Entschließung des Rates vom 12. März 1968 über die gemeinsamen Maßnahmen, die im Veterinärbereich zu ergreifen sind Amtsblatt Nr. C 022 vom 18/03/1968 S. 0018 - 0021 Dänische Sonderausgabe: Reihe II Band IX S. 0019 Englische Sonderausgabe: Reihe II Band IX S. 0019 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0098 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0098 ++++ ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 12 . März 1968 über die gemeinsamen Maßnahmen , die im Veterinärbereich zu ergreifen sind DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - in Erwägung nachstehender Gründe : Bei der stufenweisen Harmonisierung und der Koordinierung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Veterinärbereich konnten bereits Fortschritte erzielt werden .
Ein echter gemeinsamen Markt für die Erzeugnisse , die veterinären Vorschriften unterliegen , kann jedoch erst dann voll wirksam werden , wenn im Veterinärbereich umfassendere Maßnahmen getroffen worden sind als es bisher möglich gewesen ist . Die Intensivierung des Verkehrs bei einer immer stärker werdenden Konzentration der Erzeugung einerseits und der Verteilung andererseits , wodurch insbesondere Tiere und tierische Erzeugnisse verschiedener Herkunft in gewerblichen Betrieben und auf Märkten zusammengeführt werden , sowie das Anwachsen des Handelsverkehrs auf Grund der Errichtung eines Gemeinsamen Marktes haben grössere gesundheitliche Risiken zur Folge .
Für die im Veterinärbereich zu ergreifenden gemeinsamen Maßnahmen müssen folgende Grundprinzipien gelten : - Sicherung eines ausreichenden Schutzes der Gesundheit von Menschen und Tieren in der Gemeinschaft , - Anwendung genau definierter gemeinschaftlicher Regeln im Veterinärbereich , wodurch die Hemmnisse im Verkehr mit Tieren und Erzeugnissen tierischer Herkunft verringert werden , - Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen , um die Verluste der Landwirtschaft der Gemeinschaft und die öffentlichen Ausgaben zu verringern , die durch Tierseuchen entstehen . Das Europäische Parlament und der Wirtschafts - und Sozialausschuß haben in ihren Stellungnahmen zu den ihnen vorgelegten Richtlinienvorschlägen bereits mit Nachdruck darauf hingewiesen , daß die Harmonisierung des Veterinärrechts beschleunigt werden müsse .
Die genannten Ziele können nur durch die Annahme gemeinschaftlicher Maßnahmen und ihre einheitliche Anwendung erreicht werden ; dies kann nur stufenweise geschehen , und daher sollte ein Dringlichkeitszeitplan aufgestellt werden - I . KOMMT ÜBEREIN , daß die gemeinschaftlichen Maßnahmen im Veterinärbereich insbesondere zur Verwirklichung des nachstehend dargelegten Programms dienen müssen : 1 . Die Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes für Tiere und Erzeugnisse tierischer Herkunft erfordert dringend die stufenweise Durchführung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Veterinärbereich , die Harmonisierung der in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen und die Koordinierung der Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren .
2 . Die gemeinschaftliche Regelung im Veterinärbereich muß den Verkehr mit Tieren und Erzeugnissen tierischer Herkunft innerhalb der Gemeinschaft ermöglichen , unabhängig davon ob diese Tiere und Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder aus Drittländern stammen . Die Maßnahmen beim Verbringen dieser Tiere und dieser Erzeugnisse in die Gemeinschaft dürfen nicht günstiger sein als die Maßnahmen , die in der Gemeinschaft Anwendung finden . 3 . Diese Regelung muß insbesondere folgendes gestatten : - die stufenweise Lockerung der veterinären Kontrollen beim Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und insbesondere der Kontrollen an ihren Grenzen , damit die letztgenannten Kontrollen so bald wie möglich abgeschaft werden können ; - den weiteren Ausbau der Gemeinschaftsregelung , die im Bereich des Tierseuchenrechts beim Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten anwendbar ist und die derzeitigen Regelungen der Mitgliedstaaten ersetzt , die zum Teil ein grundsätzliches Einfuhrverbot enthalten ; - die einheitliche Anwendung tierseuchenrechtlicher Maßnahmen ohne Rücksicht auf nationale Grenzen in einem Teilgebiet der Gemeinschaft , in dem eine ansteckende Krankheit auftritt , auf der Grundlage der in diesem Bereich bestehenden und zu ergreifenden gemeinschaftlichen Bestimmungen , damit der Verkehr mit Tieren und Erzeugnissen tierischer Herkunft in den übrigen Teilen der Gemeinschaft aufrechterhalten werden kann .
