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Verordnung (EWG) Nr. 1469/70 des Rates vom 20. Juli 1970 zur Festsetzung der Hundertsätze und Mengen des von den Interventionsstellen übernommenen Tabaks sowie des Hundertsatzes der gemeinschaftlichen Tabakerzeugung, deren Überschreitung die Verfahren nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 717/70 auslöst

CELEX
31970R1469
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1970-07-20
In force since
1970-07-28
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 1469/70 des Rates vom 20. Juli 1970 zur Festsetzung der Hundertsätze und Mengen des von den Interventionsstellen übernommenen Tabaks sowie des Hundertsatzes der gemeinschaftlichen Tabakerzeugung, deren Überschreitung die Verfahren nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 717/70 auslöst Amtsblatt Nr. L 164 vom 27/07/1970 S. 0035 - 0038 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0044 Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(II) S. 0434 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0044 Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(II) S. 0499 Griechische Sonderausgabe:

Kapitel 03 Band 33 S. 0030 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0247 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0247 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1469/70 DES RATES vom 20. Juli 1970 zur Festsetzung der Hundertsätze und Mengen des von den Interventionsstellen übernommenen Tabaks sowie des Hundertsatzes der gemeinschaftlichen Tabakerzeugung, deren Überschreitung die Verfahren nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 auslöst DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

727/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Absatz 6 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 sieht vor, daß der Rat, falls bei einer Sorte oder Sortengruppe die von den Interventionsstellen übernommenen Mengen von Tabak einen bestimmten Hundertsatz der Erzeugung oder eine bestimmte Menge überschreiten, die Lage auf Grund eines Berichtes prüft, den ihm die Kommission am Ende des Wirtschaftsjahres vorlegt.

Diese Hundertsätze und Mengen stellen die Schwellenwerte dar, bei deren Erreichen der Rat gegebenenfalls die Maßnahmen erlässt, mit denen ein besseres Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Nachfrage wiederhergestellt und die Lagerbestände verringert werden können ; reichen die Instrumente der Preisregelung nicht aus, um die gewünschte Produktionsausrichtung herbeizuführen, so erlässt der Rat spezifische Maßnahmen, die für jede der betreffenden Sorten namentlich eine Herabsetzung des Niveaus der Interventionspreise und den Ausschluß bestimmter oder aller Qualitäten der betreffenden Tabaksorte von den Interventionskäufen umfassen können.

Ein Fünftel der Erzeugung einer Sorte oder einer Sortengruppe von Tabak, der von den Interventionsstellen übernommen wurde, stellt eine Menge dar, bei der auf ein Ungleichgewicht zwischen der Erzeugung und dem Absatz dieser Sorte oder dieser Sortengruppe geschlossen werden kann ; folglich empfiehlt es sich, entsprechende Hundertsätze festzusetzen. Für jede Sorte oder Sortengruppe von Tabak müssen ferner die in Artikel 13 Absatz 1 der besagten Verordnung genannten Mengen festgesetzt werden ; hierbei sind die Mengen zugrunde zu legen, die den festgesetzten Hundertsätzen, bezogen auf die durchschnittliche Erzeugung der betreffenden Sorte während eines repräsentativen Zeitraums vor dem Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation, entsprechen.

Gewisse Tabaksorten ähneln einander in ihren Merkmalen und sind für den gleichen Verwendungszweck bestimmt ; es empfiehlt sich daher, diese Sorten bei der Festsetzung des Hundertsatzes und der Menge zu einer Gruppe zusammenzufassen. Artikel 13 Absatz 6 der genannten Verordnung sieht die Festsetzung eines Hundertsatzes der Gemeinschaftserzeugung bei allen Tabaksorten vor, für die die Gewährung einer Prämie beschlossen worden ist ; überschreitet die Erzeugung diesen Hundertsatz der durchschnittlichen Erzeugung der drei vorausgegangenen Erntejahre bei den gleichen Sorten, so hat die Kommission dem Rat einen Bericht zu unterbreiten, in dem die Ursachen und Folgen dieser Lage untersucht werden, und Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen die Faktoren eines etwaigen Ungleichgewichts zwischen Erzeugung und Bedarf beseitigt werden können.

Gewisse Schwankungen bei den in der Gemeinschaft erzeugten Tabakmengen sind insbesondere aus Witterungsgründen unvermeidlich ; eine Veränderung von 20 v.H. fängt die Wirkung solcher normaler Ernteschwankungen auf und lässt dabei bereits auf eine erhebliche Ausweitung der Erzeugung schließen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 genannten Hundertsätze und Mengen werden im Anhang festgesetzt. (1)ABl. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 1. Artikel 2 Der in Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 genannte Hundertsatz wird auf 120 v.H. festgesetzt.

Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 1970. Im Namen des Rates Der Präsident W. SCHEEL ANHANG In Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 genannte Hundertsätze und Mengen >PIC FILE= "T0002358"> >PIC FILE= "T0002359">

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