Verordnung (EWG) Nr. 1471/70 des Rates vom 20. Juli 1970 über die Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für die autonome Erhöhung der Einfuhr von Erzeugnissen in die Gemeinschaft, die in den Ausfuhrländern Gegenstand von Selbstbeschränkungsmaßnahmen sind Amtsblatt Nr. L 164 vom 27/07/1970 S. 0041 - 0041 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0051 Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(II) S. 0437 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0051 Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(II) S. 0502 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0119 Spanische Sonderausgabe:
Kapitel 11 Band 1 S. 0077 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0077 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1471/70 DES RATES vom 20. Juli 1970 über die Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für die autonome Erhöhung der Einfuhr von Erzeugnissen in die Gemeinschaft, die in den Ausfuhrländern Gegenstand von Selbstbeschränkungsmaßnahmen sind DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Einige Drittländer verpflichten sich gegenüber der Gemeinschaft, die Ausfuhr von bestimmten Erzeugnissen zu beschränken.
Es kann sich jedoch als erforderlich erweisen, autonom die Einfuhr solcher Erzeugnisse in die Gemeinschaft zu erhöhen. Es ist notwendig, dazu ein gemeinsames Verfahren einzuführen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Sieht ein zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland geschlossenes Abkommen die Anwendung einer Ausfuhrselbstbeschränkung des Drittlandes gegenüber der Gemeinschaft vor und beschließt die Gemeinschaft, vorzuschlagen oder sich damit einverstanden zu erklären, daß dieses Drittland die Ausfuhr des betreffenden Erzeugnisses nach der Gemeinschaft erhöht, so wird dieser Beschluß nach dem Verfahren des Artikels 11 der Verordnung (EWG) Nr.
1023/70 des Rates vom 25. Mai 1970 zur Festlegung eines gemeinsamen Verfahrens für die Verwaltung mengenmässiger Kontingente (1) und unter Berücksichtigung folgender Gesichtspunkte getroffen: a) der Erfordernisse der autonomen und vertraglichen Wirtschafts- und Handelspolitik, b) der Marktlage bei dem betreffenden Erzeugnis in der Gemeinschaft, c) des Interesses, die Erreichung des durch den Abschluß des Abkommens mit dem Drittland angestrebten Ziels nicht zu gefährden. (2) Die Kommission wird beauftragt, den Beschluß dem betreffenden Drittland zu notifizieren. (3) Unbeschadet der Sondervorschriften gewisser Selbstbeschränkungsabkommen sind Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr.
1023/70 des Rates entsprechend anzuwenden. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 1970. Im Namen des Rates Der Präsident W. SCHEEL (1)ABl. Nr. L 124 vom 8.6.1970, S. 1.