4 . Um diese Ergebnisse zu erzielen , müssen insbesondere die laufenden Arbeiten auf dem Gebiet der Harmonisierung dadurch beschleunigt werden , daß - der Rat vor dem 31 . März 1968 die im Anhang unter A aufgeführten Kommissionsvorschläge genehmigt , die ihm bereits vorliegen , - die Kommission mit absolutem Vorrang Vorschläge für die wichtigsten , im Anhang unter B aufgeführten Sachgebiete unterbreitet , - die Kommission demnächst Vorschläge für die übrigen , im Anhang unter C und D aufgeführten Sachgebiete unterbreitet . 5 . Es ist notwendig , daß schnell und wirksam genug Maßnahmen getroffen werden können , um den Notwendigkeiten der Landwirtschaft gerecht zu werden und sich der Entwicklung der Gesundheitslage anzupassen ; ferner muß eine enge , zweckmässige Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsorganen und den Mitgliedstaaten gewährleistet werden ; daher ist das Verfahren eines Ständigen Veterinärausschusses vorzuschreiben .
6 . Die Mitgliedstaaten haben der Kommission die Auskünfte zu erteilen , die sie möglicherweise bei ihnen zur Erfuellung der Aufgaben anfordert , die ihr im Rahmen der im Veterinärbereich zu ergreifenden gemeinschaftlichen Maßnahmen zufallen . Die Auskunftsersuchen werden schriftlich gestellt und schriftlich beantwortet . 7 . Die Gemeinschaft verfolgt aufmerksam die technische und wissenschaftliche Entwicklung im Veterinärbereich , um gegebenenfalls die gemeinschaftlichen Vorschriften und Maßnahmen zu revidieren oder anzupassen ; hierzu ist insbesondere der Austausch wissenschaftlicher Informationen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und der Kommission im Rahmen der 1961 eingesetzten Wissenschaftlichen Veterinär-Kommission fortzusetzen und zu intensivieren .
Darüber hinaus unterhält die Kommission enge Kontakte mit dem Internationalen Tierseuchenamt und mit sonstigen internationalen Institutionen , wie der FAO , der WHO und der ÖCD , die sich mit veterinären Fragen befassen . 8 . Ist der Viehbestand der Gemeinschaft bedroht , namentlich durch Auftreten gefährlicher Tierseuchen in der Gemeinschaft oder in Drittländern , so kann die Gemeinschaft , insbesondere zur Bekämpfung dieser Tierseuchen , alle geeigneten Maßnahmen ergreifen oder unterstützen . Auf jeden Fall führt die Kommission hierüber eine Untersuchung durch ; II . ERSUCHT die Kommission , ihm zur Verwirklichung dieses Programms geeignete Vorschläge zu unterbreiten .
Geschehen zu Brüssel am 12 . März 1968 . ANHANG A . Dem Rat unterbreitete Vorschläge , die dieser vor dem 31 . März 1968 genehmigt - Vorschlag einer Richtlinie des Rates zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit f * schem Gefluegelfleisch , vorgelegt am 19 . Dezember 1963 , und Änderungsvorschlag , der das Verfahren des Ständigen Veterinär-Ausschusses vorsieht , vorgelegt am 30 . Mai 1967 ; - Vorschlag einer Richtlinie des Rates zur Regelung gesundheitlicher und lebensmittelrechtlicher Fragen beim Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen , vorgelegt am 19 . Dezember 1963 , und Änderungsvorschlag , der das Verfahren des Ständigen Veterinär-Ausschusses vorsieht , vorgelegt am 30 .
