Entschließung des Rates vom 7. Dezember 1970 über die Zusammenarbeit zwischen den Eisenbahnunternehmen Amtsblatt Nr. C 005 vom 19/01/1971 S. 0001 - 0002 Dänische Sonderausgabe: Reihe II Band IX S. 0038 Englische Sonderausgabe: Reihe II Band IX S. 0038 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 1 S. 0166 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 1 S. 0166 ++++ ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 7 . Dezember 1970 über die Zusammenarbeit zwischen den Eisenbahnunternehmen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf die von der französischen und der niederländischen Regierung auf der Ratstagung am 4 .
Juni 1970 abgegebenen Erklärungen über die Zusammenarbeit zwischen den Eisenbahnunternehmen der Mitgliedstaaten , in Erwägung nachstehender Gründe : Ein reibungsloses Funktionieren des Verkehrs in der gesamten Gemeinschaft stellt einen wesentlichen Faktor für eine befriedigende Entwicklung des Gemeinsamen Marktes dar . Im Hinblick auf die Anpassung an die neuen Grössenordnungen des Verkehrsmarktes sowie im Interesse einer stärkeren Konkurrenzfähigkeit und einer Verbesserung ihrer Rentabilität müssen die Eisenbahnunternehmen untereinander auf technischer , kommerzieller und betrieblicher Ebene eine engere Zusammenarbeit entwickeln .
Ferner obliegt es den Mitgliedstaaten , in den in ihrer Zuständigkeit liegenden Bereichen unbeschadet der Maßnahmen , die auf dem Gebiet der finanziellen Beziehungen zwischen den Staaten und den Eisenbahnunternehmen zu ergreifen sind , mögliche Schwierigkeiten bei der Verwirklichung der Ziele dieser Entschließung sowie beim Überschreiten der Grenzen auszuräumen . Es obliegt den Eisenbahnunternehmen , im Rahmen ihrer Verwaltungsautonomie die Maßnahmen zu beschließen , die ihnen zur Entwicklung der Zusammenarbeit am geeignetsten erscheinen . In Anbetracht der bestehenden engen technischen und kommerziellen Beziehungen zwischen den Eisenbahnnetzen der Mitgliedstaaten und der Nachbarstaaten schließt eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den Eisenbahnunternehmen der Mitgliedstaaten eine Zusammenarbeit auf breiterer Eben nicht aus - I . fordert die Eisenbahnunternehmen der Mitgliedstaaten auf , schrittweise eine engere Koordinierung und Zusammenarbeit sowohl auf technischer als auch auf kommerzieller und betrieblicher Ebene in Angriff zu nehmen ;
A . auf technischer Ebene : 1 . fordert die Eisenbahnunternehmen auf , ihre technische Zusammenarbeit beim Betrieb der Eisenbahnnetze und bei der Durchführung grenzueberschreitender Beförderungen zu verstärken , um die Selbstkosten zu senken ; 2 . schlägt in diesem Sinne vor , daß die Eisenbahnunternehmen ihre Bemühungen um eine fortschrittliche technische Vereinheitlichung , und zwar sowohl hinsichtlich der Normung des rollenden Materials als auch bei der Ermittlung einheitlicher technischer Lösungen , insbesondere für die Automatisierung des Betriebs , die Systeme der Sicherheit und der automatischen Steuerung der Zuege sowie die Entwicklung und Einführung neuer Verkehrstechniken , fortsetzen ;
3 . fordert die Eisenbahnunternehmen auf , ihre Anstregungen im Hinblick auf eine Zusammenfassung ihrer Materialbestellungen fortzusetzen ; 4 . schlägt den Eisenbahnunternehmen vor , die Möglichkeiten für eine Ausweitung der gemeinsamen Finanzierung bestimmter Materialarten zu untersuchen ; B . auf kommerzieller und betrieblicher Ebene : 1 . empfieht den Eisenbahnunternehmen , durch Entwicklung gemeinsamer Aktionen insbesondere im grenzueberschreitenden Verkehr schrittweise eine immer engere Zusammenarbeit zu verwirklichen ; 2 . fordert die Eisenbahnunternehmen auf , ihre Anstrengungen im Hinblick auf die Schaffung internationaler Direkttarife , die den Erfordernissen des grenzueberschreitenden Verkehrs besser gerecht werden , nach Maßgabe ihrer kommerziellen Interessen fortzusetzen ;
3 . schlägt vor , den wechselseitigen Einsatz des Wagenparks nach den geeignetsten Formen zu verstärken ; 4 . fordert die Eisenbahnunternehmen auf , konkrete Lösungen zu suchen , um den Haus-Haus-Verkehr auf den grenzueberschreitenden Hauptverkehrsströmen elastischer und schneller zu gestalten ; 5 . schlägt in diesem Sinne vor , den kombinierten grenzueberschreitenden Güterverkehr - beispielsweise mit Hilfe von Blockzuegen - und die grenzueberschreitenden Schnellverbindungen für die Personenbeförderungen auszubauen ; 6 . fordert die Eisenbahnunternehmen auf , in den Grenzgebieten ihrer Betriebsnetze ihr Personal , ihre Anlagen und ihr Material rationell einzusetzen , um somit einen Doppelbetrieb zu vermeiden ;
7 . schlägt den Eisenbahnunternehmen vor , die Möglichkeit zu prüfen , internationale Gesellschaften oder Organisationen für den Betrieb bestimmter inländischer sowie grenzueberschreitender Verkehrsdienste zu entwickeln ; 8 . fordert die Eisenbahnunternehmen auf , zu untersuchen , ob - gegebenenfalls durch Schaffung einer gemeinsamen kaufmännischen Organisation , die den durchgehenden grenzueberschreitenden Verkehr auf der Grundlage gemeinsamer Tarife gewährleistet , die eine Anpassung der Preise an die Marktschwankungen innerhalb sehr kurzer Fristen ermöglichen - eine engere Integration der Netze möglich ist ;
II . wünscht , daß die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission alle geeigneten Maßnahmen treffen , um in den in ihrer Zuständigkeit liegenden Bereichen Schwierigkeiten , welche die Verwirklichung der vorgenannten Ziele behindern könnten , sowie mögliche Schwierigkeiten beim Überschreiten der Grenzen im Eisenbahnverkehr auszuräumen ; III . fordert die Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft auf , sich mit den Eisenbahnunternehmen der anderen europäischen Staaten im Rahmen des IEV - soweit dies erforderlich ist - abzustimmen , wobei einer engen Zusammenarbeit mit den österreichischen und schweizerischen Eisenbahnunternehmen besondere Bedeutung zukommt ;
IV . fordert die Eisenbahnunternehmen auf , dem Rat alljährlich einen gemeinsamen Bericht über die Entwicklung ihrer Zusammenarbeit zu unterbreiten .