Verordnung (EWG) Nr. 801/71 der Kommission vom 19. April 1971, mit der die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, bei der Ausfuhr von frischen Schnittblumen in Drittländer abweichende Maßnahmen in bezug auf bestimmte Kriterien für die Qualitätsnormen zu treffen Amtsblatt Nr. L 088 vom 20/04/1971 S. 0007 - 0007 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0187 Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(I) S. 0213 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0187 Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(I) S. 0237 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0181 Spanische Sonderausgabe:
Kapitel 03 Band 4 S. 0176 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0176 VERORDNUNG (EWG) Nr. 801/71 DER KOMMISSION vom 19. April 1971, mit der die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, bei der Ausfuhr von frischen Schnittblumen in Drittländer abweichende Maßnahmen in bezug auf bestimmte Kriterien für die Qualitätsnormen zu treffen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels (1), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
316/68 des Rates vom 12. März 1968 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für frische Schnittblumen und frisches Blattwerk (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 316/68 können die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, abweichende Maßnahmen in bezug auf bestimmte Kriterien für die Qualitätsnormen zu treffen, damit die Exporteure den Handelserfordernissen bestimmter Drittländer entsprechen können. Die Bestimmungen der Qualitätsnormen für die Aufmachung von Schnittblumen gestatten es nicht, in allen Fällen den Handelserfordernissen bestimmter Drittländer zu entsprechen.
Da es sich um ständige und gleichbleibende Handelserfordernisse handelt, empfiehlt es sich, die Mitgliedstaaten ohne zeitliche Begrenzung zu ermächtigen, diesen Erfordernissen zu entsprechen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, bei der Ausfuhr von Schnittblumen nach den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada von den in Kapitel VI A des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 316/68 genannten Bestimmungen abweichende Maßnahmen zu treffen.
Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. April 1971 Für die Kommission Der Präsident Franco M. MALFATTI (1)ABl. Nr. L 55 vom 2.3.1968, S. 1. (2)ABl. Nr. L 71 vom 21.3.1968, S. 8.