Mai 1967 ; - Vorschlag einer Richtlinie des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern , vorgelegt am 20 . September 1965 , und Änderungsvorschlag , der ein neues Verfahren des Ständigen Veterinär-Ausschusses vorsieht , vorgelegt am 30 . Mai 1967 ; - Vorschlag einer Entscheidung des Rates zur Errichtung eines Veterinär-Ausschusses , vorgelegt am 20 . September 1965 , und Vorschlag über eine Änderung dieser Entscheidung , vorgelegt am 30 . Mai 1967 . B . Vorschläge , die von der Kommission mit absolutem Vorrang auszuarbeiten sind - Zweite Serie von Änderungen ( 1 ) zur Richtlinie des Rates vom 26 .
Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch ( 2 ) ; - Zweite Serie von Änderungen ( 1 ) zur " Lebendvieh " -Richtlinie des Rates vom 26 . Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen ( 3 ) ; - Viehseuchenrechtliche Maßnahmen gegen folgende ansteckende Krankheiten : - Maul - und Klauenseuche , - klassische Schweinepest , - Tuberkulose , - Brucellose ; - Fleisch in Stücken , mit oder ohne Knochen , gegebenenfalls vorverpackt ; - Herkunft und Zubereitung von Umhüllungen ( Därme ) für Fleisch ; - Obligatorische oder fakultative Untersuchung von Schweinefleisch auf Trichinen .
C . Vorschläge , die demnächst von der Kommission ausgearbeitet werden - Transit von Fleisch ; - Transit von Vieh ; - Maßnahmen gegen die Salmonellosen in Fleisch verarbeitenden Betrieben ; - Hygiene bei der Milchgewinnung in den Betrieben ; - Hormonstoffe in Vieh , Gefluegel und deren Fleisch - einheitliche Methoden für Ausfuhrkontrollen ; - Bedingungen für die Einrichtung von Kühlhäusern für die Aufbewahrung von Fleisch ; - Herkunft und Vorschriften für die Untersuchung von Schlachtabfall , der von Tierkörpern abgetrennt ist ; - Sanitäre Anforderungen für die Einfuhr von Bruteiern und Eintagsküken ; - Einheitliche Regelung für die Analyse von Eiererzeugnissen .
D . Weitere Vorschläge , die später ausgearbeitet werden - Viehseuchenrechtliche Maßnahmen gegen andere ansteckende Krankheiten als Maul - und Klauenseuche klassische Schweinepest , Tuberkulose und Brucellose ; - Standardisierung von Impfstoffen und Seren , die bei der Bekämpfung von ansteckenden Krankheiten verwendet werden ; - Koordinierung der Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Impfstoffen beim Auftreten von Viehseuchen ; - Einzelheiten der Unterstützung der Amtstierärzte durch hierfür besonders ausgebildete Hilfskräfte ; - Ausgelassene tierische Fette ; - Maßnahmen gegen die Salmonellosen in Tierzuchtbetrieben ; - Behandlung von Fleisch mit ionisierenden und ultravioletten Strahlen ; - Einheitliche Methoden der sanitären Untersuchung und Bewertung des Fleisches ; - Beförderung von Tieren ; - Futterarzneimittel ; - Stoffe , die in Fleisch , Fiern und Milch Rückstände hinterlassen können ( Antibiotika , thyreostatische Stoffe , Zartmacher usw . ) ; - Haustiere , andere als Rinder und Schweine ( Ziegen , Schafe , Einhufer ) ; - Fleisch von Einhufern ; - Fische , Weichtiere und Schalentiere sowie Erzeugnisse aus Fisch , Weichtieren und Schalentieren ; - lebendes Wild ( einschließlich Federwild ) ; - Wildfleisch ; - Tierkörperbeseitigungsanstalten ; - nicht genießbare tierische Erzeugnisse ( Hörner , Klauen , Häute , Wolle usw . ) , soweit sie gegebenenfalls Träger von ansteckenden Krankheiten sind .
( 1 ) Dieser Vorschlag wurde dem Rat bereits am 19 . 2 . 1968 unterbreitet . ( 2 ) ABl . Nr . 121 vom 29 . 7 . 1964 , S . 2012/64 . ( 3 ) ABl . Nr . 121 vom 29 . 7 . 1964 , S . 1977/64 .