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Entschließung des Rates vom 28. Mai 1969 über die Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Hemmnisse im Warenverkehr, die sich aus Unterschieden in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ergeben, an den technischen Fortschritt

CELEX
31969Y0617(05)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1969-05-28
In force since
1969-05-28
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 28. Mai 1969 über die Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Hemmnisse im Warenverkehr, die sich aus Unterschieden in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ergeben, an den technischen Fortschritt Amtsblatt Nr. C 076 vom 17/06/1969 S. 0008 - 0008 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0164 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0164 ++++ ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 28 . Mai 1969 über die Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Hemmnisse im Warenverkehr , die sich aus Unterschieden in den Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ergeben , an den technischen Fortschritt DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Verwirklichung des Programms für gewerbliche Erzeugnisse und des Programms für Lebensmittel erfordert die Genehmigung von Richtlinien zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten . In bestimmten Fällen kann es sich als notwendig erweisen , einige Vorschriften dieser Richtlinie nach einem Ad-hoc-Verfahren an den technischen Fortschritt anzupassen - A . sieht daher als grundsätzliche Lösung folgendes vor : - die Einsetzung von Ausschüssen , die aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehen und in denen ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt ; - die Aufnahme nachstehender Vorschriften in die Richtlinien : " Artikel ...

( 1 ) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen , so befasst der Vorsitzende den Ausschuß ... - im folgenden " Ausschuß " genannt - von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats . ( 2 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung , die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann . Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von zwölf Stimmen zustande , wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden ; der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil .

( 3 ) a ) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen , wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen . b ) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen , so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor . Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit . c ) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten , nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist , keinen Beschluß gefasst , so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission getroffen . " B . sieht vor , daß in den Fällen , die nach Ansicht der Kommission von besonderer Bedeutung sind , die Kommission den Rat unmittelbar mit Vorschlägen befasst , über die der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließt ;

C . kommt überein , daß in jeder Richtlinie angegeben wird , für welche Bestimmungen dieser Richtlinie die oben festgelegten Verfahren in Anspruch genommen werden ; D . kommt ferner überein , daß der Rat nach einem Zeitraum von 18 Monaten nach dem Beginn der ersten Anwendung der oben festgelegten Verfahren auf Antrag eines Mitgliedstaats auf Vorschlag der Kommission im Lichte der gesammelten Erfahrungen prüft , ob diese Verfahren zu ändern sind ( 1 ) . ( 1 ) Der Rat erklärt : " Wird ein Erzeugnis , das der Mitgliedstaat , in dem es hergestellt wird , auf seinem Markt zu Bedingungen zulässt , die er als den Bedingungen einer Richtlinie gleichwertig erachtet , nicht zum freien Warenverkehr zugelassen , so können die in dieser Entschließung vorgesehenen Verfahren zu den in der Entschließung festgelegten Bedingungen angewandt werden .

Diese Verfahren werden auf Grund eines der Kommission vorgelegten Antrags des betreffenden Mitgliedstaats eingeleitet . "

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