Verordnung (EWG) Nr. 1523/70 der Kommission vom 29. Juli 1970 über die Einreihung von Waren in die Tarifstelle 02.01 A II a) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs Amtsblatt Nr. L 167 vom 30/07/1970 S. 0028 - 0028 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 1 S. 0015 Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(II) S. 0454 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 1 S. 0015 Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(II) S. 0518 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 1 S. 0103 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 1 S. 0079 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 1 S. 0079 VERORDNUNG (EWG) Nr.
1523/70 DER KOMMISSION vom 29. Juli 1970 über die Einreihung von Waren in die Tarifstelle 02.01 A II a) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (1), insbesondere auf Artikel 3, und in Erwägung nachstehender Gründe: Um die einheitliche Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs sicherzustellen, sind Vorschriften erforderlich für die Tarifierung von Fleisch von Hausrindern, gefroren und ganz oder teilweise aufgetaut.
Im Gemeinsamen Zolltarif (Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1239/70 des Rates vom 29. Juli 1970 (3)), wird Fleisch von Hausrindern, frisch oder gekühlt, von der Tarifstelle 02.01 A II a) 1 und Fleisch von Hausrindern, gefroren, von der Tarifstelle 02.01 A II a) 2 erfasst. Der Begriff "Fleisch, frisch oder gekühlt" der Tarifstelle 02.01 A II a) 1 umfasst nicht Fleisch, das eine Behandlung erfahren hat, die zu einer Änderung seiner Beschaffenheit führt, wie z.B. das Gefrieren. Ausserdem wird in den Erläuterungen zu Kapitel 2 des Brüsseler Zolltarifschemas, Abschnitt "Allgemeines", unter der Überschrift "Unterscheidung zwischen Fleisch und Schlachtabfall dieses Kapitels und Waren des Kapitels 16" angeführt, - daß sich der Ausdruck "frisch" auf die Erzeugnisse in natürlichem Zustand bezieht, - daß sich der Ausdruck "gekühlt" auf Erzeugnisse bezieht, die auf eine Temperatur um 0 ºC abgekühlt und gehalten, aber noch nicht gefroren wurden, - daß sich der Ausdruck "gefroren" auf bis in die innersten Teile durch Kälteeinwirkung erstarrte Erzeugnisse bezieht.
Fleisch, das zunächst bis in die innersten Teile gefroren und dann ganz oder teilweise aufgetaut wurde, kann nicht als frisches oder gekühltes Fleisch betrachtet werden. Das Gefrieren des Fleisches führt zu einer Veränderung der Beschaffenheit, die sich im aufgetauten Fleisch wiederfindet. Ganz oder teilweise aufgetautes Fleisch gehört infolgedessen zu Tarifstelle 02.01 A II a) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs. Die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Fleisch von Hausrindern, gefroren und ganz oder teilweise aufgetaut, gehört im Gemeinsamen Zolltarif zu Tarifstelle 02.01 :
Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von den in den Tarifnummern 01.01 bis 01.04 genannten Tieren, frisch, gekühlt oder gefroren: A. Fleisch: II. von Rindern: a) von Hausrindern: 2. gefroren. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. Juli 1970 Für die Kommission Der Präsident Franco M. MALFATTI (1)ABl. Nr. L 14 vom 21.1.1969, S. 1. (2)ABl. Nr. L 172 vom 22.7.1968, S. 1. (3)ABl. Nr. L 142 vom 20.6.1970, S.
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