Mitgliedern der gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften ernannt worden sind (2), wird mit Wirkung vom 1. Januar 1968 durch einen Absatz 3 ergänzt, der wie folgt lautet: "Abweichend von Artikel 9 der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom darf das Ruhegehalt der in Artikel 1 genannten ehemaligen Mitglieder der Hohen Behörde und der Kommissionen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft, die mindestens zwei Jahre im Amt waren, 15 v.H. des letzten Grundgehalts nicht unterschreiten." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 29. Februar 1968. Im Namen des Rates Der Präsident M. COUVE DE MURVILLE (1) ABl. Nr. 152 vom 13.7.1967, S. 2. (2) ABl. Nr. 187 vom 8.8.1967, S. 6.