Verordnung (EWG) Nr. 537/70 der Kommission vom 23. März 1970, mit der die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, bei der Ausfuhr von Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen nach dritten Ländern abweichende Maßnahmen in bezug auf gewisse Kriterien der Qualitätsnormen zu treffen Amtsblatt Nr. L 067 vom 24/03/1970 S. 0010 - 0011 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0020 Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(I) S. 0138 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0020 Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(I) S. 0157 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0070 Spanische Sonderausgabe:
Kapitel 03 Band 3 S. 0204 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0204 VERORDNUNG (EWG) Nr. 537/70 DER KOMMISSION vom 23. März 1970, mit der die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, bei der Ausfuhr von Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen nach dritten Ländern abweichende Maßnahmen in bezug auf gewisse Kriterien der Qualitätsnormen zu treffen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels (1), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
315/68 des Rates vom 12. März 1968 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen (2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 448/69 (3), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, und in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 315/68 können die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, abweichende Maßnahmen in bezug auf gewisse Kriterien der Qualitätsnormen zu treffen, damit die Exporteure den Handelsanforderungen bestimmter Drittländer entsprechen können. Die durch die Verordnung (EWG) Nr. 315/68 festgelegten Qualitätsnormen gestatten es in einigen Fällen nicht, den Handelsanforderungen der dritten Länder zu entsprechen.
In den Fällen, in denen es sich um ständige und gleichbleibende Handelsanforderungen handelt, ist es geboten, die Mitgliedstaaten ohne zeitliche Begrenzung zu ermächtigen, diesen Anforderungen zu entsprechen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, abweichende Maßnahmen in bezug auf die Qualitätsnormen bei der Ausfuhr folgender Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen nach dritten Ländern zu treffen:
Freesia Ragioneri, Freesia Refracta Alba, Freesia Buttercup, Gladiolen, großblumige, Gladiolen primulinus, Gladiolen Heraut, Gladiolen Papillon, Iris "Wedgwood", Iris reticulata, Tulipa, Tulipa "Cordell Hull", Tulipa "American Flag", Tulipa "Montgomery". (2) Die in Absatz 1 genannten abweichenden Maßnahmen dürfen nur im Bereich der Grössensortierung und entsprechend den im Anhang genannten Bedingungen und Grenzen getroffen werden. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1970 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23.
März 1970 Für die Kommission Der Präsident Jean REY (1)ABl. Nr. L 55 vom 2.3.1968, S. 1. (2)ABl. Nr. L 71 vom 21.3.1968, S. 1. (3)ABl. Nr. L 61 vom 12.3.1969, S. 1. ANHANG Bedingungen und Grenzen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 >PIC FILE= "T0002314">